20. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung in Kraft getreten
Zum 05.10.2023 ist die 20. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vom 27.09.2023 in Kraft getreten. Mit dieser sind einige Bußgeldtatbestände neu geschaffen und angepasst worden. Vor allem aber wurde der Grundstein gelegt für eine umfassende Digitalisierung des Investitionsprüfverfahrens.
Ein Schlaglicht wird nachfolgend auf die neuen Regelungen zur Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens und auf einige neue Bußgeldvorschriften geworfen.
Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens
§ 3 AWV ist umfassend geändert worden, um die Digitalisierung von Verwaltungsverfahren im Anwendungsbereich der Außenwirtschaftsverordnung voranzutreiben. So können Verwaltungsakte, welche nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) erlassen werden, fortan nicht nur schriftlich, sondern auch elektronisch erlassen werden (§ 3 Abs. 1 AWV). Im Bereich der Investitionskontrolle war dies aufgrund von Spezialregelungen allerdings auch schon vorher möglich.
Ebenso können nach § 3 Abs. 3 AWV Anträge, Meldungen, Auskünfte, Unterlagen, Berichte und sonstige Dokumente, welche auf Grundlage der §§ 14a, 15 oder 23 des AWG oder im Rahmen der Prüfung von Unternehmenserwerben (Kapitel 6 Abschnitt 2 AWV) eingereicht werden, sowohl schriftlich als auch elektronisch eingereicht werden. Ab dem Zeitpunkt der elektronischen Verfügbarkeit der Verwaltungsleistung über ein Verwaltungsportal sollen diese Dokumente über ein Verwaltungsportal im Sinne des Onlinezugangsgesetzes eingereicht werden. Die elektronische Verfügbarkeit der Verwaltungsleistung wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) durch Allgemeinverfügung festgestellt werden.
In Zukunft praxisrelevant ist eine neue Regelung in § 3 Abs. 4 AWV. Danach ist für den Beginn der Phase 1-Prüfung nicht mehr der Zeitpunkt der Einreichung mittels des Verwaltungsportals entscheidend. Stattdessen gilt die Meldung bzw. der Antrag erst dann als eingegangen, wenn das BMWK die übermittelten Dokumente vollständig und unversehrt aus dem Verwaltungsportal in das IT-System des BMWK importiert hat. Das BMWK hat den Eingang der übermittelten Dokumente unverzüglich gegenüber dem unmittelbaren Erwerber zu bestätigen bzw. diesen zu unterrichten, wenn Dokumente nicht vollständig oder nicht unversehrt sind.
Bußgeldvorschriften
Neben den Änderungen zur Digitalisierung sind einige neue Bußgeldtatbestände geschaffen worden. Neben Anpassungen, welche durch jüngere Änderungen von Verordnungen der Europäischen Union erforderlich waren, gelten nun zusätzlich folgende Bußgeldvorschriften:
- Nunmehr bußgeldbewehrt ist zunächst das Verbot, eine neue Beteiligung an einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu erwerben oder eine bestehende Beteiligung auszuweiten, wenn diese im Sektor Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden in Russland tätig ist.
- Weiter ist bußgeldbewehrt das Verbot, einen Posten in Leitungsgremien von russischen Staatsunternehmen zu bekleiden.
- Schließlich ist es bußgeldbewährt, russischen Staatsangehörigen und in Russland ansässigen natürlichen Personen zu ermöglichen, Posten in den Leitungsgremien in den Eigentümer- oder Betreibergesellschaften von kritischen Infrastrukturen, europäischen kritischen Infrastrukturen und kritischen Einrichtungen, die nach nationalem Recht als solche ermittelt oder ausgewiesen wurden, zu bekleiden.
Auswirkungen auf die Praxis
Abzuwarten bleibt insbesondere, wie sich der neue § 3 Abs. 4 AWV auf die Praxis auswirkt, dem zufolge für den Beginn der Phase 1-Prüfung der Import der übermittelten Dokumente aus dem Verwaltungsportal durch das BMWK maßgeblich sein wird. Das Risiko eines IT-Fehlers aufseiten des noch verfügbar zu machenden Verwaltungsportals bzw. eines Übermittlungsfehlers beim Download durch das BMWK wird hier auf die Antragstellenden bzw. Meldenden verlagert, obwohl diese keinen Einfluss auf das Verwaltungsportal bzw. den Download-Vorgang nehmen können. Um dieses Risiko zu eliminieren, könnte es in Zukunft ratsam sein, Anträge und Meldungen (wieder) zumindest auch schriftlich einzureichen – obwohl diese elektronisch eingereicht werden „sollen“. Damit könnte sich die Novelle an dieser Stelle als kontraproduktiv in Bezug auf das Ziel der stärkeren Verfahrensdigitalisierung erweisen.