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EU-Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenz­ausgleichs­systems ist in Kraft getreten

19.05.2023

Die Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (Carbon Border Adjustment Mechanism - CBAM) wurde am 16. Mai 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat somit offiziell einen Tag später, am 17. Mai 2023, in Kraft. Die Veröffentlichung löst somit das Verfahren zur fristgerechten Annahme der entsprechenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte aus.

Um Unternehmen und Behörden Rechtssicherheit und Stabilität zu bieten, wird das CBAM schrittweise eingeführt und gilt zunächst nur für eine ausgewählte Anzahl von Waren, bei denen ein hohes Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht: Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität und Wasserstoff sowie einige Vorläuferstoffe und nachgelagerte Erzeugnisse, die aus Zement, Eisen, Stahl und Aluminium hergestellt werden (siehe Anhang I der CBAM-Verordnung für die betreffenden KN-Codes). Erfasst werden nur Einfuhren dieser Waren aus Nicht-EU-Ländern, mit Ausnahme von Drittländern, die am System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten („EU-EHS“) (im Folgenden „EU-EHS“) teilnehmen oder ein ähnliches Emissionshandelssystem haben. Der Mechanismus sieht jedoch keine mengenmäßigen Beschränkungen für Einfuhren vor, so dass die Handelsströme nicht eingeschränkt werden. Das CBAM wird das EU-EHS für die unter den neuen Mechanismus fallenden Waren schrittweise ersetzen, und die entsprechende schrittweise Abschaffung der kostenlosen EHS-Zertifikate wird parallel zur schrittweisen Einführung des CBAM erfolgen, beginnend im Jahr 2026 und endend im Jahr 2034.

Während der Übergangsphase, die am 1. Oktober 2023 beginnt, sind EU-Importeure verpflichtet, vierteljährlich über die in ihren Importen enthaltenen Treibhausgasemissionen (im Folgenden „THG“) zu berichten. Der letzte vierteljährliche CBAM-Bericht sollte bis zum 31. Januar 2026 vorgelegt werden. Ab dem 1. Januar 2026 gilt das CBAM in vollem Umfang und verpflichtet die EU-Importeure, bis zum 31. Mai jeden Jahres die Menge der im Vorjahr in die Union eingeführten Waren und die damit verbundenen grauen Emissionen zu melden und sogenannte CBAM-Zertifikate abzugeben, deren Preis auf der Grundlage des wöchentlichen Durchschnittspreises für die Versteigerung der EU-Emissionshandelszertifikate in Euro/Tonne emittiertes CO2 berechnet wird. Die erste CBAM-Erklärung sollte also bis zum 31. Mai 2027 eingereicht werden.

Während der Übergangsphase wird die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) die Funktionsweise des CBAM überwachen, wobei eine Überprüfung des CBAM vor Ende der Übergangsphase, also bis Mitte 2025, geplant ist. Im Rahmen dieser Bewertung wird die Kommission den Produktumfang der Verordnung im Hinblick auf die Einbeziehung weiterer Waren bis 2030 bewerten.

Zusätzlich zu dieser Bewertung wird die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Regeln und Anforderungen für die Berichterstattung über Emissionen und die Verfahren für die Einreichung der Erklärungen festgelegt werden. Der Entwurf des Durchführungsrechtsakts soll in der zweiten Juni-Woche 2023 veröffentlicht werden und wird von der Kommission nach Anhörung des sogenannten CBAM-Ausschusses, der sich aus Sachverständigen der EU-Mitgliedstaaten zusammensetzt, angenommen.

Weitere Informationen über das CBAM und dessen Auswirkungen auf Unternehmen finden Sie in den entsprechenden News Alerts hier und hier, und zögern Sie nicht, sich direkt an unsere Teams für Außenwirtschaftsrecht und Energie zu wenden.

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