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Entwurf des ZuFinG – Erleichterungen für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme

03.05.2023

Seit dem 12. April 2023 liegt der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums und des Bundesjustizministeriums für das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen – das sog. Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) – vor (RefE) (zum ZuFinG auch "Neue Chancen für Immobilienfonds" sowie "Entwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG) – Zentrale aktienrechtliche Neuerungen"). Das Zukunftsfinanzierungsgesetz soll noch in der ersten Hälfte der laufenden Legislaturperiode, d. h. bis spätestens Oktober 2023, in Kraft treten. Mit einem Regierungsentwurf könnte also noch vor der Sommerpause zu rechnen sein.

Das Gesetz verfolgt das Ziel, den Finanzmarkt und den Standort Deutschland für nachhaltige Investitionen nationaler wie internationaler Unternehmen attraktiver zu machen. Dies soll durch Weiterentwicklung einschlägiger Regelungen, u.a. im Finanzmarktrecht sowie durch Digitalisierung, Entbürokratisierung und Internationalisierung, erfolgen. Weitere nachhaltige Investitionen sind nach Auffassung des Gesetzgebers notwendig, um den Wohlstand zu sichern und die Gesellschaft und die Wirtschaft zügig auf Digitalisierung und Klimaschutz einzustellen.

In diesem Zuge soll u.a. die steuerliche Förderung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) gestärkt werden.

A. Hintergrund zu Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen

Der Sinn und Zweck der Förderung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen liegt in erster Linie darin, junge Unternehmen (insb. Start-Ups) in Deutschland im Wettbewerb um Talente attraktiver zu machen und ferner auch eine Versteuerung ohne Lohnzufluss (sog. Dry-Income-Problematik) für die entsprechenden Mitarbeiter zu entschärfen.

Die Dry-Income-Problematik liegt darin, dass Mitarbeiter zwar mit unentgeltlichem Erwerb von Unternehmensanteilen steuerpflichtige Einnahmen erzielen, aber den Mitarbeitern nicht gleichzeitig Liquidität zufließt, um damit die Steuern zahlen zu können.

Das ZuFinG sieht nunmehr folgende Maßnahme vor: Zum einem soll der jährliche Steuerfreibetrag des § 3 Nr. 39 EStG für entsprechende Beteiligungserwerbe angehoben werden (siehe B. unten), zum anderen sollen die bislang bestehenden Erleichterungen des § 19a EStG für kleinere und mittlere Unternehmen wesentlich erweitert werden (siehe C. unten).

B. Erhöhung des steuerlichen Freibetrags

Der jährliche Steuerfreibetrag des § 3 Nr. 39 EStG für den Erwerb von Unternehmensanteilen durch Mitarbeiter soll mit Wirkung ab 2024 von EUR 1.440 auf EUR 5.000 angehoben werden. Eine Erhöhung kommt hierbei nicht nur Mitarbeitern von KMUs, sondern – soweit auch die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift eingehalten werden – Mitarbeitern aller Unternehmen zugute (z.B. im Rahmen von Mitarbeiteraktienprogrammen, die es zumeist bei größeren Unternehmen gibt). Voraussetzung ist insbesondere, dass die Unternehmensanteile prinzipiell allen Mitarbeitern angeboten werden.

Zu beachten ist jedoch, dass der ebenfalls in dem RefE neu vorgesehene § 20 Abs. 4b EStG eine Nachversteuerung mit dem Abgeltungssteuersatz iHv. 25% des eigentlich steuerfreien Betrags vorsieht, wenn die Beteiligungen innerhalb von drei Jahren veräußert oder unentgeltlich übertragen werden. Dies stellt einen Vorteil gegenüber einer Vollversteuerung dar, aber es würde insoweit keine volle Steuerbefreiung mehr gelten. Diese gilt auch für Beteiligungen iSv. § 17 EStG (Beteilungen von mindestens 1%), vgl. § 17 Absatz 2a Satz 6 EStG des RefE.

Insofern bringt das ZuFinG nicht nur steuerliche Entlastungen, sondern auch eine Belastung für Mitarbeiter.

C. Beteiligungsprogramme für kleinere und mittlere Unternehmen

Die Verbesserungen zur Dry-Income-Problematik betreffen hingegen nur kleinere und mittlere Unternehmen (§ 19a EStG).

I. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des § 19a EStG soll in mehrfacher Hinsicht deutlich erweitert werden, vgl. § 19 Abs. 3 EStG des RefE.

