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Vertragshändlerverträge

Anforderungen bei der Gestaltung von Wettbewerbsbeschränkungen

12.02.2025

Wir möchten an dieser Stelle aus den Entscheidungen der Gerichte zum Vertragshändlerrecht lediglich eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf herausgreifen, die aus unserer Sicht für die Praxis sehr relevant ist. Das Gericht befasste sich in seinem Beschluss vom 28.08.2024 (VI-Kart 4/22 (V)) ausgiebig mit den Voraussetzungen, die an die Rechtmäßigkeit vertraglicher Wettbewerbsbeschränkungen im Vertikalverhältnis zu stellen sind. In Bezug auf Alleinbezugsvereinbarungen und entsprechende Wettbewerbsverbote bestätigte das Oberlandesgericht zunächst die von der Rechtsprechung bereits herausgearbeiteten Kriterien, es gibt aber auch weitere praxisrelevante Orientierungshilfen – insbesondere für Unternehmen mit Marktanteilen über 30 %.

Bewertung von Wettbewerbsverboten im Vertikalverhältnis bei Marktanteilen über 30 %

Streitgegenständlich war ein Beschluss des Bundeskartellamts aus dem Jahr 2022, in dem u. a. eine zwischen dem Hersteller von Motorsägen und seinen Händlern vereinbarte Alleinbezugsverpflichtung für kartellrechtswidrig erachtetet wurde. Hiergegen wehrte sich der beschwerte Hersteller mit Erfolg: Das Oberlandesgericht hob den Beschluss des Bundeskartellamts als materiell rechtswidrig auf.

Der Senat stellte im Rahmen seiner Begründung u. a. fest, dass die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots nicht allein deshalb unzulässig und damit unwirksam ist, weil der Lieferant oder der Abnehmer die in der Vertikal-GVO verankerte Marktanteilsschwelle von 30 % überschritten habe. Nach Ansicht des Gerichts komme es in diesem Fall auf die konkreten Marktverhältnisse und insbesondere auf etwaige marktabschottende Auswirkungen der Wettbewerbsabrede im Markt an; diese habe die Behörde nicht hinreichend analysiert. Das Gericht geht sodann detailliert auf viele Kriterien ein, die bei der Beurteilung der Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots bei Überschreiten der Marktanteilsschwelle von 30 % eine Rolle spielen. Insoweit gibt das Gericht dem Praktiker eine wichtige Orientierungshilfe an die Hand. Des Weiteren lässt sich der Begründung des Beschlusses der Leitgedanke entnehmen, dass ein Wettbewerbsverbot, das eine Dauer von zwei Jahren übersteigt, generell nur dann geeignet ist, den Marktzugang wesentlich zu beeinflussen, wenn der Hersteller bzw. Lieferant über einen Marktanteil von über 40 % verfügt und der Bindungsgrad sowohl im Hinblick auf den Marktanteil als auch im Hinblick auf die Verkaufsstellen bei über 30 % liegt. Zu weiteren Details siehe unsere online abrufbare ausführliche Analyse der Entscheidung.

Empfehlung für die Praxis

Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf kann festgehalten werden, dass Wettbewerbsverbote bei Unternehmen mit Marktanteilen von mehr als 30 % nicht per se als wettbewerbswidrig einzustufen und damit in der Vertragsgestaltung grundsätzlich möglich sind. Allerdings wird deutlich, dass es weiterhin auf den Einzelfall ankommt, sodass die Beurteilung der Wirksamkeit von Wettbewerbsverboten – gerade außerhalb der Freistellung durch die Vertikal-GVO – nicht pauschal erfolgen kann. In der Praxis ist zu empfehlen, dass bei der Vereinbarung von Alleinbezugsklauseln und entsprechenden Wettbewerbsverboten im Vertragshändlerverhältnis besonders sorgfältig zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang diese im Einzelfall zulässig sind, wobei es insoweit auf die tatsächlichen Marktverhältnisse ankommt.

Dieser Artikel ist Teil des "Update Commercial 2025". Alle Beiträge und den gesamten Report als PDF finden Sie hier.