Zeitarbeit und Scheinselbständigkeit: Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) erneut erheblich ausgeweitet
Während die neue FKS - Datenverordnung (FKS-DVO) vom 18.11.2019 die Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) hinsichtlich der Speicherung von Daten im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Bekämpfung von Schwarzarbeit erheblich erweitert, enthält die Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV) rein organisatorische Änderungen, die dem Praktiker gleichwohl bekannt sein sollten.
Auf der Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) nimmt die FKS, als Teil der Behörden der Zollverwaltung, Prüfungsaufgaben und Ermittlungsbefugnisse wahr. Die Beschäftigten der FKS dürfen neben anlassbezogenen auch verdachtsunabhängige Prüfungen durchführen. Die Behörden der Zollverwaltung prüfen die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten des Arbeitgebers, die Einhaltung der steuerlichen Pflichten, ob bei ausländischen Arbeitnehmern die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen bzw. Aufenthaltstitel vorliegen usw.
Bereits im Juni 2019 wurden die Befugnisse der FKS im Kampf gegen illegale Beschäftigung, Steuerhinterziehung und Sozialleistungsmissbrauch bedeutend erweitert. Die Ermittlungstätigkeit erstreckt sich seitdem auch auf solche Fälle von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit, bei denen Dienst- oder Werkleistungen noch gar nicht erbracht wurden, sich aber bereits anbahnen - zum Beispiel auf sogenannten Tagelöhnerbörsen.
Zur Ausführung ihrer Befugnisse verwaltet die FKS ein zentrales Informationssystem. In diesem dürfen Daten wie Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeiten etc. gespeichert werden. Durch die FKS – DVO vom 18.11.2019 wird die Speicherungsbefugnis nun auf die Speicherung weiterer sensibler Daten erstreckt. Nunmehr können auch Daten wie bspw. Alias-Personalien, Personenbeziehungen, Telefonnr., Orte von Unterkünften etc. zum Zwecke der Schwarzarbeitsbekämpfung gespeichert werden.
Die Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV) hingegen weist den Hauptzollämtern vornehmlich Zuständigkeiten für verschiedene Aufgabenfelder zu. Sie hat also vorrangig Bedeutung für die Zollverwaltung selbst. Bspw. sind dem Hauptzollamt Frankfurt am Main die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Gießen übertragen oder dem Hauptzollamt Koblenz die Marktordnungsprüfungen, einschließlich Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Saarbrücken.
Die vorherige Verordnung tritt zum 31.12.2019 außer Kraft, die neue Verordnung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Neuerungen haben sich u.a. dadurch ergeben, dass das Hauptzollamts Stralsund nunmehr keine besondere Zuständigkeit wahrnimmt.
Zudem trägt die neue Verordnung dem Umstand Rechnung, dass die Hamburger Hauptzollämter Hamburg-Hafen und Hamburg-Stadt mit Wirkung zum 01.01.2019 zusammengelegt worden sind. Nun besteht ein einheitliches Hauptzollamt Hamburg. Darüber hinaus wurden im Zuge der Neuorganisation auch Hamburger Stadtteile, die bislang dem Hauptzollamt Itzehoe zugeordnet waren, in den Bezirk überführt.
Weitere Informationen zum richtigen Verhalten bei Durchsuchungen finden Sie in unseren Dawn Raids Guidelines.
Bestens
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