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BAFA-Update: Risikoanalyse

02.08.2022

Das am 01.01.2023 in Kraft tretende Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz („LkSG“) legt in § 3 ff. LkSG die Anforderungen fest, die verpflichtete Unternehmen sorgfältig abarbeiten müssen. Ein Baustein ist die Durchführung einer Risikoanalyse. In diesem kurzen Beitrag skizzieren wir die wesentlichen Elemente für die Durchführung der Risikoanalyse und gehen in diesem Zusammenhang auf die aktuellen Veröffentlichungen des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA“) ein.

Rechtslage: Risikoanalyse

Unternehmen müssen nach §§  3 Abs. 1 Nr. 3, 5 LkSG regelmäßig Risikoanalysen durchführen, um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei den unmittelbaren Zulieferern zu ermitteln. Das LkSG macht keine genaueren Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der Risikoanalyse. § 5 Abs. 2 LkSG gibt lediglich vor, dass die ermittelten Risiken angemessen zu gewichten und zu priorisieren sind. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist die Risikoanalyse in zwei Schritten durchzuführen:

  • In einem ersten Verfahrensschritt soll das Unternehmen einen Überblick über die Beschaffungsprozesse sowie die Struktur und Akteure des unmittelbaren Zulieferers und der wichtigen Personengruppen, die von der Geschäftstätigkeit betroffen sein können, gewinnen.

  • In einem zweiten Schritt sind die Risiken zu bewerten und zu priorisieren. Auf dieser Grundlage soll das Unternehmen entscheiden, welche Risiken es zuerst angeht.

Konkreter wird der Gesetzgeber nicht. Allerdings übertrug er in § 20 LkSG dem BAFA die Aufgabe, branchenübergreifende oder branchenspezifische Informationen, Handreichungen und Empfehlungen zur Einhaltung des LkSG zu veröffentlichen.

Aktuelle Veröffentlichungen des BAFA zur Risikoanalyse

Das BAFA veröffentlichte in der vergangenen Woche eine Zusammenfassung für die Durchführung der Risikoanalyse. Nach eigenen Angaben wird das BAFA bis Mitte August eine Handreichung zur Umsetzung der Risikoanalyse veröffentlichen. Bis dahin bleibt abzuwarten, wie das BAFA die Anforderungen zur Risikoanalyse konkretisieren wird und ob hierbei auch Hinweise für das unmittelbar verwandte Risikomanagement berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang wird sich auch zeigen, ob insbesondere die Hilfestellungen zur Durchführung der Risikoanalyse in Abschnitt VIII. der Fragen und Antworten zum Lieferkettengesetz angepasst werden. Diese befinden sich noch auf dem Stand vom 28.04.2022.

Fazit und Ausblick

Die Aktivitäten der letzten Woche zeigen, dass sich Strukturen des BAFA mit Blick auf die Lieferketten gebildet haben und die Behörde aktiv wird.

Die Behörde arbeitet derzeit nicht nur an der Handreichung zur Umsetzung der Risikoanalyse, sondern bereitet auch einen strukturierten Fragebogen vor, mit dem verpflichtete Unternehmen ihrer Berichtspflicht nachkommen können. Die Perspektive des BAFA wird daher – naturgemäß – verstärkt die Umsetzung und Durchführung der Sorgfaltspflichten des LkSG prägen. Unternehmen werden die aktuellen Arbeiten des BAFA in ihre Planungen zur Umsetzung des LkSG einfließen lassen. Zudem werden sie sich mit den veröffentlichten Vorgaben und insbesondere den Handreichungen des BAFA auseinandersetzen.

Wir verfolgen die aktuelle Entwicklung und halten Sie auf dem Laufenden.