Gesellschaftsrecht 2.0
Möglichkeiten virtueller Abstimmungen in Zeiten von Covid-19 und danach
Vielfach besteht der Wunsch, in möglichst einfachen Verfahren Abstimmungen in deutschen Unternehmen herbeizuführen. Die rechtlichen Vorgaben und damit die eingeräumte Flexibilität hängt sowohl von der Rechtsform (GmbH, Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Europäische Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft) als auch vom Organ (Gesellschafterebene, Aufsichtsebene, Geschäftsführungsebene) ab, in dem die Abstimmung erfolgen soll. Hier hat sich in der Praxis ein bunter Strauß an Gestaltungsmöglichkeiten entwickelt, wie Flexibilisierungen zumindest teilweise ermöglicht werden können.
Die in Ansehung der COVID-19-Pandemie mit Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (im Folgenden kurz „COVID-19-G“) geschaffenen Sonderregelungen gelten bis August 2022. Die dadurch geschaffene Flexibilisierung und eingetretene Reduzierung von Reiseaufwand und Präsenztreffen bleibt also auch für Gesellschafter- und Hauptversammlungen im Jahr 2022 interessant.
Die nachfolgende Übersicht gibt eine Zusammenfassung der nach derzeitiger Rechtslage bestehenden Möglichkeiten präsenzloser Beschlussfassungen unter besonderer Berücksichtigung der Regelungen des COVID-19-G für die in der Beratungspraxis besonders häufig anzutreffenden Rechtsformen der GmbH, AG, KGaA, SE und KG.
GmbH
Gremium
Gesellschafterversammlung
Gesetzlich
- Abstimmung auf Präsenzversammlung, soweit nicht alle Gesellschafter Umlaufverfahren oder Beschlussgegenstand zustimmen
- andere Form als Präsenzversammlung und Umlaufverfahren nur bei Regelung in Gesellschaftsvertrag
- Einberufung einer Präsenzversammlung mit Recht (aller) Gesellschafter auf Zuschaltung per Videokonferenz möglich*
COVID-19-G
- Umlaufverfahren auch ohne allseitige Zustimmung möglich
- formelle Voraussetzungen der Abstimmung und Entscheidungsbefugnis bzgl. Durchführung des Umlaufverfahrens unklar
- Rangverhältnis zwischen COVID-19-G und typischen gesellschaftsvertraglichen Regelungen unklar
- Gesellschaftsvertragliche Regelungen, die virtuelle Beschlussfassungen vorsehen, gehen COVID-19-G vor
Anmerkungen
- Anwendung des Umlaufverfahrens nach COVID-19-G auch bei beurkundungsbedürftigen Beschlüssen möglich*
- Anwendung von COVID-19-G auf Beschlüsse nach UmwG durch BGH bestätigt
- Anwendung von COVID-19-G bei obligatorischer Versammlung: unklar
Gremium
Aufsichtsrat (soweit vorhanden)
Gesetzlich
- Abstimmung auf Präsenzsitzung, soweit nicht alle Mitglieder anderer Form zustimmen bzw. nicht widersprechen; abweichende Regelung in Gesellschaftsvertrag oder Geschäftsordnung möglich
- anders als bei Gesellschafterversammlung gilt reine Videokonferenz als Präsenzsitzung*
COVID-19-G
- keine Regelung
Anmerkungen
- pandemiebedingte Zustimmungspflicht zu präsenzloser Beschlussfassung denkbar
Gremium
Geschäftsführung
Gesetzlich
- keine Regelung
COVID-19-G
- keine Regelung
Anmerkungen
- Abstimmungen erfolgen vorbehaltlich Geschäftsordnung bzw. Gesellschaftsvertrag formfrei
AG
Gremium
Hauptversammlung
Gesetzlich
- Abstimmung auf Präsenzversammlung
- Einberufung einer Präsenzversammlung mit Recht (aller) Aktionäre auf elektronische Teilnahme oder Briefwahl nur soweit in Satzung zugelassen
COVID-19-G
- Einberufung einer Präsenzversammlung mit Recht (aller) Aktionäre auf elektronische Teilnahme und Briefwahl auch ohne Satzungsermächtigung möglich
