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Tragweite der Register­fälle – erneute Frist­verlängerung für Frei­stellungs­anträge

04.07.2022

Zum zweiten Mal in Folge hat das BMF kurz vor Ablauf die Frist zur Antragstellung der rückwirkenden Freistellungsbescheinigung für sog Registerfälle um ein Jahr – jetzt bis zum 30.06.2023 – verlängert.

Aber von Vorne: Was genau sind Registerfälle und warum wurden innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre vier BMF-Schreiben hierzu veröffentlicht? Tatsächlich liegt dem ganzen Thema die fast 100 Jahre alte Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f EStG zu Grunde. Erst Ende 2020 wurde mit BMF-Schreiben vom 06.11.2020 die Verwaltungsauffassung zum Anwendungsbereich dieser Vorschrift in Bezug auf extraterritoriale Lizenzzahlungen („Registerfälle“) klargestellt. Dabei handelt es sich um Lizenzzahlungen, bei welchen weder Vergütungsschuldner noch Vergütungsgläubiger in Deutschland ansässig sind. Der einzige Nexus zum Inland besteht in der Eintragung der Rechte in ein inländisches öffentliches Buch oder Register. Die diese Rechte betreffenden Lizenzzahlungen unterliegen der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f EStG. Die Besteuerung erfolgt im Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG. Dabei hat der Vergütungsschuldner grundsätzlich für den Vergütungsgläubiger 15% Quellensteuer auf die Lizenzzahlung einzubehalten, anzumelden und abzuführen.

Mit BMF-Schreiben vom 11.02.2021 wurde für den Vergütungsgläubiger die Möglichkeit erörtert, nicht nur einen Antrag auf Entlastung von der deutschen Abzugsteuer nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG zu stellen, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen für die in Deutschland erzielten Einkünfte eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Abzugsteuer vorsieht, sondern auch für zurückliegende Zeiträume eine Freistellung analog § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu beantragen. Dieser rückwirkende Antrag konnte bis zum 30.09.2021 im vereinfachten Verfahren gestellt werden. Damit sämtliche Zahlungen bis zum Fristende am 30.09.2021 von der Quellensteuer freigestellt wurden, war es ausreichend, dass der Antrag lediglich bis zu diesem Datum beim BZSt eingegangen ist.

Das BMF hat mit BMF-Schreiben vom 14.07.2021 nachgebessert und die Frist für den rückwirkenden Antrag um neun Monate bis zum 30.06.2022 verlängert.

Die Tragweite der Registerfälle wurde nun erneut deutlich: Einen Tag vor dem Fristablauf wurde mit BMF-Schreiben vom 29.06.2022 die Frist zur rückwirkenden Antragstellung erneut verlängert, jetzt um ein Jahr bis zum 30.06.2023, so dass auch für nach dem 30.06.2022 bis einschließlich zum 30.06.2023 zufließende Vergütungen der Freistellungsantrag nach dem vereinfachten Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern gestellt werden kann. Hierfür muss der Antrag bis zum 30.06.2023 gestellt werden.

Es bleibt abzuwarten, ob das BMF bis Ende Juni 2023 eine erneute Fristverlängerung beschließt oder eine abweichende Auffassung zur Behandlung der Registerfälle i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f EStG vertreten wird. In der Literatur werden nicht nur große verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, sondern auch Zweifel an der Umsetzung und Überprüfung der Registerfälle laut. Zudem wird vertreten, dass die Regelung im Widerspruch mit völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätzen steht.

Sofern Sie vergleichbare Fälle in ihrem Unternehmen haben, stehen wir Ihnen gerne bei der Aufarbeitung und der Beantragung einer rückwirkenden Freistellung zur Verfügung.