News

Bestell- und Kündigungs­button: Wichtige Entschei­dungen für die Praxis

31.07.2024

Zwei jüngst ergangene Entscheidungen des BGH und des OLG Düsseldorf schaffen etwas mehr Klarheit für die Praxis hinsichtlich der Anforderungen an die korrekte Ausgestaltung des sog. „Bestellbuttons“ und des sog. „Kündigungsbuttons“ sowie hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben.

I. BGH, Urt. v. 04.06.2024 - X ZR 81/23 zum Bestellbutton

Der BGH konkretisierte jüngst die Anforderungen an die Gestaltung des sog. „Bestellbuttons“ (§ 312j Abs. 3 BGB) sowie die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen, soweit der Vertrag wegen Verstoßes gegen § 312j Abs. 3 BGB nach § 312j Abs. 4 BGB unwirksam ist.

Der Bestellbutton verpflichtet Unternehmer, die Bestellsituation im elektronischen Geschäftsverkehr so zu gestalten, dass dem Verbraucher bei seiner Bestellung ausdrücklich vor Augen geführt wird, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche – den Bestellbutton –, muss diese nach den gesetzlichen Bestimmungen gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Die Beklagte, die eine Online-Buchungsplattform betreibt, bot im Rahmen des Buchungsvorgangs von Flugreisen die Möglichkeit eines „kostenlosen 30-Tage-Probeabos“ für eine Prime-Mitgliedschaft an, welche allgemein Vergünstigungen zu Reiseprodukten beinhaltet. Das Angebot enthielt den expliziten Hinweis, dass das (Probe-)Abo „jederzeit kündbar“ sei und sich andernfalls „nach Ablauf von 30 Tage automatisch auf ein kostenpflichtiges Abonnement aktualisiere“. Mit Anklicken des Textfeldes konnten die Kunden sodann die ausgewählte Flugreise zu einem ermäßigten Tarif buchen. Abschließend erschien der vergünstigte Preis für den Flug sowie der Button „Jetzt kaufen“. Die Klägerin buchte auf der Plattform der Beklagten eine Flugreise und wählte hierfür den ermäßigten Flugpreis aus. Mangels rechtzeitiger Kündigung des kostenlosen Probeabonnements buchte die Beklagte bei der Klägerin in der Folge den Abonnementpreis ab, den diese mit ihrer Klage zurückverlangte.

Sowohl die Vorgängerinstanz als auch der BGH sahen in der konkreten Gestaltung der Webseite einen Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB. Zunächst stellte der BGH klar, dieser Paragraph auch bei zu Beginn kostenlosen Probe-Abonnements Anwendung finde, sofern sich unmittelbar danach ein zahlungspflichtiges Abonnements anschließe. Denn der Verbraucher verpflichte sich in diesem Fall bereits bei Abschluss des Vertrages - trotz jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit - zu einer Zahlung.

Aus der konkreten Gestaltung der Bestellseite der Beklagten habe sich nicht hinreichend deutlich ergeben, dass sich die Formulierung „Jetzt kaufen“ nicht nur auf die Flugreise, sondern auch auf den Abonnementvertrag beziehe. Aus der Bildschirmmaske müsse sich aber deutlich ergeben, für welche Leistungen des Unternehmers der Kunde durch Betätigung des Buttons eine Zahlungspflicht eingehe. Insoweit müsse auch durch einen eindeutigen Hinweis hervorgehen, wenn in einem einheitlichen Bestellvorgang das einmalige Betätigen der Schaltfläche „Jetzt kaufen“ dazu führe, dass zwei oder mehrere unterschiedliche Verträge abgeschlossen werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.

Der BGH sprach der Klägerin daher auch einen bereicherungsrechtlichen Rückgewähranspruch gegen die Beklagte in Höhe des Abonnementpreises zu. Der BGH entschied ferner, dass auf diesen Rückgewähranspruch auch nicht der Preisvorteil der Klägerin für die vergünstigte Flugreise anzurechnen sei. Denn einem Anspruch der Beklagten auf Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB stehe der Schutzzweck des § 312j Abs. 4 BGB entgegen. § 312j Abs. 3 BGB diene dem Zweck, den Verbraucher vor Irreführung und Übereilung aufgrund von unklaren oder verwirrenden Bestellsituationen zu schützen und habe daher eine vergleichbare Schutzwirkung wie eine Formvorschrift. Dieser Schutzzweck würde unterlaufen werden, wenn der Unternehmer das Entgelt, auf das er vor Vertragsschluss nicht in gebotener Weise hingewiesen habe, über den Umweg des Wertersatzes doch noch durchsetzen könne, wenn der Verbraucher die Leistung nicht herausgeben könne.

