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Liefer­ketten-Compliance: EU-Zwangs­arbeits­verordnung kommt

21.11.2024

Bereits am 23.04.2024 stimmten die Abgeordneten des Europäischen Parlaments dem finalen Text der EU-Zwangsarbeitsverordnung zu (wir berichteten). Am 19.11.2024 hat nun auch der Rat der Europäischen Union die Verordnung verabschiedet. Der Rechtsakt ist mit Billigung des Rates somit angenommen.

Regelungsinhalt

Ziel der EU-Zwangsarbeitsverordnung ist die Schaffung eines rechtlichen Rahmens, um zielgerichtet und wirksam gegen Produkte vorzugehen, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden. Diese Produkte sollen künftig im EU-Markt nicht in Verkehr gebracht oder bereitgestellt und auch nicht aus dem EU-Markt exportiert werden dürfen.

Um dies zu erreichen, sieht die EU-Zwangsarbeitsverordnung weitreichende Regelungen zur Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden vor. So wird die EU-Kommission eine Datenbank für Bereiche und Produkte mit Zwangsarbeitsrisiko einrichten, um die Arbeit der nationalen Aufsichtsbehörden bei der Bewertung möglicher Verstöße zu unterstützen. Darüber hinaus sollen die nationalen Aufsichtsbehörden sich untereinander austauschen, wenn sie den Verdacht auf Zwangsarbeit in einem anderen Mitgliedsstaat haben. Die von einer nationalen Aufsichtsbehörde getroffene Entscheidung wird dann auch auf Grundlage des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung in allen anderen Mitgliedsstaaten gelten. Für die Untersuchungen von Zwangsarbeitsrisiken außerhalb der EU werden nicht die Aufsichtsbehörden der Mitgliedsstaaten zuständig sein, sondern die Kommission selbst.

Die Aufsichtsbehörden haben unter der EU-Zwangsarbeitsverordnung weitreichende Ermittlungsbefugnisse. Damit korrespondierend weitreichende Informations- und Duldungspflichten der betroffenen Wirtschaftsakteure.

Stellt eine Aufsichtsbehörde fest, dass Produkte unter Verstoß gegen die EU-Zwangsarbeitsverordnung in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt wurden, kann sie entsprechende Verbote aussprechen und den betroffenen Wirtschaftsakteuren auferlegen, die bereits in Verkehr gebrachten oder auf dem Unionsmarkt bereitgestellten Produkte vom Unionsmarkt zu nehmen.

Nächste Schritte und Ausblick

Die Präsidentin des Europäischen Parlaments und der Präsident des Rates müssen die Verordnung nun unterzeichnen. Sodann wird sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens wird die EU-Zwangsarbeitsverordnung gelten.

Auch wenn drei Jahre sehr lang erscheinen mögen, sollten sich Unternehmen bereits jetzt mit dem Gesetzestext vertraut machen und rechtzeitig darauf vorbereiten. Zudem können in anderen Gesetzen geregelte Sorgfaltspflichten, insbesondere die Risikoanalyse nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), etwaige Risiken der Zwangsarbeit in der Lieferkette ermitteln, aufdecken und verhindern. Gern helfen wir Ihnen dabei!

Informationen zu unserem Beratungsspektrum rund um das Thema Lieferketten-Compliance, einschließlich LkSG, CSDDD und CSRD, finden Sie hier.