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Energiepreisbremsen – Entlastungen von Unternehmen nach dem StromPBG und dem EWPBG

16.01.2023

Am 24. Dezember 2022 traten mit dem Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz – „StromPBG“) und dem Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – „EWPBG“) zwei wichtige gesetzliche Instrumente zur Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher von den zuletzt stark gestiegenen Energiekosten in Kraft. Die beiden Gesetze sehen auch weitreichende Entlastungen für Unternehmen vor. Bei der Inanspruchnahme der vorgesehenen Entlastungen sollten die betroffenen Unternehmen insbesondere die EU-beihilferechtlichen Höchstgrenzen für die Entlastung, fristgebundene Mitteilungspflichten, eine nach dem StromPBG und EWPBG vorgesehene Arbeitsplatzerhaltungspflicht und das geltende Boni- und Dividendenverbot beachten. Welche Vorgaben und Verpflichtungen für Unternehmen gelten, hängt maßgeblich von der erhaltenen Entlastungsumme und davon ab, in welcher Branche, die Unternehmen tätig sind.

Entlastung nach dem StromPBG

Stromkundinnen und -kunden, die weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbrauchen, erhalten im Rahmen der Strompreisbremse 80 % ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Bei einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr erhalten die Stromkundinnen und -kunden 70 % ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Zusätzlich fallen Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen an. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente gilt weiterhin der mit dem Energieversorger vertraglich vereinbarte Preis. Wie das Kontingent, für das der gedeckelte Strompreis gewährt wird, berechnet wird, hängt von der Art der Entnahmestelle ab. Wird diese über ein Standardlastprofil bilanziert, wird die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers zugrunde gelegt. Das gewährte Entlastungskontingent beträgt in diesem Falle 80 % oder 70 % dieser Jahresverbrauchsprognose. Anderenfalls, z.B. bei einer registrierenden Leistungsmessung, beträgt das Kontingent 8 0% bzw. 70 % des Verbrauchs des Kalenderjahres 2021.

Für sog. Selbstbeschaffer, d.h. Unternehmen, die ihren Strom nicht über Stromversorger beziehen, sondern ihn beispielsweise importieren oder an der Börse beschaffen, gelten gesonderte Berechnungen der gewährten Entlastungen.

Die Entlastung wird automatisch über die mit dem jeweiligen Stromversorger vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlungen bzw. über die durch den Stromversorger erfolgende Rechnungsstellung gewährt. Bei Selbstbeschaffern wird die Entlastung durch die regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber gewährt. Ein Förderantrag muss von den betroffenen Unternehmen nicht gestellt werden.

Entlastung nach dem EWPBG

Verbraucherinnen und Verbraucher von Erdgas und Wärme mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh im Jahr pro Entnahmestelle– hierzu zählen bei Erdgas Verbraucherinnen und Verbraucher, die nach einem sog. Standardlastprofil beliefert werden oder kleinere Unternehmen – erhalten nach der Gas- und Wärmepreisbremse ein Kontingent in Höhe von 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 12 ct/kWh (Erdgas) bzw. von 9,5 ct/kWh (Wärme). Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. Großverbraucherinnen und -verbraucher von Gas, die mehr als 1,5 Mio. kWh im Jahr verbrauchen (z.B. Verbraucherinnen und Verbraucher mit sog. registrierender Leistungsmessung) erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Gasverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh bezogen auf den Jahresverbrauch im Jahr 2021. Bei einem Bezug von Wärme erhalten die Großverbraucherinnen und -verbraucher ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Jahresverbrauchs im Jahr 2021 zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh.

Die zuvor genannte Gruppe von Verbraucherinnen und Verbraucher wird ab März 2023 entlastet, wobei die Entlastung automatisch über die mit dem jeweiligen Energieversorger vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlungen gewährt wird. Im März 2023 wird den betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern dabei der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben, um eine rückwirkende Entlastung auch für die Monate Januar und Februar 2023 zu gewährleisten. Großverbraucherinnen und -verbraucher von Gas und Wärme werden hingegen bereits seit Januar 2023 entlastet, da die betroffenen Unternehmen im Dezember 2022 keine Soforthilfe nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz erhalten haben.

Für sog. Selbstbeschaffer von Erdgas gelten gesonderte Berechnungen für die gewährten Entlastungen.

Ein Förderantrag muss von den entlastungsberechtigten Unternehmen grundsätzlich nicht gestellt werden. Lediglich Unternehmen, die selbst Erdgas am Großhandelsmarkt für den eigenen Verbrauch beschaffen, müssen ihre Entlastung über das hierfür eingerichtete Antragsportal (https://gaswaermepreisbremse.pwc.de) beantragen (vgl. §§ 35 Abs. 1, 7 Abs. 2 EWPBG).

