Anglo-amerikanische Trusts in der Vermögens- und Nachfolgeplanung
– Ein Überblick über Strukturen, die Besteuerung in Deutschland und aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung –
Hintergrund
Trusts spielen in der internationalen Vermögens- und Nachfolgeplanung im Ausland eine zentrale Rolle. Das betrifft insbesondere die USA und Großbritannien, aber auch andere Länder, deren Rechtssysteme durch das angelsächsische Common Law beeinflusst sind (z.B. Zypern). Demgegenüber kennen Staaten, deren Rechtssysteme römisch-germanisch geprägt sind, den Trust nicht. Das gilt beispielsweise für Deutschland, das anders als seine europäischen Nachbarn (z.B. die Schweiz, Frankreich, Niederlande, Italien) auch nicht dem sog. Haager Trustübereinkommen mit Regeln zur Anerkennung von Trusts und zur Bestimmung des jeweils anzuwenden Rechts beigetreten ist.
Der Einsatz von Trusts kann deshalb im Einzelfall zivilrechtlich sehr herausfordernd sein – beispielsweise wenn der Errichter des Trusts, der sog. Settlor, einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder auf den Trust zu übertragende Vermögensgegenstände in Deutschland belegen sind. Diese Herausforderung liegt im Wesentlichen darin begründet, dass ein Trust zu einer „Aufspaltung“ des Eigentums an seinen Vermögensgegenständen führt, was dem deutschen Recht fremd ist. Je nach Situation kann es deshalb erforderlich sein, das Trustverhältnis für deutsche Zwecke in ein anderes Institut umzudeuten (z.B. Testamentsvollstreckung).
Auch aus steuerlicher Sicht ist der Trust eine Spezialität, insbesondere für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, die sich grundsätzlich am deutschen Zivilrecht orientiert. Bis zum Jahr 1999 war es mitunter möglich, ohne Anfall von deutscher Erbschaft- oder Schenkungsteuer Vermögen auf einen Trust zu übertragen. Hierauf hat der Gesetzgeber reagiert und Regelungen eingeführt, wonach Vermögensübertragungen auf einen Trust zu Lebzeiten oder von Todes wegen unter bestimmten Voraussetzungen Erbschaft- oder Schenkungsteuer auslösen. Zudem kann auch die spätere Auskehrung des Vermögens (nochmals) Steuern auslösen. Um zu vermeiden, dass es zu Doppel- oder Mehrfachsteuern kommt, ist deshalb in der Praxis eine sehr sorgsame Strukturierung erforderlich.
Typische Struktur
Die Struktur von Trust-Verhältnissen hängt stark vom jeweiligen Einzelfall und den konkreten Einsatzzwecken ab (dazu gleich). Vereinfacht stellt sich die Struktur – gerade beim Einsatz in Vermögens- und Nachfolgestrukturen – aber häufig wie folgt dar:
- Errichtet wird der Trust von dem sog. Settlor mit einer vertraglichen Urkunde (Trust Deed oder Trust Instrument) und ggf. weiteren Nebendokumenten.
- Rechtsqualitativ ist der Trust ein unselbstständiges Sondervermögen, das von dem sog. Trustee als Verwalter bzw. Treuhänder „neben“ dessen eigenem Vermögen verwaltet wird.
- In diesem Rahmen überträgt der Settlor Wirtschaftsgüter auf den Trustee als zivilrechtlichen Eigentümer (sog. legal title), der das übertragene Vermögen dann in seiner Eigenschaft als Trustee für Rechnung des Trusts hält und verwaltet.
- Im Trust Instrument bestimmt der Settlor typischerweise Personen (oder Einrichtungen) als Begünstigte (sog. Beneficiaries), denen das Vermögen des Trusts und/oder Erträge hieraus zu Gute kommen sollen. Die Begünstigten sind aufgrund ihrer Stellung zwar nicht zivilrechtliche Eigentümer des Trustvermögens (legal title, siehe oben) – das ist der Trustee – aber wirtschaftliche Eigentümer (sog. equitable title). Es kommt damit zu einer – dem deutschen Zivilrecht fremden – Aufspaltung des Eigentums.
Individuelle und flexible Ausgestaltung
Die zuvor skizzierte typische Struktur ist nur beispielhaft. Trustverhältnisse können sehr individuell und flexibel ausgestaltet werden.
