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Änderung des gesetzlichen Verzugs­zins­satzes bei Rechts­geschäften zwischen Unter­nehmern

06.08.2014
Eine für viele Unternehmen relevante Vorschrift wurde in den letzten Tagen geändert. Der gesetzliche Verzugszinssatz nach § 288 BGB für Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern wurde erhöht. Seit dem 29.07.2014 beträgt der gesetzliche Zinssatz nunmehr neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz anstatt acht Prozentpunkte.

Ferner hat der Gläubiger einer Entgeltforderung nach dem in § 288 BGB neu eingefügten Abs. 5 bei Verzug des Schuldners – wenn dieser kein Verbraucher ist – einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz einer Pauschale von EUR 40,00. Allerdings ist diese Pauschale auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit es sich bei dem Schadensersatzanspruch um Kosten der Rechtsverfolgung handelt.

Der ebenfalls neu eingefügte Abs. 6 des § 288 BGB regelt zudem besondere Unwirksamkeitsgründe im Hinblick auf Vereinbarungen, die die Forderung von Verzugszinsen beschränken.

Die Änderung beruht auf der Umsetzung des Gesetzes zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22.07.2014 (BGBl. I S. 1218).

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