Neuordnung des nationalen Ladesäulenrechts
Ein dreiviertel Jahr nach dem Inkrafttreten der EU-Verordnung 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) erfolgt nun auch die Anpassung der nationalen Vorgaben in Deutschland. Am vergangenen Freitag, den 20.12.2024, hat der Bundesrat der Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Neuordnung des Ladesäulenrechts zugestimmt. Mit dieser Änderungsverordnung werden u.a. die bisherige Ladensäulenverordnung (LSV) und die Vorgaben zu Ladepreisen in der Preisangabenverordnung (PAngV) an das neue europäische Recht angepasst, da die von AFIR geregelten Bereiche wegen des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts mit Inkrafttreten der AFIR unanwendbar wurden. Diese nun unanwendbaren Regelungen (insbesondere §§ 2, 3 und 4 LSV a.F.) werden mit der Änderungsverordnung aufgehoben bzw. angepasst. Im Folgenden soll ein Überblick über die wesentlichen Neuregelungen und Änderungen gegeben werden:
Novelle der Ladensäulenverordnung
Die LSV wird gänzlich neu geregelt. Sie enthält nun vor allem Regelungen zu Zuständigkeiten und Verfahrensvorgaben. Im neuen § 5 LSV wird festgelegt, dass die BNetzA die Einhaltung der Vorgaben der AFIR für Ladesäulen überwachen und ggf. Verstöße ahnden kann. Dies umfasst das Erfordernis, ein punktuelles Aufladen zu ermöglichen (Art. 5 Abs. 1 AFIR), die Anforderungen an eine automatische Authentifizierung (Art. 5 Abs. 2 AFIR), die Vorgaben im Hinblick auf die digitale Vernetzung der Ladepunkte (Art. 5 Abs. 7 AFIR) sowie deren Fähigkeit zu intelligentem Laden (Art. 5 Abs. 8 AFIR) und die Vorgabe, dass alle öffentlich zugängliche Gleichstrom-Ladepunkte über ein fest installiertes Ladekabel verfügen müssen (Art. 5 Abs. 10 AFIR). Das der BNetzA dafür zur Verfügung stehende Instrumentarium (Überprüfung, Nachweiserbringung, Nachrüstung, Betriebsuntersagung) bleibt unverändert.
Wie bisher müssen Betreiber (CPO) der BNetzA die Inbetriebnahme, Außerbetriebnahme und den Betreiberwechsel von Ladepunkten nach dem neuen § 4 LSV elektronisch anzeigen, was unerlässlich dafür ist, dass die BNetzA ihre Kontroll- und Sanktionsbefugnisse aus der LSV vollumfänglich wahrnehmen kann. Klargestellt wird außerdem, dass sowohl der alte als auch der neue Betreiber des Ladepunktes den Betreiberwechsel bei der BNetzA unverzüglich anzeigen müssen, um zu vermeiden, dass sich bei einem Betreiberwechsel keiner von beiden bei der BNetzA meldet.
Ausweislich des neuen § 4 Abs. 2 LSV hat der CPO eines Ladepunktes die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 LSV, insbesondere die Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen nach § 49 Abs. 1 des EnWG, bei Inbetriebnahme oder während des Betriebs von Ladepunkten nur noch auf Verlangen der Regulierungsbehörde (und nicht wie bisher in jedem Fall) durch Beifügung geeigneter Unterlagen nachzuweisen.“
Änderung der 38. BImSchV
Die Verweise auf die LSV in der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV), welche Teil des Regelungskomplexes um die sog. Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) ist, werden entsprechend der Neuregelung anpasst.
Änderung der Preisangabenverordnung
Neben der Anpassung von Verweisen und der Begrifflichkeiten an die AFIR, wird mit der Änderungsverordnung vor allem die Regelung des Art. 5 Abs. 4 AFIR hinsichtlich der zulässigen Preiskomponenten für punktuelles Laden an öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit einer Ladeleistung von 50 Kilowatt oder mehr im neuen § 14 Abs. 3 PAngV auf bereits bestehende Schnellladesäulen übertragen:
D.h. Betreiber solcher Ladepunkte dürfen für die Preisbildung für die zu liefernde Elektrizität nur den Preis pro Kilowattstunde sowie ggf. eine Nutzungsgebühr für eine lange Belegung des Ladepunktes abgerechnet als Preis pro Minute anwenden. Diese Art. 5 Abs. 4 UAbs. 1 AFIR entsprechende Vorgabe, gilt an sich nur für nach dem 13.04.2024 errichtete Ladesäulen. Die Übernahme der Regelung für vor dem 13.04.2024 errichtete Ladesäulen soll laut Begründung der Verordnung Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Anbietern von Ladestrom aufgrund unterschiedlicher rechtlicher Vorgaben für bestehende und künftig zu errichtende Schnellladepunkte vermeiden. Die Vorgabe sei auch von den grundsätzlichen Zielen der AFIR zur Preistransparenz gedeckt.
Im Unterschied zu den nach dem 13.04.2024 errichteten Ladepunkten, darf die Angabe des Preises aber nicht nur an den Ladestationen erfolgen, sondern es werden die deutlich weiteren, in § 14 Abs. 3 PAngV a.F. geregelten Preisangabemöglichkeiten beibehalten. Dies umfasst auch, eine Anzeige mittels einer registrierungsfreien und kostenlosen mobilen Webseite oder Abrufoption für eine Anzeige auf dem Display eines mobilen Endgerätes, auf die am Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe hingewiesen wird. Dies soll Nachrüstungen bei Bestandsladesäulen und einen entsprechenden finanziellen Aufwand für die CPOs vermeiden.
Fehlende Regelung der Sanktionierung von Verstößen zur Preisgestaltung
Keine Regelung enthält die Änderungsverordnung für die Sanktionierung bestimmter Verstöße gegen zur allgemeinen Preisgestaltung: Nach Art. 5 Abs. 6 AFIR stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre Behörden den Markt für die Ladeinfrastruktur regelmäßig überwachen. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung der Vorgaben des Art. 5 Abs. 3 AFIR, wonach die von den CPO berechneten Preise angemessen, einfach und eindeutig vergleichbar, transparent und nichtdiskriminierend sein müssen, sowie die Anforderungen des Art. 5 Abs. 5 AFIR betreffend die Preisangabenpflicht für eMSP für vertragliches Laden.
Damit eine solche Überwachung effektiv erfolgen kann, muss an sich sichergestellt werden, dass Verstöße gegen die Vorgaben zu Preisangaben und -komponenten der AFIR sanktioniert werden können. Im Rahmen der Änderungsverordnung sind in der PAngV keine entsprechenden Bewehrungsvorschriften vorgesehen. Dies hat nach den Ausführungen des Verordnungsgebers den Hintergrund, dass für die Bewehrung von Unionsrecht auf der Ebene einer Rechtsverordnung eine Ermächtigung im Gesetz erforderlich ist, um verordnungsrechtliche Bußgeldnormen erlassen zu können. Eine solche Ermächtigung existiert bisher nicht.
Fazit und Ausblick
Das deutsche Ladesäulenrecht ist zwar nun größtenteils an das Unionsrechts angepasst. Allerdings bleibt insbesondere der für die Praxis hoch relevante Bereich der Sanktionierung der Vorgaben für die Preisgestaltung von CPO und eMSP ungeregelt. Hier wird eine neue Bundesregierung nochmal tätig werden müssen. Höchst praxisrelevant ist der nun geregelte Gleichlauf der Vorgaben für die Preisbildung für alle öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit einer Ladeleistung von 50 Kilowatt. Hier werden die Betreiber ihre Preismodelle anpassen müssen.