II. OLG Düsseldorf Urt. v. 23.05.2024 – 20 UKl 3/23 zum Kündigungsbutton

Seit dem 01.07.2022 müssen Unternehmen, die Verbrauchern den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen über eine Webseite anbieten, die Möglichkeit vorsehen, Verträge möglichst unkompliziert über den sogenannten „Kündigungsbutton“ online zu kündigen, § 312k Abs.1 BGB. Dabei kommt es weder darauf an, ob der jeweilige Vertrag mit dem Verbraucher auch tatsächlich online abgeschlossen worden ist, noch ob der Vertrag bereits vor dem 01.07.2022 geschlossen worden ist. Erfasst werden mithin auch Altverträge, soweit das Unternehmen nunmehr die Möglichkeit anbietet, Verträge über seine Webseite abzuschließen. Ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 312k Abs. 2 BGB birgt nicht nur die Gefahr von Abmahnungen bzw. Klagen, sondern Verbrauchern steht gemäß § 312k Abs. 6 BGB das Recht zur jederzeitigen und fristlosen Kündigung des Dauerschuldverhältnisses zu.

312 Abs. 2 BGB schreibt für den Kündigungsbutton einen zweistufigen Prozess vor. Auf der ersten Stufe bedarf es einer sog. Kündigungsschaltfläche aus der sprachlich eindeutig hervorgeht, dass der Verbraucher bei Anklicken des Buttons zu einer Seite weitergeleitet wird, die ihm die Kündigung seiner Verträge ermöglicht (sog. Bestätigungsseite). Das OLG Düsseldorf stellte in diesem Zusammenhang klar, dass die von der Beklagten gewählte Bezeichnung „Verträge kündigen“ diesen Anforderungen genügt.

Nach Anklicken der Kündigungsschaltfläche soll der Verbraucher sodann in einem zweiten Schritt auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet werden, in der er die in § 312 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 näher bezeichneten Angaben machen kann. Bei diesen Angaben handelt sich zugleich um Minimal- und Maximalvorgaben, was bedeutet, dass der Unternehmer weder weniger noch mehr Angeben vom Verbraucher verlangen darf. Ferner muss die Bestätigungsseite gemäß § 312 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BGB auch eine sog. Bestätigungsschaltfläche enthalten, aus der eindeutig hervorgeht, dass der Verbraucher durch Anklicken der Schaltfläche die Kündigungserklärung abgibt. Das Gesetz bestimmt weiter, dass Schaltflächen und Bestätigungsseite „leicht zugänglich“ sein müssen.

In der vom OLG Düsseldorf entschiedenen Konstellation wurden die Verbraucher auf der Webseite der Beklagten nach dem Anklicken der Kündigungsschaltfläche „Verträge kündigen“ zunächst auf eine Seite weitergeleitet, auf der sie sich zunächst identifizieren mussten, bevor sie zur Bestätigungsseite weitergeleitet wurden. Registrierte Kundinnen und Kunden konnten sich mit ihrem Benutzernamen und dem zugehörigen Passwort anmelden. Nicht registrierte Kundinnen und Kunden mussten zunächst die Vertragskontonummer und die Postleitzahl der Verbrauchsstelle angeben, um sich zu legitimieren. Die Identifizierung, ob per Benutzername oder Vertragskontonummer, wurde erst mit Bestätigung des Buttons „Anmelden“ abgeschlossen.

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf lag in dieser Gestaltung eine unzulässige „Aufspaltung“ der zweiten Stufe (Bestätigungsseite). Dies stelle eine vom Gesetz abweichende Erschwernis bzw. eine weitere gesetzlich nicht vorgesehene Stufe dar.

Sämtliche vom Verbraucher zu machenden Angaben sowie die Bestätigungsschaltfläche „jetzt kündigen“ müssten sich auf lediglich einer Bestätigungsseite befinden. Dies lasse sich aus dem Wortlaut „unmittelbar und leicht zugänglich“ (Abs. 2 S. 4) ableiten. Die Notwendigkeit auf der Bestätigungsseite zu Scrollen sei indes aber grundsätzlich unschädlich.

Das Urteil des OLG Düsseldorf verdeutlicht die strenge Auslegung der Anforderungen gemäß § 312k BGB. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen, da bislang eine höchstrichterliche Entscheidung zu § 312k BGB aussteht.

III. Fazit

Die beiden Entscheidungen zeigen deutlich, wie herausfordernd die Umsetzung der Verbraucherschutzvorschriften in der Praxis sein kann und welche erheblichen Risiken dies für Unternehmen mit sich bringt. Obwohl die Urteile keine großen Überraschungen darstellen, schärfen sie die gesetzlichen Leitlinien des Verbraucherschutzes und verdeutlichen erneut, dass die Regelungen bei der Gestaltung von Webseiten zwingend beachtet werden müssen. Unternehmen sollten sich daher eng an den gesetzlichen Vorgaben orientieren und, insbesondere in Bezug auf den Kündigungsbutton, die weitere Rechtsprechung aufmerksam verfolgen.