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Europäisches Parlament und Rat verlängern ESRS-Erlass­fristen für bestimmte Sektoren und Dritt­land­unter­nehmen – BAFA verlängert Abgabe­fristen für LkSG-Berichte

07.05.2024

Die Corporate Sustainability Reporting Directive („CSRD“, RL (EU) 2022/2464) verpflichtet bestimmte Unternehmen, jährlich als Teil ihres Lageberichts einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen. Die Europäische Kommission erließ hierzu am 31. Juli 2023 ein erstes Set sektorübergreifender europäischer Reporting-Standards (European Sustainability Reporting Standards, „ESRS“). Wir berichteten: Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD: Anpassung der Größenmerkmale für Unternehmen und European Sustainability Reporting Standards (ESRS).

Darüber hinaus sieht die CSRD auch den Erlass sektorspezifischer Berichtsstandards und Berichtsstandards für Drittlandunternehmen vor. Bisher galt dafür eine Frist bis zum 30. Juni 2024. Das Europäische Parlament und der Rat haben nun im April 2024 beschlossen, dass die Europäische Kommission zwei Jahre länger Zeit haben soll. Betroffene berichtspflichtige Unternehmen können sich daher zunächst darauf konzentrieren, die Angabepflichten aus dem ersten Set der ESRS umzusetzen.

Parallel dazu hat auch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA“) die Frist zur Abgabe von Berichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz („LkSG“) bis Ende 2024 verlängert. Diese Maßnahme ist unter anderem auch im Zusammenhang mit der geplanten Umsetzung der CSRD zu verstehen, um den Berichtsaufwand für Unternehmen zu verringern. Sie gibt den Unternehmen mehr Zeit, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen.

Neue Frist zum Erlass sektorspezifischer Standards für die CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die bisherige Fassung der CSRD verlangte, dass die Europäische Kommission sektorspezifische Berichtsstandards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung bis zum 30. Juni 2024 vorstellt (vgl. Art. 29b der CSRD). Diese Frist wurde nun bis zum 30. Juni 2026 verlängert.

Die sektorspezifischen Standards sollen für bestimmte Wirtschaftsbereiche (z.B. die Textil- und Automobilindustrie, den Kohle- und Bergbau oder den Öl- und Gassektor) festlegen, welche ergänzenden Informationen im jeweiligen Sektor tätige Unternehmen in ihrem Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen müssen. Dadurch soll es Anlegern und anderen Nutzern der Nachhaltigkeitsinformationen möglich werden, zwischen Unternehmen desselben Sektors zu vergleichen. Die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung („EFRAG“) arbeitet unterstützend für die Europäische Kommission derzeit an einer Vorlage für acht von voraussichtlich über 30 sektorspezifischen Standards. Die Entwicklungsphase der Standards ist nach Aussage der EFRAG zeitintensiv und kann bis zu 24 Monate dauern.

Angesichts dessen legte die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat am 17. Oktober 2023 einen Beschlussvorschlag vor, die Frist für den Erlass sektorspezifischer Standards bis Juni 2026 zu verlängern. Der Europäischen Kommission und der EFRAG sollte dadurch genügend Zeit gewährt werden, praxistaugliche ESRS für bestimmte Sektoren auszuarbeiten.

Nachdem die europäischen Institutionen im Trilogverfahren im Februar 2024 bereits eine vorläufige Einigung auf eine entsprechende Fristverlängerung erzielt hatten, stimmte das Europäische Parlament am 10. April 2024 dem Vorschlag der Europäischen Kommission im Wesentlichen zu (vgl. angenommener Text P9_TA(2024)0189). Nunmehr erteilte der Rat am 29. April 2024 seine Zustimmung (vgl. Pressemitteilung des Rats der Europäischen Union vom 29. April 2024). Die damit beschlossene Richtlinienänderung dürfte zeitnah ausgefertigt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Neue Frist zum Erlass von Standards für die CSRD-Berichtspflicht im Zusammenhang mit Drittlandunternehmen

Auch die Frist zum Erlass von Berichtsstandards für Drittlandunternehmen wurde durch die beschriebene Richtlinienänderung bis zum 30. Juni 2026 verlängert. Die Europäische Kommission hat nun länger Zeit, Standards für die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen betreffend Unternehmen aus Drittstaaten zu erlassen (vgl. Art. 40b der CSRD).

Berichtspflichtige deutsche Konzerntöchter und ansässige Zweigniederlassungen müssen unter gewissen Voraussetzungen auch Angaben über übergeordnete Drittlandunternehmen in ihren Nachhaltigkeitsbericht aufnehmen. Entscheidend ist dafür insbesondere, ob das Drittlandunternehmen auf konsolidierter Ebene oder Gruppenebene in den letzten beiden Geschäftsjahren in der Europäischen Union jeweils mehr als EUR 150 Mio. erwirtschaftet hat. In Deutschland ansässige Zweigniederlassungen außereuropäischer Gruppen oder Unternehmen müssen darüber hinaus einen eigenen Nettoumsatz von über EUR 40 Mio. im vorausgehenden Geschäftsjahr erzielt haben.

Neue Frist zur Abgabe von Berichten nach dem LkSG

Vor dem Hintergrund der Entwicklungen auf europäischer Ebene in Bezug auf die CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung und die CSDDD (Wir berichteten: Lieferketten-Compliance: CSDDD und EU-Zwangsarbeitsverordnung kommen) teilte das BAFA mit, dass es anders als bislang zum 1. Juni 2024 erstmals zum 1. Januar 2025 prüfen wird, ob Unternehmen in Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten nach dem LkSG ihren Bericht erstellt und veröffentlicht haben (vgl. aktuellen Hinweis auf der Seite des BAFA).

Berichte, die vor dem 31. Dezember 2024 vorliegen, wird das BAFA bei Bedarf lediglich mit Hinweisen zur Verbesserung versehen, ohne ein Nachbesserungsverlangen zu stellen. Die Fragen und Antworten zum LkSG hat das BAFA entsprechend aktualisiert (vgl. Antwort XIII.2). Damit müssen Unternehmen nicht vor Ablauf des Jahres 2024 mit Sanktionen rechnen, wenn sie ihre Berichte verspätet abgeben.

Die Fristverlängerung räumt Unternehmen mehr Zeit ein, für ihren Bericht auch die Entwicklungen aus der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu berücksichtigen. Nach dem aktuellen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 22. März 2024 zur Umsetzung der CSRD wird es voraussichtlich die Möglichkeit für berichtspflichtige Unternehmen geben, mit ihrem Nachhaltigkeitsbericht zukünftig auch ihre Berichtspflichten nach dem LkSG zu erfüllen.

Fazit und Ausblick

Die Fristverlängerung zum Erlass weiterer Berichtsstandards für die CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Abgabe von LkSG-Berichten verschafft betroffenen Unternehmen wertvolle Zeit, um sich auf die beiden Berichterstattungspflichten vorzubereiten. Die EFRAG und die Europäische Kommission werden nach und nach die weiteren europäischen Berichtsstandards nach der CSRD erarbeiten und erlassen.

 

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