Dem Trustee kann beispielsweise ein sehr weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt werden (sog. Discretionary Trust), etwa was die Vermögensanlage oder die Bestimmung der Begünstigten oder Auskehrungen an diese betrifft. Umgekehrt kann er auch gar keine Ermessensbefugnis haben, was sich typischerweise in einer sehr starken Rechtsposition der Begünstigten spiegelt (sog. Strict Trust, Bare Trust oder Fixed Trust).
Die Rechtsposition des Settlors kann ebenso variieren: Er kann sich weiterhin eine weitgehende Kontrolle über das Trustvermögen behalten, z.B. über Mitwirkungsrechte (insb. beim sog. Grantor Trust) oder die Möglichkeit zum Widerruf (sog. Recovable Trust). . Umgekehrt kann er aber auch auf (Mitwirkungs-)Rechte weitgehend verzichten und die Errichtung und Dotierung des Trusts unwiderruflich ausgestalten (sog. Irrevocable Trust). Ferner können Trustverhältnisse sowohl zu Lebzeiten (sog. Inter-vivos Trust) als auch von Todes wegen (sog. Testamentary Trust) errichtet werden.
Für welche Struktur sich der Settlor entscheidet, hängt stark von der konkreten Verwendung ab. Für Zwecke der Erbfolge werden beispielsweise häufig sog. Pour over-Trusts verwendet. Dabei gründet der Settlor den Trust noch zu Lebzeiten mit sich als Trustee, und mit dem Todesfall tritt z.B. ein Familienangehöriger als Trustee ein, der das Nachlassvermögen entsprechend der testamentarischen und vertraglichen Anordnungen auf die Begünstigten verteilt. Motivation für eine solche Gestaltung kann beispielsweise sein, ein nach US-amerikanischem Recht notwendiges und aufwendiges wie kostenintensives Nachlassverfahren (sog. Probate) zu vermeiden. Aber auch für lebzeitige Vermögensübertragungen finden Trusts Verwendung – teilweise mit dem Ziel, das Vermögen auf Ebene des Trusts für Zwecke der Begünstigen, die für die Vermögensinhaberschaft ggf. (noch) nicht geeignet sind, zu verwalten und nach bestimmten zeitlichen oder betragsmäßigen Vorgaben an diese auszukehren.
Komplexe Besteuerung in Deutschland
Die jeweilige Ausgestaltung des Trusts bestimmt letztlich auch die Besteuerung in Deutschland. Bei der Vermögens- und Nachfolgeplanung betrifft das in erster Linie die Erbschaft- und Schenkungsteuer, wobei grundsätzlich drei Anknüpfungspunkte möglich sind: Der Settlor hat Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ein Begünstigter hat Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, oder auf den Trust wird deutsches Vermögen übertragen, das steuerlich als sog. Inlandsvermögen qualifiziert (z.B. in Deutschland belegene Immobilien oder Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im deutschen Inland).
In diesen drei Fällen kann die Übertragung von Vermögen auf einen Trust oder die Auskehr von Vermögen aus dem Trust zu Erbschaft- oder Schenkungsteuer in Deutschland führen , und zwar im Rahmen der sog. unbeschränkten Steuerpflicht (bei steuerlicher Ansässigkeit von Settlor und/oder Begünstigten in Deutschland) oder in der sog. beschränkten Steuerpflicht (bei Inlandsvermögen, sofern dies zivilrechtlich wirksam auf den Trust übertragen wurde).
Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sieht entsprechende Sonderregelungen vor:
- Erstens kann Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfallen, wenn Vermögen von Todes wegen oder zu Lebzeiten auf eine „Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist“, übertragen wird.
- Zweitens können Zuwendungen einer solchen Vermögensmasse ausländischen Rechts an „Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse“ der Schenkungsteuer in Deutschland unterliegen.
- Und drittens kann Schenkungsteuer anfallen auf Zuwendungen, die bei Auflösung einer solchen ausländischen Vermögensmasse ausgekehrt werden.
