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Internationaler Daten­transfer: Übergangs­frist für alte Standard­vertrags­klauseln endet am 27.12.2022 – Dringender Revisions­bedarf für Unternehmen

14.10.2022

Auch in Reaktion auf die aufsehenerregende Schrems II“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16. Juli 2020 beschloss die Europäische Kommission am 4. Juni 2021 neue Standardvertragsklauseln für internationalen Datentransfer.

Die neuen Standardvertragsklauseln lösten die bis dahin noch geltenden Standardvertragsklauseln für Verantwortliche aus 2001 und Standardvertragsklauseln für Auftragsverarbeiter aus 2010 ab.

Der am 27. Juni 2021 in Kraft getretene Durchführungsbeschluss der Kommission zu den neuen Standardvertragsklauseln sieht eine Übergangsfrist von 3 Monaten vor, in der die alten Standardvertragsklauseln noch vereinbart werden durften. Seit dem 27. September 2021 dürfen also bei Vertragsschlüssen nur noch die neuen Standardvertragsklauseln verwendet werden. Der Beschluss der Kommission sieht darüber hinaus eine zusätzliche Übergangsfrist von weiteren 15 Monaten vor, in der bereits abgeschlossene alte Standardvertragsklauseln unter bestimmten Bedingungen noch weitergelten. Diese Übergangsfrist endet nun zum 27. Dezember 2022.

Wir empfehlen Unternehmen daher dringend, bestehende Verträge mit Dienstleistern und anderen Geschäftspartnern möglichst rasch dahingehend zu prüfen, ob diese noch alte Standardvertragsklauseln beinhalten. Mit Blick auf das nahende Ende der Übergangsfrist für die Umstellung auf die neuen Standardvertragsklauseln sollten Unternehmen die zur Aktualisierung betroffener Alt-Verträge erforderlichen Schritte umgehend in die Wege leiten.