Vertrieb von Graumarktware verboten – Noerr verhilft japanischem Luxuskosmetikhersteller auch in der Hauptsache zum Erfolg
Das Landgericht Düsseldorf hat zugunsten des japanischen Luxuskosmetikherstellers Kanebo europaweit den Online- sowie Filialvertrieb von Graumarktware durch eine deutsche Handelskette untersagt (Urteil vom 29.09.2022, Az. 37 O 95/18). Dieses Hauptsacheurteil bestätigt eine ebenfalls von Noerr erstrittene Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im vorangegangenen Verfügungsverfahren, mit der ein deutsches Obergericht erstmals den Vertrieb von Graumarkt-Luxuskosmetik in einem ruf- und imageschädigenden Verkaufsumfeld verboten hatte (siehe Meldung v. 06.04.2018).
Kanebo hatte die Handelskette wegen des Wiederverkaufs von mit den Marken „SENSAI“ und „KANEBO“ gekennzeichneter Original-Kosmetik u.a. auf Unterlassung, Auskunftserteilung sowie Schadensersatz in Anspruch genommen. Wegen des markenrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes ist ein Verbot des Weiterverkaufs von Originalware, die ein Hersteller selbst in der EU auf den Markt gebracht hat, zwar regelmäßig ausgeschlossen. Der Hersteller kann sich einem solchem Vertrieb jedoch aus „berechtigten Gründen“ widersetzen.
Nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf liegt ein solcher berechtigter Grund vor, wenn Luxuskosmetik in einem Umfeld weiterverkauft wird, das geeignet ist, das Prestigeimage der mit der Ware gekennzeichneten Marke zu beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall sah das Gericht sowohl den Luxuscharakter der Kosmetikprodukte als auch eine Rufbeeinträchtigung als gegeben an. Für einen Luxuscharakter sei es erforderlich, dass der Markeninhaber für sein Produkt einen Luxusanspruch formuliere und diesen auch einlöse, wobei der Vertriebsform besondere Bedeutung zukomme. Im vorliegenden Fall verfügt die Klägerin über ein streng reglementiertes sowie gelebtes selektives Vertriebssystem. Außerdem kam das Gericht zu dem Schluss, dass die angegriffene Warenpräsentation dem Image der SENSAI-/KANEBO-Kosmetikprodukte nicht gerecht wird, zumal es sich um Verkaufskanäle bzw. -stätten für Waren aller Art handelte, die – selbst bei teilweise hochwertigerer Sortimentsführung – eine irgendwie geartete „Aura des Exklusiven“ nicht möglich machten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Wie bereits im vorangegangenen Verfügungsverfahren wurde Kanebo von der Marken- und Vertriebsrechtsexpertin Janina Wortmann vertreten.
Berater Kanebo Cosmetics Deutschland GmbH: Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB
Janina Wortmann (Associated Partner, München), Dr. Christoph Rieken (Partner, München), Lucas Günther (Senior Associate, Berlin, beide IP-Recht)