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11. GWB-Novelle in Kraft getreten

09.11.2023

Am 7. November 2023 trat die 11. GWB-Novelle in Kraft. Nach teils kontroverser Diskussion ist damit eine der umfangreichsten Reformen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“) seit den 1960er-Jahren abgeschlossen. Im Wesentlichen führt sie zu drei Neuerungen, welche die Befugnisse des Bundeskartellamts („BKartA“) erweitern: Neu vorgesehen sind nun vor allem Eingriffsbefugnisse des BKartA im Anschluss an Sektoruntersuchungen. Außerdem wurden die Anforderungen der kartellrechtlichen Vermögensabschöpfung gelockert. Schließlich besitzt das BKartA nun Ermittlungsbefugnisse im Zusammenhang mit dem Ende letzten Jahres in Kraft getretenen und seit Mitte dieses Jahres anwendbaren Digital Markets Act (Verordnung (EU) 2022/1925 – „DMA“).

Es bleibt abzuwarten, wie das BKartA die neu eingeräumten Befugnisse in der Praxis einsetzen wird. Die Voraussetzungen hierfür sind – angesichts des weiten Umfangs der Eingriffsbefugnisse kaum verwunderlich – hoch. Erst die Zukunft wird daher zeigen, inwieweit die GWB-Novelle tatsächlich – wie vom federführenden Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erhofft – zu mehr Wettbewerb auf vermachteten Märkten führen wird.

Reaktionsmöglichkeiten nach Sektoruntersuchungen (§ 32f GWB)

Neu geregelt wurden die möglichen Konsequenzen einer Sektoruntersuchung nach § 32e Abs. 1 GWB. Hierdurch wird das GWB um ein zum Kartellverbot, der Missbrauchsaufsicht gegenüber Unternehmen mit Marktmacht und der Fusionskontrolle hinzutretendes viertes wettbewerbsrechtliches „Standbein“ erweitert, das dem BKartA weitreichende Eingriffsbefugnisse eröffnet.

Endete die Sektoruntersuchung bisher lediglich mit der Veröffentlichung eines Abschlussberichts durch das BKartA und waren konkrete Abhilfemaßnahmen nur bei Feststellung eines Verstoßes gegen das Kartell- oder Missbrauchsverbot möglich, wurden die Kompetenzen des BKartA deutlich erweitert: Konkrete Abhilfemaßnahmen kann das BKartA fortan bereits unter erleichterten Tatbestandsvoraussetzungen ergreifen. Ein Kartellrechtsverstoß ist nicht mehr länger erforderlich. Ausreichend ist vielmehr die Feststellung einer bloßen erheblichen und dauerhaften Störung des Wettbewerbs im untersuchten Sektor, zu der der Adressat wesentlich beigetragen hat (§ 32f Abs. 3 Satz 3 GWB). Möglich sind damit künftig auch Reaktionen des BKartA auf lediglich allgemein wettbewerbsdefizitäre Marktstrukturen (etwa stark konzentrierte Oligopole).

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann das BKartA grundsätzlich sämtliche Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art anordnen, die zur Beseitigung oder Verringerung der Störung des Wettbewerbs erforderlich sind (Art. 32f Abs. 3 Satz 6 GWB). Unter Umständen kann es ultima ratio sogar eine Entflechtung einzelner marktbeherrschender Unternehmen verfügen und diese zur Veräußerung von Unternehmensanteilen oder Vermögen verpflichten, sofern mildere, gleich effektive Mittel nicht bestehen (Art. 32f Abs. 4 GWB).

Ferner kann das BKartA in Reaktion auf Sektoruntersuchungen befristete Ausweitungen der Anmeldepflichten für Zusammenschlüsse i.S.d. § 37 GWB im Vergleich zum bisherigen Status quo umfassender anordnen (§ 32f Abs. 2 GWB).

Erleichterte Vermögensabschöpfung

Aufgrund der strengen Anforderungen an die Ermittlung der genauen Höhe hat das BKartA von seiner bisherigen Befugnis zur Abschöpfung von Vermögensvorteilen infolge eines Kartellrechtsverstoßes nach § 34 GWB keinerlei Gebrauch gemacht. Künftig sollen daher zwei neue Vermutungen insofern Erleichterung bringen: Vermutet wird fortan nicht nur, dass aus einem Kartellrechtsverstoß dem Grunde nach ein wirtschaftlicher Vorteil resultiert. Vermutet wird darüber hinaus auch, dass sich dieser der Höhe nach auf mindestens 1 % der Umsätze beläuft, die im Inland mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt wurden, die mit dem Kartellrechtsverstoß im Zusammenhang stehen (§ 34 Abs. 4 Sätze 1 und 4 GWB). Widerlegen lassen sich diese Vermutung allein durch den Nachweis, dass im Abschöpfungszeitraum tatsächlich kein Gewinn in dieser Höhe erzielt wurde (§ 34 Abs. 4 Satz 7 GWB). Im Übrigen kann der abzuschöpfende Vorteil nunmehr entsprechend § 287 der Zivilprozessordnung geschätzt werden – und zwar auf eine überwiegend wahrscheinliche Höhe (§ 34 Abs. 4 Satz 3 GWB).

Untersuchungsbefugnisse und private Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten im Hinblick auf den DMA

Schließlich implementiert die 11. GWB-Novelle Ermittlungsbefugnisse des BKartA im Zusammenhang mit Verstößen gegen Art. 5 bis 7 DMA. Der neue § 32g GWB normiert Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefugnisse sowie ein Auskunftsrecht gegenüber sog. Gatekeepern nach dem DMA. Für die eigentliche Durchsetzung des DMA bleibt aber ausschließlich die Europäische Kommission zuständig; das BKartA wird insofern nur unterstützend tätig.

Gleichzeitig wurden auch die Möglichkeiten zur privaten Rechtsdurchsetzung der DMA-Verpflichtungen gestärkt. Das GWB erstreckt nunmehr die in den §§ 33 ff. normierten Mechanismen und Instrumente zu weiten Teilen auch auf Verstöße gegen den DMA. Nicht derart ausgeweitet wurde aber insbesondere die Schadensvermutung im Rahmen des kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch nach § 33a Abs. 2 Satz 1 GWB; sie gilt nach wie vor nur in ihrem bisherigen Anwendungsbereich klassischer Kartelle.