Bei Trusts kann es sich - je nach Ausgestaltung - um ausländische Vermögensmassen im vorgenannten Sinne handeln, insbesondere wenn sie steuerlich intransparent sind, d.h. als eigenständige Vermögensmassen behandelt werden (dazu gleich). Die Finanzverwaltung vertritt für diese Fälle eine für Steuerpflichtige grundsätzlich ungünstige Auffassung. Die kann im Einzelfall sogar dazu führen, dass sowohl die Übertragung von Vermögen auf einen Trust als auch die unmittelbar anschließende Auskehr von Vermögen an Begünstigte der Besteuerung unterliegt, d.h. im Ergebnis zwei Mal Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer anfällt. Hinzu kommt, dass Trusts in solchen Fällen in die ungünstige Steuerklasse III fallen, d.h. die Steuerbelastung deutlich höher als bei der direkten Vermögensübertragung auf z.B. Familienangehörige ausfällt.
Auch das deutsche Außensteuergesetz enthält Sonderregelungen für sog. Familientrusts, die – vereinfacht gesagt – dazu führen, dass Trust-Einkünfte dem Settlor oder Begünstigten als eigene Einkünfte hinzugerechnet werden und bei ihnen der Einkommensteuer unterliegen (§ 15 AStG). Im Ergebnis werden solche Trusts damit für einkommensteuerliche Zwecke als transparent behandelt, d.h. durch sie „hindurchgeschaut“. Eine solche Einkommensbesteuerung kann, wie die aktuelle Rechtsprechung zeigt (dazu gleich), auch zusätzlich zu Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer anfallen. Für die Praxis ist in diesen Fällen entscheidend, dass der Trust Mindestauskehrungen vornimmt, so dass die Liquidität zur Begleichung der laufenden Einkommensbesteuerung vorhanden ist.
Aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs bringen teilweise Gestaltungssicherheit
Finanzverwaltung und Finanzgerichte haben sich in der Vergangenheit nur sporadisch mit der Besteuerung von Trusts, dem Settlor oder Begünstigten befasst. In vielen Fällen ist Rechts- und damit Gestaltungssicherheit nur bedingt gegeben und allenfalls durch Einholung einer verbindlichen Auskunft bei der Finanzverwaltung erreichbar.
Für mehr Gestaltungsicherheit hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) mit drei jüngeren Entscheidungen, die zentrale Fragen der Trustbesteuerung betreffen, gesorgt:
- Unter welchen Voraussetzungen wird Vermögen steuer-wirksam auf einen Trust übertragen bzw. der Trusts als „steuerlich intransparente“ Vermögenmasse anerkannt?
- Wann handelt es sich bei Begünstigten eines Trusts um sog. Zwischenberechtigte mit der Folge einer Schenkungssteuerpflicht der Ausschüttungen eines Trusts?
- Unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt unterliegt ein Erwerb bei Auflösung eines Trusts der Schenkungsteuer?
Bei Beantwortung dieser Fragen stützt der BFH sich im Wesentlichen auf seine bisherige Rechtsprechung zu ausländischen Familienstiftungen . Das ist aufgrund der Sachnähe wertungsmäßig richtig und im Ergebnis jedenfalls insoweit zu begrüßen, als die ergangenen Entscheidungen bei der Gestaltungsberatung entsprechend berücksichtigt werden können.
1. Steuerliche Intransparenz von Trusts
Zu der für die Trustbesteuerung zentralen Frage, nämlich ob ein Trust steuerlich transparent oder intransparent ist, hat sich der Bundesfinanzhof vor dem Hintergrund folgenden Sachverhalts geäußert (Az. II R 13/19).
Im Entscheidungsfall hatte eine in Deutschland ansässige Erblasserin vor ihrem Tod Vermögen auf einen Guernsey Trust übertragen. Der Trust wurde von Guernsey aus durch eine dort ansässige Trustmanagerin verwaltet. Begünstigte des Trusts waren neben der Erblasserin auch deren Kinder. Der Erblasserin wurden in einem Memorandum of Wishes umfassende Mitsprache- und Vermögensrechte eingeräumt; u.a. konnte diese entscheiden, wann und in welcher Höhe Ausschüttungen an sie erfolgen sollen. Ferner konnten die Kinder der Erblasserin, mit deren Einverständnis, Weisungen an die Trustmanagerin betreffend die Verwaltung des Vermögens erteilen.
