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Lieferketten-Compliance: CSDDD über der Ziellinie. LkSG ausgebremst?

10.06.2024

Europäisches Lieferkettengesetz kommt

Am 24.05.2024 stimmte nun auch der Europäische Rat dem EU-Lieferkettengesetz (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, kurz „CSDDD“ oder „CS3D“) zu. Etwa einen Monat zuvor hatte das Europäische Parlament der Richtlinie zugestimmt. Somit ist der Weg nun geebnet für einen europäischen Rechtsrahmen zur Achtung von Menschenrechten, Umwelt- und Klimabelangen. Die CSDDD muss noch im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Danach haben die EU-Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen. Unternehmen, die in den Anwendungsbereich fallen, haben also noch etwas Zeit, sich auf die CSDDD vorzubereiten.

In Deutschland gilt bereits seit 2023 das LkSG

In Deutschland müssen vor allem inländische Unternehmen mit in der Regel mehr als 3.000 bzw. 1.000 Beschäftigten bereits seit 2023 bzw. 2024 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz („LkSG“) umsetzen. Erst kürzlich hatte das BAFA die Abgabefrist für den ersten LkSG-Bericht verlängert. Hintergrund der Verlängerung ist, dass Deutschland die europäische Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung derzeit in nationales Recht umsetzt, die sich auf die Berichterstattung nach dem LkSG auswirken wird.

Zweijähriges Moratorium des LkSG zur Entlastung?

Am vergangenen Freitag kündigte Wirtschaftsminister Robert Habeck auf dem Tag des Familienunternehmens überraschend an, sich dafür einzusetzen, das LkSG für zwei Jahre auszusetzen. Dies begründete er sinngemäß damit, dass die Regelungen der CSDDD erst in zwei Jahren umgesetzt werden müssten. Die FAZ zitiert Robert Habeck wie folgt: „Wir können das Gesetz jetzt – auch mit Blick auf das, was dann europäisch irgendwann national umgesetzt werden wird in zwei Jahren ungefähr – pausieren.“ Die CSDDD solle dann schlank und bürokratiearm umgesetzt werden.

Ob ein solcher Schritt zu einer breiten Entlastung führt, erscheint zweifelhaft. Denn der Großteil der verpflichteten Unternehmen hat bereits seit Längerem die Umsetzung des LkSG geplant und signifikante finanzielle und sachliche Ressourcen eingesetzt. Spätestens zum 01.01.2024 mussten Unternehmen der zweiten Umsetzungsrunde interne Ressourcen für die Überwachung des Risikomanagements bereitstellen und ein LkSG-Beschwerdeverfahren einrichten. Ab dem 01.01.2024 mussten diese Unternehmen beginnen, die restlichen Sorgfaltspflichten zu erfüllen. So verlangen es bislang die von BMWK, BMAS und BAFA gemeinsam erarbeiteten Fragen und Antworten zum LkSG (Antwort VI.2. FAQ-LkSG).

Viele verpflichtete Unternehmen haben außerdem bereits die Risikoanalyse durchgeführt, eine Menschenrechtsstrategie erarbeitet, neue Vertragsklauseln mit Zulieferern verhandelt, Mitarbeitende geschult, den LkSG-Bericht vorbereitet (teilweise sogar abgegeben) und ggf. gemeldete Hinweise aufgeklärt.

Ausblick

Ob das LkSG-Moratorium kommt, wird sich zeigen. Wir halten Sie auf dem Laufenden und ordnen aktuelle Entwicklungen ein.

Selbst wenn Unternehmen vom LkSG zunächst befreit werden, sollten sie sich jedenfalls mit dem künftigen Rechtsrahmen frühzeitig auseinandersetzen. Insbesondere die CSDDD, die Zwangsarbeitsverordnung und die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung werden kommen bzw. stehen unmittelbar bevor. Ganz zu schweigen von der Reputation, die ein Unternehmen auf diesem Gebiet gewinnen oder verlieren kann. Unternehmen werden sich daher mit ihrer und der Tätigkeit ihrer Zulieferer verstärkt auseinandersetzen müssen – mit und ohne LkSG. Hiermit sollten Unternehmen bereits jetzt beginnen, um gegenüber ihren Wettbewerbern keine Zeit zu verlieren.

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