News

Emissionen von Kraft­fahr­zeugen – Stand des Gesetz­gebungs­verfahrens zur neuen Euro 7 Verordnung

22.11.2023

Das Gesetzgebungsverfahren

Vor dem Hintergrund des Europäischen Green Deals hat die Europäische Kommission am 10.11.2022 einen Vorschlag für strengere Luftschadstoffemissionsnormen für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor vorgelegt. Konkret geht es um den Vorschlag einer Verordnung über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7). Am 22.09.2023 hat der Rat seinen Standpunkt hierzu bekanntgegeben und ist darin in nicht unwesentlichen Teilen vom Kommissionsvorschlag abgewichen. Das Parlament hat nunmehr am 09.11.2023 seine Änderungsvorschläge beschlossen.

Was ändert sich voraussichtlich mit Euro 7?

Mit der Euro 7 sollen zusätzlich zu den nach bisheriger Praxis regulierten Emissionen auch Grenzwerte für Nicht-Abgasemissionen, wie z. B. Partikel, die von Reifen und Bremsen emittiert werden, festgelegt werden. Darüber hinaus sollen Mindestleistungsanforderungen für die Dauerhaltbarkeit von Elektroautobatterien eingeführt und strengere Anforderungen an die Lebensdauer von Fahrzeugen vorgeschrieben werden. Zudem ist der Einsatz von neuer Technologie in den Fahrzeugen zur Emissionsüberwachung vorgesehen.

Mit den Euro 7 Normen sollen Emissionsgrenzwerte für alle Kraftfahrzeuge in einem Regelwerk zusammengefasst werden. Die neuen Vorschriften sind kraftstoff- und technologieneutral; mit ihnen werden die gleichen Grenzwerte festgelegt, unabhängig davon, wie ein Fahrzeug betrieben wird.

Welche Fahrzeuge und Fahrzeugklassen sind von der Euro 7 Verordnung erfasst?

Die Vorschriften der nunmehr einheitlich als Euro 7 bezeichneten Normen sollen sowohl für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge als auch für schwere Nutzfahrzeuge gelten. Mit dem Vorschlag werden die Nachfolgenormen zu Euro 6 (Verordnung (EG) Nr. 715/2007) und Euro VI (Verordnung (EG) Nr. 595/2009) in einem einzigen, einheitlichen Rechtsakt zusammengefasst.

Prüfung der Emissionen und Emissionsgrenzwerte

Hinsichtlich der Prüfstandards zur Bestimmung der Emissionen sowie zu den Emissionsgrenzwerten ist bisher keine Einigung in Sicht. Nachdem die Kommission eine neue Prüftechnik vorgeschlagen hat, sieht der Rat in seiner Stellungnahme ein Beibehalten bisher bekannter Prüfverfahren vor.

Einigkeit herrscht darin, dass nun zusätzlich zu den Grenzwerten bei Abgasemissionen Grenzwerte bei Emissionen durch den Reifenabrieb sowie Bremspartikel bei allen Fahrzeugklassen einzuhalten sein werden.

I. Fahrzeuge der Klassen M1 und N1

Hinsichtlich der Prüfbedingungen von Emissionen schlägt die Kommission in Anhang III des Entwurfs ein differenziertes Prüfverfahren vor, das auf den Vorgaben zu Euro 6 aufbaut, aber diese ausweiten und präziser am Realbetrieb von Fahrzeugen orientiert sein soll. Bezüglich der Grenzwerte orientiert sich die Kommission an den Grenzen aus Euro 6, trennt hier aber nicht mehr zwischen Selbst- und Fremdzündmotoren.

Hinsichtlich der Grenzwerte und der Trennung zwischen Selbst- und Fremdzündung für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 schließt sich das Parlament der Kommission an, wobei es gewisse Änderungen an den Emissionsgrenzwerten formuliert, die auf dem Vorschlag des Rats basieren; auch den Weg zu einem differenzierten Prüfverfahren will das Parlament, mit leichten Abänderungen, einschlagen.

Der Rat schlägt demgegenüber vor, dass für die Prüfbedingungen für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für leichte Fahrzeuge (WLTP) und die Prüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE) gemäß Euro 6e beibehalten werden. Dabei will der Rat für die Grenzwerte für Abgas- und Verdunstungsemissionen bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 zu Euro 6 zurückkehren. Die Grenzwerte für die Betankungsemissionen sollen gestrichen werden.

II. Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3

Nach dem Willen der Kommission sollen die Prüfmethoden für die Klassen M2, M3, N2 und N3 die besonderen Merkmale der Fahrzeuge widerspiegeln, wobei der Schwerpunkt jedoch stärker auf der Prüfung des gesamten Fahrzeugs statt auf der Prüfung des Motors liegen soll. Der Vorschlag sieht auch Änderungen bei der Gestaltung der Grenzwerte vor, um den Schwerpunkt auf die Verringerung der Emissionen bei Kaltstart, denen im Stadtverkehr eine besonders große Bedeutung zukommt, zu legen.

Demgegenüber will der Rat auch bei den Prüfbedingungen für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit Verbrennungsmotoren auf die Euro 6 Prüfbedingungen zurückgreifen. Darüber hinaus schlägt der Rat vor, dass bei den Abgasemissionen dieser Fahrzeugklassen der Emissionsgrenzwert für Formaldehyd (HCHO) gestrichen wird. Das Parlament hat sich hinsichtlich der Prüfbedingungen dem Rat angeschlossen, aber insgesamt etwas strengere Emissionsgrenzwerte vorgeschlagen.

Geltungsbeginn der neuen Verordnung

Auch der Geltungsbeginn der Verordnung ist zwischen Kommission, Rat und Parlament umstritten. Jedenfalls ist absehbar, dass die Euro 7 Verordnung – wie im Typgenehmigungsrecht üblich – ausdifferenzierte Bestimmungen zum Inkrafttreten bzw. zum zeitlichen Anwendungsbereich vorsehen und dabei insb. zwischen den Klassen M1 und N1 auf der einen, sowie den Klassen M2, M3, N2 und N3 auf der anderen Seite, unterscheiden wird.

Zusammenfassung

Die Euro 7 soll strengere Anforderungen an die Emissionen von Kraftfahrzeugen sowie Mindestleistungsanforderungen für die Dauerhaltbarkeit von Elektroautobatterien und strengere Anforderungen an die Lebensdauer von Fahrzeugen einführen. Darüber hinaus wird nun der Einsatz von neuer Technologie in den Fahrzeugen zur Emissionsüberwachung vorgesehen.

Es bleibt derzeit allerdings insbesondere offen, welche konkreten Messvorgaben für die Emissionen und welche Emissionsgrenzwerte bindend sein werden und in welchem Zeitrahmen die Vorgaben umgesetzt werden müssen. Dem recht restriktiven Entwurf der Kommission hat der Rat einen ausgeglicheneren Kompromissvorschlag entgegengestellt, dem sich das Parlament in Teilen anschließt. Die betroffenen Unternehmen werden den Gesetzgebungsprozess im Auge behalten und ihre Abläufe frühzeitig darauf einstellen müssen.

Wir werden das Gesetzgebungsverfahren weiterverfolgen und wieder berichten, sobald das Verfahren voranschreitet.