Nach dem Tod der Erblasserin war das zuständige Finanzamt der Auffassung, das auf den Trust übertragene Vermögen sei weiterhin der Erblasserin zuzuordnen, d.h. zähle zum Nachlass. Der Trust wurde nicht als „abschirmende“ Vermögensmasse anerkannt. Deshalb hatte das Finanzamt auf dieses Vermögen Erbschaftsteuer gegenüber den Erben festgesetzt.
Im Ergebnis hat der Bundesfinanzhof dies im Wesentlichen wie folgt bestätigt:
- Überträgt ein Erblasser vor seinem Tod Vermögen auf eine wirksam gegründete, rechtlich selbstständige und intransparente Vermögensmasse, dann ist dieses Vermögen ihm nicht mehr zuzuordnen. Das gilt aber nicht, wenn der Erblasser über das Vermögen weiterhin frei verfügen kann (weil er sich entsprechende Befugnisse vorbehalten hat). In diesem Fall ist die Vermögensmasse steuerlich intransparent, d.h. es wird durch sie „durchgeschaut“.
- Der BFH wendet dafür seine zu ausländischen Stiftungen ergangene Rechtsprechung entsprechend auf Trusts an. Danach kann der Erblasser dann weiterhin frei über das (Trust-)Vermögen verfügen, wenn der Trustee umgekehrt gehindert ist, über das übertragene Vermögen tatsächlich und frei verfügen zu können. Schädlich sind dafür z.B. Vorbehalte des Settlors betreffend die Anlage und Verwendung des Trustvermögens, die Möglichkeit, eine Rückübertragung des Vermögens auf sich zu verlangen oder eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Trustee. Für die Frage, ob entsprechende Herrschaftsbefugnisse des Settlors bestehen, ist die ausländische Rechtsordnung maßgeblich, nach der sich die Trustverhältnisse bestimmten.
2. Begünstigte eines Trusts als Zwischenberechtigte
Bei einem steuerlich intransparenten Trust stellt sich insbesondere die Frage, ob Auskehrungen an in Deutschland ansässige Begünstigte bei diesen der Schenkungsteuer unterliegen. Mit dieser Frage hatte sich der Bundesfinanzhof in folgendem Fall zu beschäftigen (Az. II R 31/19):
Der in den USA ansässige Ehemann hatte mehrere Trusts nach US-Recht errichtet, deren Begünstigte jeweils seine Ehefrau war. Die Trusts waren unwiderruflich. Die Ehefrau hatte keinen Einfluss auf die Anlageentscheidungen des Trusts. Der Ehemann ist in der Folge verstorben. Das Trust Instrument sah vor, dass ab diesem Zeitpunkt die Nettoeinnahmen des Trusts in vierteljährlichen Raten an die Ehefrau ausgezahlt oder für die verwendet werden sollen. Nach dem Tod des Ehemanns zog die Ehefrau nach Deutschland und bezog in der Folgezeit Ausschüttungen aus dem Trust.
Das Finanzamt behandelte die Ausschüttungen als schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen, weil es sich bei der Ehefrau um eine sog. Zwischenberechtigte handele. Zusätzlich wurden die Einkünfte, die die Trusts erzielten, der Ehefrau im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung als eigene Einkünfte hinzugerechnet (§ 15 AStG).
Diesen Fall konnte der Bundesfinanzhof in der Sache zwar nicht entscheiden, sondern musste das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das in der Vorinstanz befasste Finanzgericht zurückverweisen. Jedoch hat der BFH in der Sache wertvolle Hinweise zur steuerlichen Behandlung gegeben:
- Bei einem Begünstigten eines Trusts handelt es sich – wiederum entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zu ausländischen Stiftungen – um einen sog. Zwischenbegünstigten, wenn er über eine eigene Rechtszuständigkeit an dem Vermögen oder den Einkünften des Trusts verfügt, und zwar unabhängig davon, ob für diesen eine Ausschüttung beschlossen wurde oder nicht. Eine solche Rechtszuständigkeit kann sich aus vertraglichem oder dinglichem Recht ergeben. Eine Zwischenberechtigung fehlt hingegen, wenn der Begünstigte keine Rechte am Trustvermögen oder gegenüber dem Trust bzw. dem Trustee hat, sondern der Trustee vielmehr über die Person des Begünstigten oder die Höhe der Ausschüttung frei entscheiden kann. Wie die Rechtsstellung des Begünstigten zu beurteilen ist, richtet sich (wiederum) nach dem anwendbaren ausländischen Recht.