- virtuelle Hauptversammlung unter Ausschluss der physischen Teilnahme mit elektronischer Teilnahme oder Briefwahl möglich
- Ausführliche Darstellung hier
- COVID-19-G geht typischen Satzungsregelungen vor*
Anmerkungen
- COVID-19-G gilt bei allen Gesellschaften und Beschlussgegenständen*
- virtuelle Hauptversammlung nach COVID-19-G nicht vollständig in digitaler Form möglich, da Restbestand von Präsenzteilnehmern notwendig
Gremium
Aufsichtsrat
Gesetzlich
- Abstimmung auf Präsenzsitzung, soweit nicht alle Mitglieder anderer Form zustimmen bzw. nicht widersprechen; abweichende Regelung in Satzung oder Geschäftsordnung möglich
- anders als bei Hauptversammlung gilt Videokonferenz als Präsenzsitzung*
COVID-19-G
- Zustimmungsbeschlüsse bzgl. Erleichterungen nach COVID-19-G auch ohne allseitige Zustimmung bzw. Regelung in Satzung oder Geschäftsordnung außerhalb von Präsenzsitzung möglich
- COVID-19-G geht Regelungen in Geschäftsordnung bzw. Satzung vor
Anmerkungen
- pandemiebedingte Zustimmungspflicht zu präsenzloser Beschlussfassung denkbar
Gremium
Vorstand
Gesetzlich
- keine Regelung
COVID-19-G
- keine Regelung
Anmerkungen
- Abstimmungen erfolgen vorbehaltlich Geschäftsordnung bzw. Satzung formfrei
KGaA
Gremium
Hauptversammlung
Gesetzlich
- Abstimmung auf Präsenzversammlung
- Einberufung einer Präsenzversammlung mit Recht (aller) Aktionäre auf elektronische Teilnahme oder Briefwahl nur soweit in Satzung zugelassen
COVID-19-G
- Einberufung einer Präsenzversammlung mit Recht (aller) Aktionäre auf elektronische Teilnahme und Briefwahl auch ohne Satzungsermächtigung möglich
- virtuelle Hauptversammlung unter Ausschluss der physischen Teilnahme mit elektronischer Teilnahme oder Briefwahl möglich
- Ausführliche Darstellung hier
- COVID-19-G geht typischen Satzungsregelungen vor*
Anmerkungen
- COVID-19-G gilt bei allen Gesellschaften und Beschlussgegenständen*
- virtuelle Hauptversammlung nach COVID-19-G nicht vollständig in digitaler Form möglich, da Restbestand von Präsenzteilnehmern notwendig
Gremium
Aufsichtsrat
Gesetzlich
- Abstimmung auf Präsenzsitzung, soweit nicht alle Mitglieder anderer Form zustimmen bzw. nicht widersprechen; abweichende Regelung in Satzung oder Geschäftsordnung möglich
- anders als bei Hauptversammlung gilt Videokonferenz als Präsenzsitzung*
COVID-19-G
- Zustimmungsbeschlüsse bzgl. Erleichterungen nach COVID-19-G auch ohne allseitige Zustimmung bzw. Regelung in Satzung oder Geschäftsordnung außerhalb von Präsenzsitzung möglich
- COVID-19-G geht Regelungen in Geschäftsordnung bzw. Satzung vor
Anmerkungen
- pandemiebedingte Zustimmungspflicht zu präsenzloser Beschlussfassung denkbar
Gremium
Komplementäre
Gesetzlich
- keine Beschlussfassung (auch nicht bei mehreren Komplementären) erforderlich, formlose Zustimmung genügt
COVID-19-G
- keine Regelung
Anmerkungen
- bei juristischer Person als Komplementär gelten (mittelbar) Anforderungen für das Leitungsorgan (Geschäftsführung / Vorstand / etc.) der jeweiligen Rechtsform
SE (dualistisch)
Gremium
Hauptversammlung
Gesetzlich
- Abstimmung auf Präsenzversammlung
- Einberufung einer Präsenzversammlung mit Recht (aller) Aktionäre auf elektronische Teilnahme oder Briefwahl nur soweit in Satzung zugelassen
COVID-19-G
- Einberufung einer Präsenzversammlung mit Recht (aller) Aktionäre auf elektronische Teilnahme und Briefwahl auch ohne Satzungsermächtigung möglich
- virtuelle Hauptversammlung unter Ausschluss der physischen Teilnahme mit elektronischer Teilnahme oder Briefwahl möglich
- Ausführliche Darstellung hier
