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Schein­selbst­ständig­keit: Rück­forderung von Hono­raren und Umsatz­steuern

24.03.2025

Die Problematik der Scheinselbstständigkeit bleibt ein Dauerbrenner im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht und gleicht auch für Soloselbstständige einem Spiel mit dem Feuer.

Bekanntlich schwebt bei dergleichen Fallgestaltungen das Damoklesschwert der Nachzahlung nicht unerheblicher Sozialversicherungsbeiträge sowie der Korrektur des Vorsteuerabzuges regelmäßig über den Auftraggebern. In seiner erst jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 4. Dezember 2024 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) indes ausnahmsweise einmal erfreuliche Nachrichten für lautere Auftraggeber: Diese können nämlich durchaus von ihren Auftragnehmern Honorare und Umsatzsteuer zurückverlangen (Az.: 5 AZR 272/23).

Sachverhalt und Kernfragen

Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung rückwirkend für die Jahre 2015 bis 2018 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung feststellte. Die Beklagte, die ihre Leistungen für die Klägerin als vermeintlich freie Mitarbeiterin erbrachte, bestritt ihre Arbeitnehmereigenschaft und berief sich auf Vertrauensschutz. Die Vorinstanzen wiesen ohne weitere Beweisaufnahme die Klage auf Rückzahlung überhöhter Honorare ab, sodass die Klägerin Revision einlegte. Das BAG hatte somit zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber im Falle einer nachträglichen Einstufung als Arbeitnehmer Honorare und Umsatzsteuer zurückfordern kann. Den Fall abschließend bewerten konnte das BAG jedoch nicht: Es ist die Aufgabe der Vorinstanzen, den Sachverhalt aufzuklären und abschließend zu bewerten.

Entscheidung des BAG und ihre Begründung

Das BAG stellte klar, dass eine Rückforderung überzahlter Honorare grundsätzlich möglich ist, jedoch nicht in jedem Fall durchsetzbar bleibt. Maßgeblich ist, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 611a BGB vorliegt, was nicht automatisch aus der sozialversicherungsrechtlichen Einstufung als Beschäftigungsverhältnis folgt. Entscheidend ist eine eigenständige arbeitsrechtliche Bewertung der Vertragsbeziehung und insbesondere die Umstände der Entstehung der Beziehung.

Weiterhin setzt die Rückforderung voraus, dass die höhere Vergütung unmittelbar auf der vermeintlichen freien Mitarbeit beruhte, also insbesondere zur Abdeckung von Risiken wie fehlender Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder ausbleibender Urlaubsansprüche gezahlt wurde. Fehlt eine solche Kausalität, entfällt die Grundlage für einen Bereicherungsanspruch.

Insbesondere muss der Arbeitgeber darlegen, welche Vergütung vergleichbare Arbeitnehmer erhalten hätten (§ 612 Abs. 1 BGB). Dabei ist zu beachten, dass die Differenz zur tatsächlichen Vergütung um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bereinigt werden muss. Das BAG betonte, dass es für die Rückforderung überzahlter Honorare darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer Vertrauensschutz genießt. Dies sei regelmäßig dann der Fall, wenn der Arbeitgeber aktiv darauf hingearbeitet hat, eine Einstufung als abhängige Beschäftigung zu verhindern. In einer solchen Konstellation wäre es widersprüchlich, eine Rückzahlung zu verlangen, nachdem zuvor das Gegenteil behauptet wurde.

Hinsichtlich der Rückforderung der Umsatzsteuer verwies das BAG auf die bereicherungsrechtliche Abwicklung „ums Eck“ nach § 14c Abs. 2 UStG. Ergibt sich aus der erneuten arbeitsrechtlichen Bewertung, dass tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt, kann die zu viel gezahlte Umsatzsteuer zunächst durch den Arbeitnehmer vom Finanzamt zurückgefordert werden, um schließlich vom Arbeitgeber nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückgefordert zu werden. Eine direkte Rückforderung vom Arbeitnehmer ist nur möglich, wenn dieser nicht bereits über die vereinnahmte Umsatzsteuer verfügt hat. Ist das Geld ans Finanzamt gezahlt, zahlt dieses – warum auch immer – das Geld aber nicht zurück, so kann sich der Arbeitnehmer die Einrede der Entreicherung zu eigen machen.

Praktische Relevanz und Risikoverteilung

Die Entscheidung des BAG verdeutlicht einmal mehr, dass Unternehmen bei der Beauftragung vermeintlich freier Mitarbeiter erhebliche wirtschaftliche Risiken eingehen. Neben den drohenden Nachzahlungen an Sozialversicherungsbeiträgen können sie auch auf überhöhten Honoraren und auch den gezahlten Steuern sitzen bleiben, wenn der freie Mitarbeiter Vertrauensschutz genießt oder eine Entreicherung eingetreten ist. Das wirtschaftliche Risiko einer fehlerhaften Einordnung liegt damit (fast) ausschließlich beim Auftraggeber, während der Freelancer in der Regel nur in Ausnahmefällen davon betroffen ist.

Unternehmen sollten daher frühzeitig Maßnahmen ergreifen, um Risiken zu minimieren. Hierzu gehört insbesondere eine sorgfältige Dokumentation der Entscheidungsprozesse zur Vergütungsgestaltung, um im Streitfall nachweisen zu können, dass die höhere Vergütung auf das unternehmerische Risiko der freien Mitarbeit zurückzuführen war.

Die Verabredung einer freien Mitarbeit ohne Dokumentation? Keine gute Idee. Es steht zu befürchten, dass der Auftraggeber im konkreten Falle auf den Kosten sitzen bleibt. Ob eine umfassende Dokumentation, insbesondere die schriftliche Fixierung der Vertragsbegründung, vorliegend geholfen hätte, lässt sich erst nach weiteren Feststellungen der nunmehr abermals mit der Sache betrauten Vorinstanz sagen.

So viel sei gesagt: der Freelancer tritt im Rechtsverkehr als Unternehmer auf. Das gestattet einen flexibleren Einsatz von Klauseln in AGB. Es ist unter engen Voraussetzungen möglich, die Geltendmachung der Einrede der Entreicherung auszuschließen. Ebenso kann durch geschickte Vertragsgestaltung die Entstehung eines Vertrauensschutzes erschwert werden, beispielsweise durch die Verwendung von Rückforderungsvorbehalten.

Das mag im sozialversicherungsrechtlichen Kontext nicht helfen. Zumindest aber kann man das Risiko im zivilrechtlichen Sinne positiv zu den eigenen Gunsten beeinflussen.

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Autoren: Daniel Happ und Pasquale Bender