- Ist ein Begünstigter ein solcher Zwischenberechtigter, sind bei ihm sämtliche Ausschüttungen des Trusts schenkungsteuerpflichtig, d.h. sowohl die Ausschüttung von Trusteinkünften als auch die Auskehr von Vermögenssubstanz.
- Dass es im entschiedenen Fall im Ergebnis zu einer Doppelbesteuerung gekommen ist, nämlich der Besteuerung der Auskehrungen aus den Trusts mit Schenkungsteuer und zusätzlich der Einkommensbesteuerung der Erträge der Trusts, die der Ehefrau zugerechnet wurden (§ 15 AStG), ist aus Sicht des Bundesfinanzhofs verfassungsrechtlich nicht problematisch. Ob das auch europarechtlich zulässig ist (Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit), hat der Bundesfinanzhof explizit offen gelassen.
3. Besteuerung bei Auflösung eines Trusts
Schließlich hatte der BFH über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein – steuerlich intransparenter – Trust aufgelöst und die Erträge an die Begünstigten ausgekehrt wurde (Az. II R 40/18):
Ein britischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland war Begünstigter eines Trusts. Zum Vermögen des Trusts gehören Anteile an britischen Limited Companies sowie Bargeld. Der Trust wurde durch eine Trustee mit Sitz in der Schweiz verwaltet. Die Treuhänder beschlossen im Jahr 2006 die Auflösung und Abwicklung des Trusts und die Auskehrung des Vermögens an den Begünstigten. Das Vermögen des Trusts wurde drei Jahre in später in 2009 an den Begünstigten ausgekehrt.
Das Finanzamt unterwarf diese Auskehrungen auf Ebene des Begünstigten im Jahr 2006 der Schenkungsteuer.
Auch diesen Fall hat der Bundesfinanzhof in der Sache nicht entschieden, sondern das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das in der Vorinstanz befasste Finanzgericht – unter Beachtung der folgenden Erwägungen – zurückverwiesen:
- Die Auskehr von Vermögen bei Auflösung eines Trusts löst (nur) dann Schenkungsteuer bei einem (inländischen) Begünstigten aus, wenn der Zweck des Trusts auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist. Eine solche Vermögensbindung ist anzunehmen, wenn der Settlor bestimmt hat, dass der Trustee das Vermögen im Interesse der späteren Begünstigten verwalten soll und dieses Vermögen im Rahmen einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Vermögensnachfolge übertragen soll.
- Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung der Schenkungsteuer ist der Zeitpunkt, in dem der Begünstigte zivilrechtlicher Inhaber des Vermögens wird, was wiederum auf Grundlage des für den Trust maßgebenden ausländischen Rechts zu beurteilen ist, d.h. nach dem Zeitpunkt, zu dem der Trust aufgelöst und der Erwerb durch den Begünstigten eingetreten ist.
Fazit
In der internationalen Vermögens- und Nachfolgeplanung ist der Einsatz von Trusts weit verbreitet. Der Grund dafür ist in erster Linie nicht steuerliche Optimierung, sondern weil Trusts ein sehr flexibles Instrument für die Übertragung von Vermögen u.a. auf nachfolgende Generationen darstellen.
Aus deutscher Sicht ist der Einsatz von Trusts herausfordernd, aber durchaus beherrschbar. Die Komplexität ergibt sich durch das Zusammenspiel der unterschiedlichen Rechtssysteme mit den Sonderregelungen im deutschen Steuerrecht, aber auch den Bestimmungen anwendbarer Doppelbesteuerungsabkommen. Im Regelfall ist deshalb eine genaue Abstimmung der Trustdokumentation an die wirtschaftlichen und rechtlichen Bedürfnisse einerseits und die steuerlichen Anforderungen andererseits empfehlenswert. Sofern mit ausreichend zeitlichem Vorlauf geplant wird, ist häufig auch die Abstimmung mit der Finanzverwaltung und die Einholung einer verbindlichen Auskunft ratsam, damit es nicht viele Jahre nach der Trusterrichtung, einem Zu- und Wegzug oder dem Ableben zu bösen Überraschungen kommt.