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Auswirkungen von „Strafzöllen“ auf bestehende Lieferverträge

21.02.2025

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika setzt Stück für Stück seine Ankündigung in die Tat um, die eigene Wirtschaft durch Zölle stärken zu wollen. So unterzeichnete er erst jüngst zwei Dekrete, mit denen die von ihm bereits in seiner ersten Amtszeit 2018 eingeführten Zölle auf Stahl und Aluminium zum 18.03.2025 wieder in Kraft treten sollen. Zudem stellte er weitere zusätzliche Importzölle für den Import von Autos, Arzneimittel und Computerchips in Aussicht, die ab April dieses Jahres erhoben werden sollen. Unabhängig von der Frage der rechtlichen Zulässigkeit solcher Zölle, sehen sich Unternehmen erneut mit der Frage konfrontiert, wie sich diese in zivilrechtlicher Hinsicht auf bestehende Lieferverträge auswirken. Es drohen nicht nur erhebliche Mehrkosten, sondern auch Rechtsstreitigkeiten und Lieferausfälle.

Was können Unternehmen nun tun?

Wer trägt die durch Zusatzzölle verursachten Mehrkosten?

Im Ausgangspunkt ist anhand der Regelungen im Vertrag zu bestimmen, welche Partei die Zollkosten zu tragen hat.

So finden sich üblicherweise in den vertraglich vereinbarten Lieferbedingungen Regelungen dazu, wer für den Transport der Ware verantwortlich ist und wer die Kosten anfallender Zölle zu tragen hat. Nehmen die Parteien im Vertrag etwa auf Incoterms® Bezug, so richtet sich die Verantwortung für den Transport der Ware - und in der Regel auch für die anfallenden Zollverpflichtungen – nach dem jeweils vereinbarten Incoterm®. So ist etwa bei der Vereinbarung des Incoterms ® DDP (Delivered, Duty paid = geliefert verzollt) der Verkäufer auch für den Einfuhrzoll verantwortlich.

Sofern sich keine ausdrückliche vertragliche Regelung findet, ist (vorausgesetzt, deutsches Recht findet Anwendung) im Wege der Vertragsauslegung nach den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, welche Partei für etwaige Zölle verantwortlich ist. Anhaltspunkte können etwa ein vereinbarter Erfüllungsort oder Regelungen zum Gefahrübergang sein.

Welche Reaktionsmöglichkeiten haben Unternehmen?

In der Regel werden die Parteien für den Fall sich ändernder Zollbestimmungen keine ausdrücklichen vertraglichen Regelungen getroffen haben. Die Partei, die nach der vertraglichen Regelung für die Verzollung verantwortlich ist, trägt dann also regelmäßig auch das Risiko, dass sich Zollbestimmungen unerwartet ändern.

Reflexartig stellt sich daher die Frage, wie Unternehmen insbesondere in bestehenden Lieferbeziehungen auf die geänderten Umstände reagieren können, etwa um zusätzliche Kosten zu vermeiden oder sich von unwirtschaftlichen Verträgen zu lösen. Neben den gesetzlich vorgesehenen Rechten wird es dabei vor allem auf die individuellen vertraglichen Regelungen ankommen.

a) Vertragliche Regelungen

Nicht selten werden Parteien in ihren Lieferverträgen bestimmte Regelungen aufgenommen haben, die den Parteien im Einzelfall zusätzliche Handlungsmöglichkeiten bieten können.

Hierzu zählen etwa Force Majeure-Klauseln, die die Parteien bei Eintritt von Ereignissen höherer Gewalt von ihren Leistungspflichten ganz oder zeitweise befreien können. Unter höherer Gewalt werden üblicherweise von außen kommende Ereignisse verstanden, die trotz äußerster, billigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht vorhergesehen oder vermieden werden können. Force Majeure-Klauseln enthalten üblicherweise einen Katalog an Ereignissen, die die Parteien als höhere Gewalt verstehen und bei deren Vorliegen die zur Leistung verpflichtete Partei vorübergehend von ihren Leistungspflichten befreit sein soll. Die International Chamber of Commerce (ICC) führt in ihrer im Jahr 2020 veröffentlichten Musterklausel für internationale Verträge beispielsweise Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargos und Sanktionen als Ereignisse höherer Gewalt auf, nicht aber ausdrücklich Änderungen bei den Zollbestimmungen. Ob Zusatzzölle hinreichend schwere Handelsbeschränkungen und damit ein Ereignis höherer Gewalt darstellen, wird sich nur im jeweiligen Einzelfall und anhand der vertraglichen Regelungen bewerten lassen.

