Personengesellschaften können auf Antrag erstmals im Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2022 wie eine Körperschaft besteuert werden. Damit die Option wirksam ist, muss der Antrag spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll. Für die erstmalige Anwendung ab dem Veranlagungs-/Erhebungszeitraum 2022 muss der Antrag somit spätestens am 30.11.2021 gestellt werden.
Der Antrag ist in der Regel elektronisch über die amtlich bestimmte Schnittstelle bei dem für das Feststellungsverfahren der Personengesellschaft zuständigen Finanzamt zu stellen und ist unwiderruflich (allerdings kann die Option rückgängig gemacht werden, siehe unten). Erfolgt keine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, ist der Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren (inländischen) Sitz hat, andernfalls bei dem für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Gesellschafter zuständigen Finanzamt. Für Gesellschaften, die nur abzugssteuerpflichtige Einkünfte erzielen und deren Gesellschafter im Inland nur beschränkt steuerpflichtig sind (insb. Kapitalertragsteuer auf inländische Kapitaleinkünfte), ist der Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu stellen.
Der Antrag ist von dem geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter zu stellen. Ferner ist grundsätzlich ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch auch eine Mehrheitsentscheidung der Gesellschafter vorsehen. Die Mehrheit muss in diesem Fall mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen (§ 1a Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 KStG, § 217 Abs. 1 UmwG). Häufig sehen bestehende Gesellschaftsverträge von Familiengesellschaften vor, dass Umwandlungsmaßnahmen mit entsprechender Mehrheit beschlossen werden können. Da der Antrag zur Besteuerung als Körperschaft weitreichende rechtliche und wirtschaftliche Implikationen hat und der widersprechenden Minderheit – anders als beim echten Formwechsel – kein Abfindungsangebot gemäß § 207 UmwG zu unterbreiten ist, kann die Optionsausübung jedoch nicht pauschal einer Umwandlungsmaßnahme gleichgestellt werden. Die Zulässigkeit der Mehrheitsentscheidung ist vielmehr mit Blick auf die konkreten Gesellschaftsverhältnisse einschließlich der Zumutbarkeit für die Minderheit zu bestimmen. Erst recht gilt dies, wenn der Gesellschaftsvertrag nur ganz allgemein Mehrheitsentscheidungen zulässt. Im Vorgriff auf die anlässlich der Reform des Personengesellschaftsrechts ohnehin bei vielen Gesellschaften bevorstehende Revision der Gesellschaftsverträge empfiehlt sich daher die Aufnahme einer expliziten Regelung, wonach die Beschlussfassung über den Optionsantrag mit Dreiviertelmehrheit zulässig ist.
Der am 30.09.2021 an die Verbände zur Stellungnahme übersandte Entwurf eines BMF-Schreibens zur Option zur Körperschaftsbesteuerung sieht in diesem Zusammenhang vor, dass „mit dem Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung nachzuweisen ist, dass die erforderliche Anzahl der Gesellschafter der Ausübung der Option zugestimmt hat“. Dies kann unseres Erachtens allenfalls eine summarische Prüfung meinen. Andernfalls hätte der zuständige Finanzbeamte eine vertiefte gesellschaftsrechtliche Prüfung vorzunehmen, was kaum zumutbar sein kann.