Weiteres Sanktionspaket vom 15.03.2022
Am 15.03.2022 hat die Europäische Union ein weiteres Sanktionspaket veröffentlicht, das neue scharfe Maßnahmen enthält.
Geschäftsverbot mit relevanten russischen Unternehmen
Die weitreichendsten wirtschaftlichen Auswirkungen dürfte ein neu verhängtes Geschäftsverbot nach sich ziehen. Dies betrifft bestimmte, im ebenfalls neuen Anhang XIX gesondert gelistete Unternehmen, die sich unter öffentlicher Kontrolle befinden. Hierdurch ist es verboten, mit diesen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar Geschäfte jeglicher Art und jeglichen Inhalts zu tätigen oder fortzusetzen, Art. 5aa i.V.m. Anhang XIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 n.F.
Unter dieses Geschäftsverbot fallen gewichtige russische Unternehmen wie Oboronprom, United Aircraft Corporation, Uralvagonzavod, Rosneft, Transneft, Gazprom Neft, Alsmast Anty, Kamaz, Rostec, Sofcomflot und United Ship Building Corporation. Das Verbot betrifft auch außerhalb der Union niedergelassene, von diesen Unternehmen zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar gehaltene Unternehmen. Die Verordnung sieht jedoch auch signifikante Ausnahmen von diesem Verbot vor: Beispielsweise über eine Altvertragsklausel für Verträge, die vor dem 16.03.2022 geschlossen wurden, soweit diese bis zum 15.05.2022 erfüllt werden, oder für bestimmte Transaktionen im Zusammenhang mit Kauf, Einfuhr oder Beförderung von fossilen Brennstoffen und bestimmten Metallen in die Union oder im Zusammenhang mit Energieprojekten außerhalb Russlands.
Weitere Maßnahmen: Kapitalmarkt- und güterbezogene Sanktionen
Die Maßnahmen im Kapital- und Zahlungsverkehr wurden um das Verbot ergänzt, russischen Personen oder Unternehmen gegenüber Ratingdienste zu erbringen (Art. 5j der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 n.F.).
Darüber hinaus wurden ein Einfuhrverbot für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus oder mit Ursprung in Russland (Art. 3g i.V.m. Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 n.F.) und zugleich Verkaufs- und Ausfuhrverbote für bestimmte Luxusgüter im Wert von über EUR 300 an Personen in Russland oder zur dortigen Verwendung (Art. 3h i.V.m. Anhang XVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 n.F.) verhängt.
Neu hinzugekommen ist ein Verbot von Investitionen in oder der Gewährung von Darlehen oder Finanzmitteln an sowie die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für russische Unternehmen oder Drittlandsunternehmen, die im Energiesektor in Russland tätig sind, insbes. Art. 3a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 n.F.
Ebenfalls umfassend ergänzt wurde Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014: Den dort gelisteten Unternehmen dürfen nur unter sehr engen Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden von den Lieferverboten in Bezug auf gelistete Dual Use- und Anhang VII-Güter, die zu militärischen oder technologischen Stärkung Russlands beitragen könnten.
Personenbezogene Sanktionen
Auch die Liste der natürlichen und juristischen Personen, für die u.a. das Bereitstellungsverbot gilt, das z.T. weiter geht als das neue Geschäftsverbot, wurde erweitert, Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 n.F. Neu gelistet sind z.B. die Oligarchen Abramowitsch, Khan und Kerimov sowie die Unternehmen Rosneft Areo, Rosoboron Export, Russian Helicopters, United Aircraft Corporation, United Ship Building Corporation und Uralvagonzavod (siehe auch Konsolidierte Liste der sanktionierten Unternehmen und Personen).
Diese Maßnahmen erhöhen die ohnehin schon kaum zu überblickende Komplexität des Sanktionsrechts um eine weitere Dimension: Selbst für Profis ist es z.T. nur schwer zu erkennen, mit welchen gelisteten Personen noch welche Geschäfte getätigt werden dürfen. Um diese Maßnahmen sinnvoll in einer Compliance Organisation umzusetzen, ist nicht nur ein voll automatisiertes Sanktionslisten-Screening, sondern auch ein Einbezug sämtlicher Listen einschließlich der Informationen nötig, die es erlauben, eine Listung auch zutreffend zu bewerten. Zudem enthalten die Regelungen und Ausnahmen Unschärfen, die es Unternehmen sehr erschweren, klar auszuloten, welchen – auch vertraglichen Verpflichtungen sie unterliegen und wann – strafbewehrte – Verbote greifen.
Weitere Informationen finden Sie auch in unserem Ukraine-Russia Crisis Center