Novelle der Bauprodukteverordnung ist beschlossene Sache
Nachdem der Rat am 05.11.2024 die Novelle der EU-Bauproduktverordnung (BauPVO) gebilligt hat, erwartet der Rechtsakt nun seine Veröffentlichung im Amtsblatt und bringt erhebliche Neuerungen für die Product Compliance von Bauprodukten mit sich. Ziel der Novelle ist neben der Stärkung des Binnenmarktes, den ökologischen und digitalen Wandel voranzutreiben.
Neue Regelungen für Wirtschaftsakteure
Die BauPVO erweitert den Kreis der verpflichteten Wirtschaftsakteure. Neben Herstellern, Einführern und Händlern unterliegen nunmehr auch Fulfillment-Dienstleister (Art. 27 BauPVO) und Betreiber von Online-Marktplätzen (Art. 28 BauPVO) einem spezifischen Pflichtenprogramm. Wie bisher obliegt es dem Hersteller, für ein Bauprodukt, das unter eine harmonisierte technische Norm fällt, eine Leistungs- und Konformitätserklärung zu erstellen (Art. 13 BauPVO), um das Produkt erfolgreich in Verkehr bringen zu können. Der Hersteller trägt die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit der erklärten Leistung sowie den geltenden Anforderungen. Er muss zu allen verpflichtenden Leistungsmerkmalen Stellung nehmen und eine vollständige Liste der relevanten Eigenschaften bereitstellen. Diese Informationen fließen in die kombinierte Leistungs- und Konformitätserklärung ein, die zudem wichtige Details zur Umweltleistung des Produkts beinhaltet.
Umweltnachhaltigkeit für Bauprodukte
Die Europäische Kommission wird durch die Novelle außerdem ermächtigt (Art. 7 Abs. 1 BauPVO), durch delegierten Rechtsakt Produktanforderungen für erfasste Bauprodukte festzulegen, zu denen erstmals auch Bestimmungen der Umwelt- und Klimanachhaltigkeit sowie Recyclingfähigkeit gehören können (vgl. Anhang 3). So können Hersteller verpflichtet werden, Bauprodukte so zu konzipieren, dass die Langlebigkeit und die Minimierung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen den aktuellen Stand der Technik erreicht.
Erweiterter Geltungsbereich
Auch im Hinblick auf die erfassten Produktkategorien und -familien enthält die neue BauPVO neue Bestimmungen. Erfasst werden erstmals auch gebrauchte (Art. 2 BauPVO) und mithilfe von 3D-Drucktechnik hergestellte Bauprodukte (Art. 3 BauPVO). Fertighäuser gewisser Größen fallen anders als vom Europäischen Parlament vorgesehen nicht mehr in den Anwendungsbereich der Novelle.
Digitaler Produktpass für Bauprodukte und Beschwerdeportal für Verbraucher
Ein weiteres Kernstück der durch die Novelle der BauPVO eingeführten Neuerungen ist der digitale Produktpass für Bauprodukte (Art. 75 ff. BauPVO), der Informationen zur ökologischen Nachhaltigkeit von Bauprodukten wie Recyclinganteile und Haltbarkeit bereitstellt. Die Bestimmungen über den digitalen Produktpass ermöglichen (etwa über einen QR-Code) den digitalen und einfachen Zugriff auf Produktinformationen, beispielsweise direkt von der Baustelle.
Auch auf dem Gebiet der Marktüberwachung setzt die Novelle der BauPVO auf neue digitale Lösungen: Das neue Beschwerdeportal der Kommission (Art. 63 BauPVO) ermöglicht es Verbrauchern und Wettbewerbern, sich mit Beschwerden über mögliche Nichtkonformitäten unmittelbar an die Europäische Kommission zu wenden, die begründete Beschwerden ihrerseits an den zuständigen Mitgliedstaat weiterleitet. Mit dem Beschwerdeportal stärkt der europäische Gesetzgeber die Marktüberwachung und erhöht damit das Sanktionspotential.
Partielle Übergangsfristen
Die Komplexität der neuen Rechtslage wird dadurch erhöht, dass ausgewählte Bestimmungen der VO (EU) 305/2011 fortgelten und erst im Jahr 2039 vollständig zurückgezogen werden. Die Abgrenzung zwischen den beiden Rechtsrahmen erfolgt durch Regelungen in den Artikeln 96 und 97 der BauPVO.
Die Bestimmungen der Verordnung, die sich auf die Entwicklung von Normen beziehen, gelten einen Monat nach dem Datum des Inkrafttretens. Alle anderen Artikel der Verordnung werden hingegen ein Jahr nach Inkrafttreten wirksam, mit Ausnahme von Artikel 92, der sich mit Sanktionen befasst und zwei Jahre nach Inkrafttreten Anwendung findet.
In Anbetracht des Bündels an Sanktionen, das im Falle eines Verstoßes gegen den Rechtsakt droht, sollten sich die betroffenen Wirtschaftsakteure zügig mit den neuen Anforderungen vertraut machen, um die erforderlichen Maßnahmen zu implementieren.