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Transparenz­register: Aktualisierung der FAQ des Bundes­verwaltungs­amts vom 25. Mai 2022

03.06.2022
    • Weiter keine Klarstellung zur Meldung börsennotierter Gesellschaften
    • Ausführungen u.a. zu Nießbrauch, Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker
    • Zahlreiche Eintragungsbeispiele

Im Rahmen einer weiteren Überarbeitung hat das Bundesverwaltungsamt (BVA) am 25.05.2022 eine Aktualisierung seiner Fragen und Antworten zum Geldwäschegesetz (GwG) bekanntgegeben („BVA-FAQ 2022/I“). Die Aktualisierung knüpft an die Überarbeitung der BVA-FAQ vom 01.08.2021 an, in der erstmals die Gesetzesänderungen des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes (TraFinG) reflektiert wurden (siehe hierzu unser Beitrag vom 17.06.2021).

I. Klarstellung zur Meldung börsennotierter Gesellschaften bleibt aus

Auch die jüngste Aktualisierung der BVA-FAQ nach Inkrafttreten des TraFinG enthält leider keine Erläuterungen zum Inhalt der Meldung des wirtschaftlich Berechtigten bei börsennotierten Gesellschaften. Es wurde lediglich klarstellend aufgenommen, dass börsennotierte Gesellschaften nunmehr auch einer aktiven Mitteilungspflicht zum Transparenzregister unterliegen. Durch das TraFinG wurde zum 01.08.2021 erstmals eine explizite Meldepflicht auch für Gesellschaften geschaffen, die an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) notiert sind. Für diese Gesellschaften galt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister aufgrund ihrer Notierung nach der alten Rechtslage grundsätzlich als erfüllt. Im Rahmen der Änderungen durch das TraFinG entfiel diese Privilegierung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 GwG a.F.; es wurde jedoch versäumt, auch eine korrelierende Anpassung der Definition des wirtschaftlich Berechtigten in § 3 GwG vorzunehmen. Denn Gesellschaften, die an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 WpHG notiert sind, werden aus der Definition des wirtschaftlich Berechtigten in § 3 Absatz 2 Satz 1 GwG explizit ausgenommen. Somit bleibt weiterhin unklar, wie sich der wirtschaftlich Berechtigte bei börsennotierten Gesellschaften ermittelt bzw. welchen Inhalt die Meldung des wirtschaftlich berechtigten einer börsennotierten Gesellschaft zum Transparenzregister haben sollte.

Aus unserer Sicht wünschens- und empfehlenswert wäre, dass im Hinblick auf die Definition des wirtschaftlich Berechtigten (jedenfalls zum Zwecke des Transparenzregisters) nicht länger zwischen börsennotierten und nicht-börsennotierten Gesellschaften differenziert wird und der Gesetzgeber diese Unklarheit beseitigt. Solange dies nicht erfolgt ist, sollten Erläuterungen zum Inhalt der Meldung des wirtschaftlich Berechtigten börsennotierter Gesellschaften in die BVA-FAQ aufgenommen werden.

II. Einzelfälle: Nießbrauch, Insolvenzverwalter und Testamentsvollstrecker

Die BVA-FAQ 2022/I stellen nunmehr klar und bestätigen die bisherige Praxis, dass aus einem Nießbrauchrecht selbst keine wirtschaftliche Berechtigung nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 GwG folgt. Nach Ansicht des BVA kann eine wirtschaftliche Berechtigung des Nießbrauchberechtigten (neben dem Nießbrauchgeber) allerdings dann vorliegen, wenn (i) der Nießbrauchgeber aufgrund des dem Nießbrauch zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses verpflichtet ist, bei der Stimmabgabe die Interessen des Nießbrauchberechtigten zu berücksichtigen (Stimmrechtsvereinbarung) und (ii) die Hürde von 25% der Stimmrechte an der meldepflichtigen Vereinigung überschritten wird.

Neu in die BVA-FAQ 2022/I aufgenommen wurde zudem, dass der Insolvenzverwalter als tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter aufgrund Kontrolle auf sonstige Weise gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 GwG zusätzlich neben weiteren aus Kapital oder Stimmrechten resultierenden wirtschaftlich Berechtigten zu melden ist. Begründet wird dies mit den aus § 80 Absatz 1 Insolvenzordnung resultierenden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnissen. Mit entsprechender Begründung und Verweis auf §§ 2203 ff. BGB ist nach der Verwaltungsansicht auch der Testamentsvollstrecker als tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter zu melden, wenn dieser über den Nachlass mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte einer meldepflichtigen Vereinigung kontrolliert.

III. Aufnahme diverser Eintragungsbeispiele (Teil 2 der BVA-FAQ 2022/I)

Aus unserer Sicht sehr zu begrüßen sind die in Teil 2 der BVA-FAQ 2022/I erstmals aufgeführten Eintragungsbeispiele mit Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Diese dürften die Durchführung der Meldungen zum Transparenzregister insbesondere bei komplexeren Beteiligungsstrukturen erleichtern.

Im Rahmen der Eintragungsbeispiele nimmt das BVA unter anderem zu Treuhandgestaltungen Stellung. Qualifizieren sowohl Treuhänder als auch Treugeber als wirtschaftlich Berechtigte, empfahl es sich bei der Meldung des Treugebers bislang, das Treuhandverhältnis offenzulegen. Einen derartigen Hinweis hält das BVA nun offensichtlich für entbehrlich und empfiehlt lediglich die Meldung des entsprechenden Prozentwertes der Beteiligung des Treuhänders am Kapital bzw. an den Stimmrechten auch beim Treugeber.

Explizit wird in den BVA-FAQ 2022/I nun auch darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen sich kein tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung ermitteln lässt, alle gesetzlichen Vertreter als fiktiv wirtschaftlich Berechtigte zum Transparenzregister zu melden sind.

IV. Erläuterungen zur (technischen) Angabe des Umfangs des wirtschaftlichen Interesses

Aufgrund technischer Vorgaben der Eingabemaske für Meldungen zum Transparenzregister muss der Prozentwert der Kapitalanteile oder Stimmrechte auf zwei Nachkommastellen genau angegeben werden. Hierzu enthalten die BVA-FAQ 2022/I für die Praxis nun erstmals hilfreiche Erläuterungen, wie der Umfang des wirtschaftlichen Interesses zu melden ist, wenn der Umfang der Kapitalanteile/Stimmrechte zwar mehr als 25% – und damit formal eine Stellung als wirtschaftlich Berechtigter begründend – aber bei kaufmännischer Rundung weniger als 25,01% betragen würde. In diesen Konstellationen soll mit 25,01% stets der Wert angegeben werden, der aufgrund der technischen Vorgaben der Meldemaske den geringstmöglichen Umfang des wirtschaftlichen Interesses wiederspiegelt, selbst wenn der tatsächliche (kaufmännisch gerundete) Wert weniger als 25,01% beträgt. Kurzum muss der anzugebende Prozentwert für die Zwecke der Meldung stets auf die zweite Nachkommastelle aufgerundet werden.