Neue Förderrichtlinie zur Finanzierung der Carbon Management-Strategie der Bundesregierung vorgestellt
Ein halbes Jahr nach Vorstellung der Carbon Management-Strategie hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz („BMWK“) wie angekündigt die Förderrichtlinie Bundesförderung Industrie und Klimaschutz auf den Weg gebracht und zwei neue Module zur Förderung der Klimatransformation aufgesetzt: Eines zur Dekarbonisierung der Industrie und ein weiteres zur Förderung von CCS und CCU.
Am 30. August 2024 wurde der erste Förderaufruf gestartet. Interessierte Unternehmen haben nun drei Monate Zeit und können bis 30. November 2024 Projektskizzen einreichen. Insgesamt soll das Programm mit jährlichen Förderwettbewerben bis 2030 laufen, dafür werden über die gesamte Laufzeit etwa 3,3 Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds zur Verfügung gestellt. Für den nun gestarteten ersten Förderaufruf plant das BMWK 1 Milliarde Euro ein.
Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Anteilfinanzierung. Ab 15 Millionen Euro Fördervolumen erfolgt die Förderung auf Basis einer Kofinanzierung durch die Bundesländer, wobei der Bund maximal 70 %, die Länder die übrigen 30 % der beantragten Förderung tragen.
I. Modul 1: Dekarbonisierung der Industrie
Im ersten Modul mit dem Titel „Dekarbonisierung der Industrie“ werden Investitionsvorhaben zur möglichst weitgehenden und dauerhaften Reduktion von Treibhausgasemissionen im Industriesektor gefördert. Das Modul ersetzt die zum 31.12.2023 ausgelaufene Förderrichtlinie zur Dekarbonisierung in der Industrie. Ziel der Förderung von Forschungs- und Innovationsvorhaben ist es, Potenziale zur Treibhausgasminderung in der Produktion zu erschließen.
Das Modul, mit dessen Umsetzung das Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien (KEI) als Projektträger beauftragt wurde, richtet sich an alle Industrieunternehmen, die Anlagen mit industriellen Prozessen planen oder betreiben und mindestens 40 % ihrer CO2-Emissionen einsparen wollen. Adressaten sind die Unternehmen der energieintensiven Grundstoffindustrie, dazu zählen etwa die chemische Grundstoffindustrie, die Stahl- und Gießereiindustrie, Glasindustrie, Keramikindustrie, Papier- und Zellstoffindustrie, Zement- sowie Kalkindustrie. Die Förderung ist allerdings nicht auf diese Bereiche beschränkt.
Das Antragsverfahren verläuft zweistufig:
In der ersten Stufe können Förderinteressierte eine Projektskizze einreichen, die vom Projektträger bewertet wird. Die Frist zur Einreichung von Skizzen endet am 30. November 2024. Nach Abschluss der Bewertung werden die Interessierten bis zum 28. Februar 2025 über die Auswahl informiert.
Im Anschluss können in der zweiten Stufe bis zum 31. Mai 2025 Förderanträge eingereicht werden. Mit dem Versand der Bewilligungsbescheide kann im dritten Quartal 2025 gerechnet werden.
Für die Teilnahme an Modul 1 gelten insbesondere die folgenden Eintrittskriterien:
- Zuwendungsempfänger müssen eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, da auch das Vorhaben in Deutschland umgesetzt werden muss.
- Das Vorhaben muss zu einer Verringerung der direkten CO2-Emissionen der geförderten Anlage um mindestens 40 % gegenüber der Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung führen. Bei zu errichtenden Anlagen, die keine bestehende Anlagen ersetzen, gelten entsprechende Vergleichsanlagen als Referenz.
- Die Gesamtinvestitionskosten müssen bei kleinen und mittleren Unternehmen mindestens 500.000,00 Euro betragen, bei anderen Unternehmen mindestens 1 Million Euro.
- Es darf sich nicht um eine reine Verschiebung von CO2-Emissionen in einen anderen Sektor handeln.
Je nach Teilmodul ist eine Förderung bis zu einer Höhe von 200 Millionen Euro pro Unternehmen möglich, bei einer grundsätzlichen Förderintensität von bis zu 40 %. Bei besonders effizienten Investitionen, die zu einer einhundertprozentigen Verringerung der direkten Treibhausgasemissionen führt, beträgt die Förderintensität bis zu 50 %, bei Umstellung auf Wasserstoff sogar bis zu 60 %.
