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Bundes­kartellamt wappnet sich für Heraus­forderungen des KI-Zeitalters

Competition Outlook 2025

29.01.2025

Das Bundeskartellamt bleibt unverändert aktiv, was die Durchsetzung des Kartellrechts im Digitalsektor angeht. Im Fokus der Behörde stehen dabei insbesondere die großen Digitalunternehmen.

So hat das Bundeskartellamt am 30.09.2024 nun auch gegenüber Microsoft dessen überragende marktübergreifende Bedeutung festgestellt. Zuvor hatte das Bundeskartellamt dies bereits im Hinblick auf Alphabet/Google, Meta/Facebook, Amazon und Apple festgestellt. Damit unterliegen diese Unternehmen der verschärften Missbrauchsaufsicht des § 19a GWB, wonach das Bundeskartellamt den Unternehmen eine Reihe vermeintlich wettbewerbsverzerrender Handlungen verbieten kann.

Rückenwind in der Anwendung von § 19a GWB erhielt das Bundeskartellamt nun erstmals auch vom Bundesgerichtshof. Nachdem Amazon gegen die sie betreffende Feststellungsentscheidung des Bundeskartellamts Kartellverfahrensbeschwerde eingelegt hatte, wurde mit Beschluss vom 23.08.2024 (KVB 56/22) die Rechtmäßigkeit der Behördenentscheidung durch den Bundesgerichtshof bestätigt.

Das Bundeskartellamt hat zudem am 10.10.2024 sein über fünf Jahre dauerndes, vielbeachtetes Facebook-Verfahren abgeschlossen. Kernpunkt des Verfahrens war die Zusammenführung personenbezogener Daten aus verschiedenen Quellen ohne Zustimmung der Nutzenden durch Facebook, worin das Bundeskartellamt einen verbotenen Marktmachtmissbrauch gemäß § 19 Abs. 1 GWB sah. Nach langer gerichtlicher Auseinandersetzung bot Facebook schließlich verschiedene Abhilfemaßnahmen an, die das Bundeskartellamt akzeptierte.

Auch der Digital Markets Act („DMA“), der zentralisiert durch die Europäische Kommission durchgesetzt wird, wird nichts an der hohen Aktivität des Bundeskartellamts im Digitalbereich ändern. Zum einen, da bei dessen Durchsetzung die Unterstützung durch nationale Wettbewerbsbehörden explizit vorgesehen und das Bundeskartellamt hier auch unterstützungsbereit ist. Zum anderen steht dem Bundeskartellamt mit § 19a GWB ein eigenes Mittel im Digitalsektor zur Verfügung, mit dem es über die nach dem DMA geltenden Regeln hinaus wettbewerbsverzerrendes Verhalten verbieten kann und dessen weitere aktive Nutzung das Bundeskartellamt auch angekündigt hat.

Ein weiteres zentrales Thema stellt für das Bundeskartellamt mittlerweile die Schnittstelle zwischen künstlicher Intelligenz („KI“) und Kartellrecht dar. So gaben erst kürzlich die Wettbewerbsbehörden der G7-Länder (darunter das Bundeskartellamt) im Rahmen ihres Wettbewerbsgipfels am 04.10.2024 eine gemeinsame Erklärung zu Wettbewerbsfragen im Zusammenhang mit KI ab. Danach sei insbesondere zweierlei problematisch: einerseits die Kontrolle der KI-Märkte durch nur wenige aufstrebende Anbieter (die zudem vermehrt mit großen Digitalkonzernen kooperieren) und andererseits die Gefahr durch „neue Formen“ wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens, z. B. Preisabstimmungen oder Koordinierungen über KI-gestützte Algorithmen. Die Wettbewerbsbehörden der G7-Länder sind sich vor diesem Hintergrund einig, dass es für die Zukunft neben globaler Zusammenarbeit auch gezielter Regulierungsmaßnahmen sowie des Aufbaus technologischer Kapazitäten bei den Behörden bedarf.

Auch im Jahr 2024 hatte das Bundeskartellamt damit den Digitalsektor besonders im Fokus, sowohl im Hinblick auf bestehende als auch auf Zukunftsmärkte. Es steht in jedem Fall zu erwarten, dass es auch in Zukunft eine Vorreiterrolle im Digitalkartellrecht für sich in Anspruch nehmen wird.

Dieser Artikel ist Teil des Competition Outlook 2025. Alle Artikel des Competition Outlooks finden Sie hier.