Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Markenrechtsverletzungen
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 10.11.2015 (Az. I-20 U 26/15) entschieden, dass ein Geschäftsführer nicht mehr bereits dann für Kennzeichenverletzungen haftet, wenn er von ihnen Kenntnis hat und sie nicht verhindert.
Im zugrundeliegenden Fall vertrieb das beklagte Unternehmen die Medizinprodukte der Klägerin unter der Marke der Klägerin mit einem zusätzlichen Etikett. Neben dem Unternehmen nahm die Klägerin auch dessen Geschäftsführer persönlich auf die Zahlung von Abmahnkosten, den Rückruf und die Vernichtung der betroffenen Produkte in Anspruch. Die Vorinstanz entschied zugunsten der Klägerin und verurteilte beide Beklagte – die Gesellschaft und ihren Geschäftsführer – als Gesamtschuldner.
Obschon auch das OLG Düsseldorf die Markenverletzung im Ergebnis bejahte, wies es die Klage gegen den Geschäftsführer zurück. Zur Begründung verwies es auf das Urteil des BGHs vom 18. Juni 2014 (Az.: I ZR 242/12), mit welchem der BGH die Haftung des Geschäftsführers für wettbewerbsrechtliche Verletzungshandlungen ebenfalls eingeschränkt habe und diese nunmehr nicht lediglich aus der Kenntnis und der allgemeinen Verantwortlichkeit für das Unternehmen folge. Zwar komme bei Kennzeichenverletzungen – anders als bei Wettbewerbsverstößen – grundsätzlich eine zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers als Störer in Betracht. Dies setze indes voraus, dass der Geschäftsführer willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beitrage und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletze (BGH GRUR 2015, 672 Rn. 82 – Videospiel-Konsolen II). Hierfür sei im Streitfall nichts ersichtlich.
In der Praxis werden bei Markenverletzungen oftmals ohne nähere Begründung neben der Gesellschaft die Geschäftsführer selbst in Anspruch genommen. Dem hat das OLG Düsseldorf nunmehr einen Riegel vorgeschoben. Ohne den Nachweis eines willentlichen und kausalen Beitrags des Geschäftsführers zur Rechtsverletzung werden solche Ansprüche zukünftig nicht durchdringen.
Bestens
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