Daneben kommen grundsätzlich auch sogenannte Hardship-Klauseln in Betracht, mit denen Vertragsanpassungen für den Fall tiefgreifender und unvorhergesehener Beeinträchtigungen des vertraglichen Gleichgewichts durch Vertragsanpassungsrechte beseitigt werden sollen. Damit unterscheiden sich Hardship-Klauseln von Force Majeure-Klauseln vor allem dadurch, dass die Leistungspflichten grundsätzlich aufrechterhalten werden sollen und das vertragliche Gleichgewicht durch eine Anpassung des Vertrages wiederhergestellt werden soll. Dies kann etwa durch ein Nachverhandlungsrecht erreicht werden, wonach sich die Parteien verpflichten, bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen über eine einvernehmliche Vertragsanpassung zu verhandeln. Denkbar ist aber auch, dass die Parteien die Vertragsanpassung durch Dritte, etwa Sachverständige oder Mediatoren, vornehmen lassen. Hierbei wird auch anhand der vertraglichen Regelungen zu prüfen sein, welche Rahmenbedingungen gerade für solche Nachverhandlungen vereinbart sind, was im Falle des Scheiterns von Nachverhandlungen gilt, und ob eine Partei ihre eigene Leistung möglicherweise bis zum Abschluss oder Scheitern der Verhandlungen zurückhalten darf. So hat das LG Stuttgart erst kürzlich das Zurückhalten der eigenen Leistung während laufenden Verhandlungen über eine Vertragsanpassung für treuwidrig gehalten, wenn der zu Beliefernde produktionstechnisch dringend auf pünktliche Lieferung angewiesen ist (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 04.04.2024 – 31 O 20/24).

Schließlich kann möglicherweise auch auf Preisanpassungsklauseln zurückgegriffen werden, um das vertragliche Gleichgewicht wieder herzustellen. Typische Preisanpassungsklauseln sind etwa Spannungsklauseln, bei denen die Preisentwicklung zweier gleichartiger oder vergleichbarer Güter miteinander verknüpft werden soll und Kostenelementeklauseln, bei denen sich die Veränderung bestimmter vertraglich definierter Kostenelemente automatisch in einer proportionalen Preisanpassung niederschlagen sollen. Bei der Gestaltung von Preisanpassungsklauseln ist zu beachten, dass diese selbst in Individualverträgen unwirksam sein können. Denn das für Deutschland geltende Preisklauselgesetz stellt strenge Anforderungen an ihre Ausgestaltung.

b) Gesetzliche Regelungen

Wenn deutsches Recht zur Anwendung kommt, gewährt das Bürgerliche Gesetzbuch den Parteien im Wesentlichen zwei Ansatzpunkte, um auf unvorhergesehene Extremsituationen zu reagieren. Diese stehen aber unter engen Voraussetzungen.

Zum Einen kommen Leistungsverweigerungsrechte nach § 275 Abs. 2 BGB in Betracht, wenn zusätzliche Importzölle zu einem groben Missverhältnis zwischen Leistungsaufwand des Schuldners und dem Leistungsinteresse des Gläubigers geführt haben. Wann das der Fall ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern wird im jeweiligen Einzelfall sorgsam abgewogen werden müssen – denn ein zu Unrecht ausgeübtes Leistungsverweigerungsrecht löst unter Umständen Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus.

Zum Anderen kommt eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen zur Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB in Betracht. Diese Regelung greift ein, wenn sich Umstände, die nach den gemeinschaftlichen Vorstellungen der Vertragsparteien zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben, wobei die vertragliche Risikoverteilung maßgeblich zu berücksichtigen ist. Eine anerkannte Fallgruppe bildet die sog. „große Geschäftsgrundlage“, also die gemeinsame Vorstellung beider Parteien, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen eines Vertrags nicht etwa durch Revolution, Krieg, Vertreibung, Hyperinflation oder eine (Natur-)Katastrophe ändern und die Sozialexistenz nicht erschüttert werde. Dies könnte möglicherweise der Fall sein, wenn zusätzliche Importzölle und etwaige Gegenmaßnahmen betroffener Staaten das Ausmaß eines Handelskriegs erreichen. Ob der Erlass bisher vereinzelt gebliebener Zusatzzölle auf Stahl und Aluminium bereits zu einer Störung der Geschäftsgrundlage eines Liefervertrages führen kann, erscheint fraglich. Wie schwerwiegend sich zusätzliche Importzölle auf das Vertragsverhältnis auswirken und ob der betroffenen Partei das Festhalten am unveränderten Vertrag noch zumutbar ist, muss aber stets unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls bewertet werden. Auch teils erhebliche Kostensteigerungen sind in der Regel hinzunehmen. Nur wenn die engen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kommt eine Vertragsanpassung überhaupt in Betracht.

Folgen

Im Lichte der jüngst erlassenen Zölle auf Aluminium und Stahl und die absehbare Einführung weiterer Zölle auf Autos, Arzneimittel und Computerchips werden sich auf viele dringende Fragen keine pauschalen Antworten finden lassen. Die Auswirkungen dürften aber entlang der gesamten Lieferkette zu spüren sein. Unternehmen müssen ihre Lieferverträge daher auf den Prüfstand stellen, ihre Handlungsoptionen bewerten und sich auf Nachverhandlungen einstellen. Insbesondere beim Abschluss neuer Verträge sollte darauf geachtet werden, entsprechende Mechanismen rechtssicher zu vereinbaren.