Zum einen wurden die Höchstgrenzen der Unternehmen für den Zugang zu den Begünstigungen verdoppelt:

Statt einer maximalen Anzahl von 250 Mitarbeitern, EUR 50 Mio. Jahresumsatz und einer Bilanzsumme von EUR 43 Mio. für das Unternehmen des Arbeitgebers soll nun eine Grenze von 500 Mitarbeiten, EUR 100 Mio. Jahresumsatz und einer Bilanzsumme von EUR 86 Mio. gelten.

Zum anderen wurde aber auch eine temporäre Lockerung der Zugangsbeschränkung vorgenommen:

Es soll mit der geplanten Änderung ausreichend sein, wenn die oben erläuterte Schwelle im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung nicht überschritten ist oder in einem der letzten sechs vorangegangenen Jahre nicht überschritten wurde. Nach der aktuellen Rechtslage ist nur auf das letzte vorangegangene Jahr abzustellen.

Des Weiteren soll die Begünstigung für Unternehmen bis zu zwanzig Jahren anstelle von bis zu zwölf Jahren nach der Gründung gelten.

Der Anwendungsbereich der Norm soll aber auch in § 19 Abs. 1 EStG auf Beteiligungen erweitert werden, die nicht von dem Arbeitergeber selbst, sondern von Gesellschaftern des Arbeitsgebers (im Regelfall Gründungsgesellschaftern) unentgeltlich oder verbilligt übertragen werden.

In Zukunft sollen darüber hinaus neben Beteiligungen an dem Unternehmen des Arbeitgebers auch Beteiligungen an Mutter-, Tochter- und Schwesterunternehmen erfasst werden.

Zu beachten ist aber weiterhin, dass bei der Bestimmung, welche Unternehmen die Zugangsbeschränkungen erfüllen, nicht nur die Zahlen der Unternehmen selbst, sondern auch die Zahlen verbundener Unternehmen und in gewissem Umfang auch Partnerunternehmen zu berücksichtigen sind. Ob die weite Auffassung der Finanzverwaltung Bestand haben wird, ist fraglich. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob auch neue Gesellschaften innerhalb eines großen Konzernverbunds begünstigt sind.

Insgesamt sind die Erweiterungen des Anwendungsbereichs des § 19a EStG gleichwohl zu begrüßen. Es kann davon ausgegangen werden, dass damit eine wesentlich höhere Anzahl von Unternehmen von der steuerlichen Entlastung profitieren werden.

II. Besteuerungszeitpunkt

Neben einer Ausdehnung der begünstigten Unternehmen ist darüber hinaus auch eine Verlängerung der Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts vorgesehen (§ 19 Abs. 4 EStG des RefE). Diese Erleichterung soll auch für vor der Gesetzesänderung übertragene Mitarbeiterbeteiligungen gelten.

Gemäß dem RefE soll eine finale Besteuerung erst 20 Jahre anstelle von zwölf Jahren nach der Übertragung der Vermögensbeteiligung erfolgen. Hier soll jedoch – wie bei einer zwischenzeitlichen Beendigung des Dienstverhältnisses – erst der spätere Verkauf relevant sein, wenn der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis unwiderruflich erklärt, die Haftung für die einzubehaltende Lohnsteuer zu übernehmen.

Weiter sollen bei der Ermittlung der Steuerhöhe Abschläge berücksichtigt werden, die ein Mitarbeiter aufgrund der Beendigung seines Dienstverhältnisses hinnehmen muss.

III. Steuersatz

Unter der geltenden Rechtslage erfolgt im Besteuerungszeitpunkt dann eine nachzuholende Besteuerung der gewährten Vorteile anhand der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale.

Um hierbei eine mögliche hohe steuerliche Belastung abzumildern, soll durch den § 19a Abs. 4 EStG des RefE die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit einem Pauschsteuersatz von 25% geschaffen werden. Die im Rahmen der oben unter A dargestellten Steuerbefreiung gewährten Anteile werden grundsätzlich nicht besteuert.

D. Ausblick

Insgesamt sind die geplanten Erleichterungen vor dem Hintergrund der ambitionierten Ziele des Gesetzgebers sehr zu begrüßen.

Es ist jedoch auch festzustellen, dass nicht alle der in den ursprünglichen Eckpunkten für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz geplanten steuerlichen Erleichterungen Eingang in den RefE gefunden haben. Für Aktionäre betrifft dies insbesondere die Abschaffung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Verluste aus der Veräußerung von Aktien.

In diesem Sinne bleibt der entsprechende Regierungsentwurf mit Spannung zu erwarten.