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Europäischer Gerichtshof verschärft die Erwerberhaftung – Einstandspflicht der Käufer für Kartellschäden in bestimmten Fällen

19.07.2019
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 14. März 2019 in der Rechtssache Skanska Industrial Solutions u.a. (C-724/17) sein bereits mit Spannung erwartetes Urteil gefällt. Mit der Entscheidung nimmt der EuGH Stellung zu der Frage, ob und unter welchen Umständen bei einem Verstoß gegen europäisches Kartellrecht ein Erwerber einer kartellbeteiligten Gesellschaft für die durch sie verursachten Kartellschäden zivilrechtlich haftet.

Der EuGH hat eine solche Haftung nun für den Fall bejaht, wenn nach dem Erwerb der Geschäftsbetrieb der Zielgesellschaft auf den Erwerber übertragen und die Zielgesellschaft anschließend liquidiert wurde (wirtschaftliche Kontinuität).

Hintergrund des Falles


Mehrere Gesellschaften beteiligten sich von 1994 bis 2002 auf dem Asphaltmarkt in Finnland an kartellrechtswidrigen Absprachen. Noch während der Dauer des Kartellverstoßes wurden sämtliche Anteile an drei Beteiligten durch die Unternehmen Skanska, Asfaltmix bzw. NCC erworben. Einige Monate danach übertrugen die Gesellschaften ihre Geschäftstätigkeit auf den jeweiligen Käufer und wurden danach liquidiert.

Im Jahr 2009 verhängte das Oberste Verwaltungsgericht von Finnland wegen des Verstoßes gegen finnisches und europäisches Kartellrecht Bußgelder u.a. gegen Skanska, Asfaltmix und NCC. Ihnen wurde sowohl ein eigener Verstoß zur Last gelegt als auch das Verhalten ihrer mittlerweile liquidierten Tochtergesellschaften. Hierbei stützte sich das Gericht auch auf den unionsrechtlichen Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität.

In einem anschließenden Gerichtsverfahren forderte die Stadt Vantaa Schadenersatz von Skanska, Asfaltmix und NCC. Hierbei stellte sich die Frage, ob diese nach Maßgabe des unionsrechtlichen Grundsatzes der wirtschaftlichen Kontinuität und in unmittelbarer Anwendung von Art. 101 AEUV auch für Schäden haften, die unmittelbar durch die mittlerweile liquidierten Gesellschaften verursacht wurden. Zur Klärung dieser Frage legte der Oberste Gerichtshof im Rahmen eines sog. Vorabentscheidungsverfahrens dem EuGH entsprechende Fragen zur Auslegung des europäischen Rechts vor.

Entscheidung des EuGH


Der EuGH entschied, dass bei einem Schadenersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV der richtige Anspruchsgegner – d.h. dessen Passivlegitimation – ebenfalls anhand dieser Vorschrift zu bestimmen ist. Sie regle zwar nicht die Modalitäten der Geltendmachung von Kartellschadenersatzansprüchen. Dies sei den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vorbehalten. Aus Art. 101 AEUV folge aber, wer für Kartellrechtsverstöße ersatzpflichtig sei, nämlich das „Unternehmen“. Dieser Begriff erfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende (wirtschaftliche) Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und kann auch aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen bestehen.

Somit hafte der Erwerber einer Gesellschaft für die durch diese aufgrund eines Kartellrechtsverstoßes verursachten Schäden, wenn der Erwerber die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft übernimmt und sie dann anschließend liquidiert. In einem solchen Fall sei der Erwerber wirtschaftlich identisch mit der liquidierten Gesellschaft. Aus dem Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität folge sodann, dass die zivilrechtliche Haftung ebenfalls auf den Rechtsnachfolger übergeht.

Der EuGH lehnte es ab, die zeitliche Wirkung seines Urteils auf nach dessen Erlass begründete Rechtsverhältnisse zu begrenzen.

Bewertung und Ausblick


Das Urteil ist das jüngste einer Reihe von Entscheidungen des EuGH, welche dem Kartellverbot und seiner Durchsetzung den Rücken stärken. Für den Fall, dass eine an einem Kartellrechtsverstoß beteiligte Gesellschaft zu existieren aufhört, stellt das Urteil sicher, dass Kartellbetroffene bei ihrem Rechtsnachfolger Befriedigung suchen können.

Das Urteil wird Kartellgeschädigten helfen, wenn die ursprünglich am Kartellverstoß beteiligte Gesellschaft nicht mehr existiert. Diese Konstellation stellt zugleich auch eine wichtige Begrenzung der Reichweite des Urteils dar: Existiert diese Gesellschaft noch auch nach Wechsel ihres Eigentümers und führt sie ihren Geschäftsbetrieb im Wesentlichen unverändert fort, kann die Skanska-Entscheidung nicht dazu verwendet werden, um auch oder nur den neuen Eigentümer in Anspruch zu nehmen. Die Entscheidung des EuGH kann auch nicht so verstanden werden, dass grundsätzlich jede Konzerngesellschaft – wie beispielsweise Schwester- oder Enkelgesellschaften – zur Haftung herangezogen werden könnte. Erforderlich ist in jedem Fall – in Form der Fortführung des Geschäftsbetriebs – eine konkrete Verbindung zu der Gesellschaft, die am Kartellrechtsverstoß beteiligt war.

Einer weiteren Klärung bedarf dagegen, wann eine Fortführung des Geschäftsbetriebs (des später liquidierten Kartellbeteiligten) durch den neuen Eigentümer vorliegt. Abzulehnen ist eine weite Auslegung, wonach bei mehreren (Teil)-Rechtsnachfolgern alle gesamtschuldnerisch haften. Vielmehr kann einem solchen Fall die Schadenersatzhaftung nur auf denjenigen Rechtsnachfolger übergegangen sein, der den am Kartellrechtsverstoß konkret beteiligten Geschäftsbereich fortführt.

Die Skanska-Entscheidung wird in der Praxis insbesondere auch bei M&A-Transaktionen zu beachten sein. Sie vergrößert das Risiko für den Unternehmenskäufer, für Schäden aus einem ggf. weit zurückliegenden und bereits beendeten Kartellrechtsverstoß in Anspruch genommen zu werden. Rückgriffs- oder Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer könnten zum Zeitpunkt der Schadenersatzklage bereits ausgeschlossen sein. Das Urteil behandelt zwar nur Fälle des Anteilskaufs (share deal). Der Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität kann jedoch auch beim Erwerb von Vermögenswerten (asset deal) zu Haftungsrisiken führen, wenn das veräußernde Unternehmen nicht mehr existiert. Diese Aspekte werden zukünftig im Rahmen der Due Diligence und der Gestaltung von Unternehmenskaufverträgen stärker zu berücksichtigen sein.

Das Urteil des EuGH vom 14. März 2019 in der Rechtssache Skanska ist unter diesem Link abrufbar.