- COVID-19-G geht typischen Satzungsregelungen vor*
Anmerkungen
- COVID-19-G gilt bei allen Gesellschaften und Beschlussgegenständen*
- virtuelle Hauptversammlung nach COVID-19-G nicht vollständig in digitaler Form möglich, da Restbestand von Präsenzteilnehmern notwendig
Gremium
Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat)
Gesetzlich
- Abstimmung auf Präsenzsitzung, soweit nicht alle Mitglieder anderer Form zustimmen bzw. nicht widersprechen; abweichende Regelung in Satzung oder Geschäftsordnung möglich
- anders als bei Hauptversammlung gilt Video- oder Telefonkonferenz als Präsenzsitzung*
COVID-19-G
- Zustimmungsbeschlüsse bzgl. Erleichterungen nach COVID-19-G auch ohne allseitige Zustimmung bzw. Regelung in Satzung oder Geschäftsordnung außerhalb von Präsenzsitzung möglich
- COVID-19-G geht Regelungen in Geschäftsordnung bzw. Satzung vor
Anmerkungen
- pandemiebedingte Zustimmungspflicht zu präsenzloser Beschlussfassung denkbar
Gremium
Leitungsorgan (Vorstand)
Gesetzlich
- keine Regelung
COVID-19-G
- keine Regelung
Anmerkungen
- Abstimmungen außerhalb von Präsenzsitzungen nur bei Regelung in Satzung oder Geschäftsordnung*
- anders als bei Hauptversammlung gilt Video- oder Telefonkonferenz als Präsenzsitzung*
SE (monistisch)
Gremium
Hauptversammlung
Gesetzlich
- Abstimmung auf Präsenzversammlung
- Einberufung einer Präsenzversammlung mit Recht (aller) Aktionäre auf elektronische Teilnahme oder Briefwahl nur soweit in Satzung zugelassen
COVID-19-G
- Einberufung einer Präsenzversammlung mit Recht (aller) Aktionäre auf elektronische Teilnahme und Briefwahl auch ohne Satzungsermächtigung möglich
- virtuelle Hauptversammlung unter Ausschluss der physischen Teilnahme mit elektronischer Teilnahme oder Briefwahl möglich
- Ausführliche Darstellung hier
- COVID-19-G geht typischen Satzungsregelungen vor*
Anmerkungen
- COVID-19-G gilt bei allen Gesellschaften und Beschlussgegenständen*
- virtuelle Hauptversammlung nach COVID-19-G nicht vollständig in digitaler Form möglich, da Restbestand von Präsenzteilnehmern notwendig
Gremium
Verwaltungsrat
Gesetzlich
- Abstimmung auf Präsenzsitzung, soweit nicht alle Mitglieder anderer Form zustimmen; abweichende Regelung in Satzung oder Geschäftsordnung möglich
- anders als bei Hauptversammlung gilt Video- oder Telefonkonferenz als Präsenzsitzung*
COVID-19-G
- keine Regelung
Anmerkungen
- pandemiebedingte Zustimmungspflicht zu präsenzloser Beschlussfassung denkbar
KG
Gremium
Gesellschafter
Gesetzlich
- formlose Beschlussfassung möglich; Ausnahme: Beschlüsse nach UmwG
- Verpflichtung zur Präsenzversammlung und Einhaltung von Formvorschriften im Gesellschaftsvertrag üblich; Abweichung einvernehmlich und formlos möglich
COVID-19-G
- keine Regelung
Anmerkungen
- häufig sieht Gesellschaftsvertrag Präsenzversammlung (als Regelfall) vor (zwingend bei Investment-KG nach KAGB)
- pandemiebedingte Zustimmungspflicht zu präsenzloser Beschlussfassung oder analoge Anwendung der Regelungen des COVID-19-G für GmbH bzgl. Erleichterungen des Umlaufverfahrens denkbar
- Umgang mit Publikumsgesellschaften unklar
Gremium
Komplementäre
Gesetzlich
- keine Beschlussfassung (auch nicht bei mehreren Komplementären) erforderlich, formlose Zustimmung genügt
COVID-19-G
- keine Regelung
Anmerkungen
- bei juristischer Person als Komplementär gelten (mittelbar) Anforderungen für das Leitungsorgan (Geschäftsführung / Vorstand / etc.) der jeweiligen Rechtsform
* h.L. nicht durch Rechtsprechung abgesichert.