EU-Beihilferechtliche Höchstgrenzen der Entlastung nach dem StromPBG und dem EWPBG

In Umsetzung der Vorgaben des EU-Beihilferechts sehen die §§ 9 ff. StromPGB und die §§ 18 ff. EWPBG Höchstgrenzen für die maximale Entlastung vor, die Unternehmen einschließlich ihrer verbundenen Unternehmen, insgesamt erhalten können. Die Höchstgrenzen gelten hierbei nicht nur für Entlastungen nach dem StromPGB sowie dem EWPBG, sondern für die insgesamt von einem Unternehmen bzw. Unternehmensverbund vor dem 1. Januar 2024 in Anspruch genommenen Entlastungen und Förderungen im Zuge der Energiekrise. Hierzu zählen unter anderem auch erhaltene Entlastungen nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz und Förderungen nach dem Energiekostendämpfungsprogramm.

Die Feststellung, welche Höchstgrenze für ein Unternehmen bzw. einen Unternehmensverbund gilt, ist im Einzelfall anhand der individuellen Betroffenheit von den hohen Energiepreisen sowie der Branchenzugehörigkeit des Unternehmens bzw. des Unternehmensverbunds zu berechnen. Soll eine Entlastung von über EUR 4 Mio. in Anspruch genommen werden, sind die jeweils anzuwendenden Höchstgrenzen durch die noch zu bestimmende Prüfbehörde verbindlich festzustellen (§ 11 StromPBG, § 19 EWPBG). Diese Feststellung muss von den betroffenen Unternehmen bei der Prüfbehörde künftig beantragt werden.

Mitteilungspflichten von Unternehmen

Bereits ab einer im Jahr 2023 bezogenen Entlastung von EUR 100.000,00 sollten Unternehmen die für sie geltenden Mitteilungspflichten und -fristen nach § 30 StromPBG bzw. § 22 EWPBG gegenüber ihren Energieversorgern, der Prüfbehörde und den Übertragungsnetzbetreibern beachten. Für Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind, sind Mitteilungspflichten sogar bereits ab einer Entlastungssumme von EUR 10.000,00 vorgesehen.

Arbeitsplatzerhaltungspflicht

Unternehmen, die Entlastungen von über EUR 2 Mio. beziehen wollen, müssen gemäß § 37 StromPBG bzw. § 29 EWPBG bis zum 15. Juli 2023 gegenüber der Prüfbehörde nachweisen, dass sie durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Regelung zur Beschäftigungssicherung für die Dauer bis mindestens 30. April 2025 getroffen haben (sog. Beschäftigungssicherungsvereinbarung). Alternativ können die betroffenen Unternehmen eine Erklärung vorlegen, nach der sie sich dazu verpflichten, bis mindestens zum 30. April 2025 eine Belegschaft zu erhalten, die mindestens 90 Prozent der am 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente entspricht. Erfolgt kein fristgerechter Nachweis über die Einhaltung dieser Arbeitsplatzerhaltungspflicht, ist die Entlastung auf maximal EUR 2 Mio. gedeckelt.

Boni- und Dividendenverbot

37a StromPBG und § 29a EWPBG sehen ein gestuftes Boni- und Dividendenverbot für Unternehmen vor, die insgesamt eine Entlastungssumme von über EUR 25 Mio. bzw. EUR 50 Mio. beziehen. Erhält ein Unternehmen eine Entlastung in Höhe von EUR 25 Mio. bis EUR 50 Mio., sind nur Boni-Vereinbarungen, die nach dem 1. Dezember 2022 vereinbart oder beschlossen sind, von dem Verbot erfasst. Bei einer Entlastung von über EUR 50 Mio. erfasst das Verbot hingegen alle Boni-Vereinbarungen sowie die Ausschüttung von Dividenden. Die Verbote gelten jeweils unabhängig von dem Zeitpunkt der konkreten Auszahlung für Boni und Dividenden für das Jahr 2023.

Betroffene Unternehmen können gegenüber der zuständigen Prüfbehörde bis zum 31. März 2023 eine Erklärung abgeben, dass sie eine Entlastung nach dem StromPBG und dem EWPBG von über EUR 25 Mio. nicht in Anspruch nehmen werden. Durch diesen „Opt-Out“ können die Unternehmen die Anwendung des Boni- und Dividendenverbots vermeiden.