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JStG 2019: Steuerliche Förderungen der Elektromobilität

03.06.2019

Wie der Name des Gesetzes bereits vermuten lässt, enthält der am 8.5.2019 vorgestellte Referentenentwurf des „Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (kurz „JStG 2019“) auch zahlreiche Neuregelungen zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität.

Verlängerung der Anwendung des halben Bruttolistenpreises bei der Dienstwagenbesteuerung

Der Ansatz des halben Listenpreises sowohl bei der 1%-Regelung als auch bei der Fahrtenbuchmethode von dienstlichen Elektro- und Hybridfahrzeugen, der ursprünglich nur für Erwerbe solcher Fahrzeuge bis zum 31.12.2021 gelten sollte, wird bis 31.12.2030 erworbene Fahrzeuge verlängert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG-E). Dafür gelten allerdings stufenweise höhere Anforderungen. Für Erwerbe von dienstlichen Elektro- und Hybridfahrzeugen zwischen dem 1.1.2022 und dem 31.12.2024 darf die CO2-Emission höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer betragen bzw. die elektrische Mindestreichweite muss 60 km betragen. Bei einem Erwerb zwischen dem 1.1.2025 und dem 31.12.2030 muss die alternativ zur CO2-Emission einzuhaltende elektrische Mindestreichweite schon 80 km betragen, um in den Anwendungsbereich des hälftigen Listenpreises zu kommen.

 

Erwerb zwischen

Elektrische Mindestreichweite

oder

CO2-Emissionen


01.01.2019
bis
31.12.2021


40
km (§3 Abs. 2 Nr. 1 EmoG, Elektromobilitätsgesetz)

 

Höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer


01.01.2022
bis
31.12.2024

 

60 km

 

 


01.01.2025
bis 31.12.2030

 

80 km

 

 

 

Einführung einer Sonder-AfA für Elektrolieferfahrzeuge

In einem neuen § 7c EStG-E wird eine neue Sonder-AfA in Höhe von 50% auf neue zum Anlagevermögen gehörende Elektrolieferfahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 Tonnen eingeführt. Weitere Voraussetzung ist, dass die Lieferfahrzeuge ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Die Sonder-AfA kann nur im Jahr der Anschaffung neben der normalen AfA steuermindernd geltend gemacht werden. Zudem gilt die Regelung nur für den Erwerb von bisher ungenutzten Neufahrzeugen, die zwischen dem 1.1.2020 und dem 31.12.2030 angeschafft werden (§ 52 Abs. 15b EStG-E). Bei Inanspruchnahme der Sonder-AfA sind andere Sonderabschreibungen oder erhöhte Abschreibungen nicht möglich. In den Folgejahren der Anschaffung wird für die Abschreibung der Restwert auf die Restnutzungsdauer gleichmäßig verteilt.

Halbierung bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung

Eine weitere Begünstigung von Elektrofahrzeugen ist bei den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen vorgesehen. Nach der Neuregelung in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG-E sind beim Leasing oder der Miete von Elektro- und Hybridfahrzeugen nur die Hälfte der fiktiven Zinsanteile aus den Miet- und Leasingzahlungen anzusetzen. Damit unterliegen nur 10% statt 20% der Leasingraten der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Voraussetzung dafür ist eine CO2-Emission des Fahrzeugs von maximal 50g pro Kilometer oder das Erreichen einer elektrischen Mindestreichweite. Für Verträge, die vor dem 1.1.2025 abgeschlossen werden, ist dabei eine elektrische Mindestreichweite von 60 km ausreichend, während für Vertragsabschlüsse nach dem 31.12.2024 eine elektrische Mindestreichweite von 80 km vorliegen muss (§ 36 Abs. 3 Satz 2 GewStG-E).

Die hälftige Hinzurechnung gilt erstmals im Erhebungszeitraum 2020 für Verträge, die nach dem 31.12.2019 abgeschlossen werden und ist letztmals im Erhebungszeitraum 2030 anzuwenden (§ 36 Abs. 3 Satz 1, 3 GewStG-E). Gleiches gilt für Elektrofahrräder.

Steuerbefreiung für Ladestrom vom Arbeitgeber

Zudem wird die Geltungsdauer der seit 2017 geltenden Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 46 EStG für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung auf das Jahr 2030 verlängert (§ 52 Abs. 4 Satz 14 EStG-E). Bisher sollte die Steuerfreiheit nur bis Ende 2020 gelten (§ 52 Abs. 4 Satz 14 EStG).

LSt-Pauschalierung für die Privatnutzung betrieblicher Ladevorrichtungen

Auch die Möglichkeit der LSt-Pauschalisierung in Höhe von 25% für die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung einer Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge durch den Arbeitgeber soll bis Ende 2030 verlängert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, § 52 Abs. 37c EStG-E). Gleiches gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung gezahlt werden (§ 52 Abs. 37c EStG-E).

Verlängerung der Förderung dienstlicher (Elektro-)Fahrräder

Auch die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads wird bis Ende 2030 verlängert, während bisher nur eine Geltung bis Ende 2021 vorgesehen war (§ 3 Nr. 37 EStG, § 52 Abs. 4 Satz 7 EStG-E).