Bei der Bewertung der Förderanträge werden folgende Auswahlkriterien zugrunde gelegt:
- 70% für Fördermitteleffizienz: erwartete absolute kumulierte Treibhausgasminderung innerhalb von 10 Jahren,
- 20 % für Innovativität,
- 10 % für weitere positive Effekte.
II. Modul 2: Förderung von CCU und CCS
Das zweite Modul ist mit „Förderung von CCU und CCS“ überschrieben. Darüber werden Vorhaben in Industriesektoren mit überwiegend schwer vermeidbaren CO2-Emissionen gefördert. Die Förderung soll dazu beitragen, Technologien zum Abtrennen, Nutzen und Speichern von CO2 zu entwickeln und einzusetzen. Projektträger ist der Projektträger Jülich (PtJ).
Das Modul dient der weiteren Umsetzung der im Mai 2024 beschlossenen Carbon Management-Strategie. Im ersten Förderaufruf werden Investitionen zur Nutzung oder Abscheidung von CO2-Emissionen in Anlagen aus Sektoren gefördert, in denen überwiegend schwer vermeidbare CO2-Emissionen anfallen sowie Anlagen zur Erzielung von Negativemissionen. Zu den Sektoren mit schwer vermeidbaren CO2-Emissionen zählen Kalk, Zement und thermische Abfallbehandlung. Förderfähig sind darüber hinaus Innovationsvorhaben in den Sektoren der Grundstoffchemie, Glas und Keramik.
Investitionsvorhaben sind in Modul 2 mit bis zu 30 Millionen Euro förderfähig, industrielle Forschungsprojekte mit bis zu 35 Millionen Euro.
Es gelten unter anderem folgende Eintrittskriterien:
- Das Vorhaben muss im Einklang mit mindestens einer Zielsetzung der Carbon Management-Strategie der Bundesregierung stehen.
- Unternehmen müssen einen Dekarbonisierungsplan aufstellen.
- Es muss eine vorläufige Planung für die gesamte Prozesskette von der Abscheidung bis zur Nutzung oder Speicherung plausibel dargelegt werden.
Folgende Auswahlkriterien werden bei der Bewertung der Anträge zugrunde gelegt:
- 50 % für Fördermitteleffizienz,
- Je 10 % für Beitrag zum Nutzen von effizienten Kohlenstoffkreisläufen, Innovationsgrad und Schnelligkeit der industriellen Ergebnisverwertung,
- Je 5 % für Beitrag zur Schaffung von CCU/CCS-Clustern und gemeinsamer Nutzung von CO2-Infrastruktur, Art der Deckung des Strombedarfs und Beitrag zur europäischen und internationalen Zusammenarbeit,
- 3 % für Beitrag zum Aufbau von Erfahrung bzgl. CO2-Abscheidungsanlagne,
- 2 % für zusätzlichen Strom- und Wärmebedarf und damit verbundene CO2-Emissionen.
Wie im Modul 1 verläuft das Antragsverfahren in zwei Phasen: Zunächst ist eine Skizze einzureichen, die entsprechende Frist endet am 30. November 2024. Die Information über die Auswahl erfolgt bis zum 28. Februar 2025, anschließend können bis zum 31. Mai 2025 Förderanträge gestellt werden. Mit dem Versand der Bewilligungsbescheide kann im dritten Quartal 2025 gerechnet werden.
III. Handlungsempfehlung für interessierte Unternehmen
Aufgrund des recht straffen Zeitplans, der den gesamten Prozess auf nur vier Quartale aufteilt, sind interessierte Unternehmen gut beraten, die erforderlichen Unterlagen und im ersten Schritt vor allem die Projektskizze zeitnah und vollständig vorzubereiten. Um alle Voraussetzungen einzuhalten und nicht bereits an den Eintrittskriterien zu scheitern, empfiehlt sich von Anfang an eine umfassende rechtliche Begleitung.
Eine gut vorbereitete Teilnahme an dem nun gestarteten ersten Förderaufruf ist auch deshalb ratsam, weil im ersten Aufschlag bereits knapp ein Drittel der für die gesamte Laufzeit vorgesehenen Mittel verteilt werden soll – die Chancen auf eine erfolgreiche Bewerbung dürften in diesem ersten Jahr also besonders günstig sein und sollten daher mit Blick auf immer schwieriger werdende Haushaltsberatungen auch genutzt werden.
Unternehmen, die größere Projekte planen und daher ein Projektvolumen von mehr als 15 Millionen Euro erreichen werden, sollten zudem zeitnah Kontakt mit dem entsprechenden Bundesland aufnehmen, um die Kofinanzierung zu sichern.