Finale Schritte zur Annahme des EU-Grenzausgleichmechanismus für CO2
Am 09. Februar 2023 stimmte der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments, der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zwei Vorschlägen aus dem Paket „Fit für 55“ zu: den Vorschlag zur Überarbeitung des EU-Emissionshandelssystems (im Folgenden „EHS“) und den Vorschlag über den EU Grenzausgleichsmechanismus für CO2 (im Folgenden „CBAM“). Mit dem Paket „Fit für 55“ soll dem Klimawandel durch Senkung der Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 begegnet und bis 2050 Klimaneutralität erreicht werden. Sehen Sie hierzu auch unsere früheren News-Meldungen über die vorläufige Einigung über den CBAM und deren Bedeutung für Unternehmen und die Einigung über die Überarbeitung des EU-EHS.
Wesentliche Merkmale des CBAM
Der CBAM soll Anreize für Nicht-EU-Hersteller schaffen, Emissionen zu senken, und nimmt dafür gezielt Produkteinfuhren in den in Anhang I aufgelisteten CO2-intensiven Wirtschaftszweigen in den Blick. Er fungiert als präventive Maßnahme, mit der sichergestellt werden soll, dass die Anstrengungen der EU zur Senkung von Treibhausgasemissionen nicht durch eine Verlagerung von CO2-intensiver Produktion in Nicht-EU-Länder, in denen weniger harte Anstrengungen unternommen werden, zunichte gemacht werden.
Der CBAM ist als Ergänzung des Emissionshandelssystems der EU (im Folgenden „EU-EHS“) konzipiert und soll als alternatives Mittel bei der Verringerung des Risikos einer Verlagerung von CO₂-Emissionen durch Zuteilung kostenloser EHS-Zertifikate an energieintensive Industriesektoren dienen. Die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten im Rahmen des EHS wird schrittweise abgeschafft, während der CBAM parallel schrittweise eingeführt wird. Der Einführungsprozess beginnt 2026 und endet 2034. Bis der EHS-Abschaffungsprozess abgeschlossen ist, gilt der CBAM nur für den Teil der Emissionen, für den keine kostenlosen Zertifikate gemäß dem EU-EHS erteilt werden. Dies wird dadurch erreicht, dass die Betroffenen zum Kauf von CBAM-Zertifikaten verpflichtet werden, um die Differenz zwischen dem im Herstellungsland gezahlten CO2-Preis und dem Preis von Zertifikaten gemäß dem EU-EHS zu zahlen.
Was den Anwendungsbereich betrifft, wird der CBAM für Sektoren gelten, bei denen ein erhöhtes Risiko einer Verlagerung von CO₂-Emissionen besteht: Eisen und Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Stromerzeugung, Wasserstoff sowie bestimmte Vorprodukte und einige nachgelagerte Produkte wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl; ausgenommen Importe aus Drittländern, die am EHS oder einem damit verbundenen Mechanismus teilnehmen. Indirekte Emissionen sind nur unter bestimmten Bedingungen umfasst. Nach Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2025 wird eine Ausweitung des Anwendungsbereichs geprüft.
Der CBAM gilt ab dem 1..Oktober 2023. Um eine Anpassung an den neuen Mechanismus zu ermöglichen, beschränken sich die Pflichten während des Übergangszeitraums bis zum 31.. Dezember 2025 auf die Berichterstattung. Insbesondere müssen importierende Unternehmen dann vierteljährlich jeweils spätestens einen Monat nach Quartalsende CBAM-Berichte übermitteln. Diese Berichte müssen die Gesamtmenge jeder Warenart, die gesamten Emissionen für jede Warenwart, die gesamten indirekten Emissionen und den in einem Ursprungsland für die mit den eingeführten Waren verbundenen Emissionen zu zahlenden CO2-Preis enthalten.
Voll funktionsfähig wird der CBAM in 2026 werden; die finanziellen Auswirkungen der CO2-Abgabe werden für Unternehmen damit spürbar. Dabei ist zu beachten, dass Waren nur von einem zugelassenen CBAM-„Anmelder“ in das Zollgebiet der EU eingeführt werden können; jeder in einem Mitgliedstaat niedergelassene Importeur muss daher die Zulassung als CBAM-Anmelder beantragen. Die zugelassenen CBAM-„Anmelder“ müssen jeweils bis zum 31. Mai des Jahres über das sogenannte CBAM-Register die Anzahl der CBAM-Zertifikate übermitteln, die den angemeldeten Emissionen entspricht. Es obliegt den Mitgliedstaaten, den in dem jeweiligen Mitgliedstaat zugelassenen CBAM-Anmeldern, CBAM-Zertifikate zu dem gemäß dem CBAM berechneten Preis zu verkaufen. Bei Nichtübermittlung der CBAM-Zertifikate durch einen zugelassenen CBAM-Anmelder wird eine Geldstrafe auferlegt.
Für die Überwachung der Funktionsweise des CBAM ist die Kommission zuständig. Sie hat dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2028 sowie danach alle zwei Jahre einen Bericht zu seiner Anwendung vorzulegen. Zudem soll die Kommission die Effektivität des CBAM im Hinblick auf die Bewältigung des Risikos einer Verlagerung von CO₂-Emissionen bei Waren prüfen, die zur Ausfuhr in Drittländer in der EU produziert werden.
Die nächsten Schritte
Die Vorschläge werden zur finalen Abstimmung voraussichtlich auf die Tagesordnung der im April stattfindenden Plenarsitzung (17.-20.4.) des Europäischen Parlaments gesetzt. Nimmt das Europäische Parlament die Vorschläge entsprechend den im Dezember 2022 vereinbarten Kompromisstexten an, wird derselbe Wortlaut der Texte anschließend vom Rat gebilligt.
Der CBAM tritt 20 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft, die voraussichtlich im Mai 2023 erfolgen wird.
Durch den CBAM wird den Akteuren in den betroffenen Wirtschaftszweigen ein neues Regelwerk auferlegt. Jetzt ist der Zeitpunkt für Unternehmen, sich auf den am 1. Oktober 2023 beginnenden Übergangszeitraum und die ab dann geltenden Berichtspflichten vorzubereiten.