Veräußerung von Streubesitzanteilen auch weiterhin „steuerfrei“
Die Bundesregierung ist offenbar (erneut) von dem im Diskussionsentwurf zur Investmentsteuerreform angedachten Vorhaben abgerückt, die Veräußerung von Streubesitzanteilen (Beteiligung unter 10 %) durch Kapitalgesellschaften vollumfänglich zu besteuern. Eine solche Besteuerung wurde zuletzt mehrfach vom Bundesrat gefordert. Die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften soll somit auch zukünftig – unabhängig von der Beteiligungshöhe – zu 95 % steuerfrei sein. Diese Entscheidung dürfte insbesondere bei Wagniskapitalgebern bzw. Venture Capital Funds für deren Minderheits-Investments in Startups und Wachstumsunternehmen für Erleichterung sorgen. Daneben bleiben auch Minderheitsbeteiligungen von unter 10%, wie typischerweise von institutionellen Investoren in Private Equity und Venture Capital Funds, bei der Veräußerung steuerfrei.
Dividenden bereits seit 2013 steuerpflichtig
Hintergrund: Seit dem Jahr 2013 unterliegen Beteiligungserträge aus Streubesitzanteilen einer vollen Besteuerung bei der Muttergesellschaft. Bereits im Zuge des damaligen Gesetzgebungsverfahrens wurde eine Ausweitung der Besteuerung auf Veräußerungsgewinne diskutiert, jedoch nicht in die finale Gesetzesfassung aufgenommen. Ein erneuter Anlauf erfolgte im Rahmen des derzeit diskutierten Entwurfs zur Reform der Investmentbesteuerung. Die angedachte Ausweitung des § 8b Abs. 4 KStG auf Veräußerungsgewinne sollte für Veräußerungen ab dem 01.01.2018 gelten.
„Steuerfreiheit“ für Veräußerungsgewinne bleibt bestehen
Es bleibt also vorerst bei der Steuerfreiheit von 95 % der Veräußerungsgewinne – unabhängig von der Höhe der Beteiligung. Diese Entscheidung ist vollumfänglich zu begrüßen, da eine Besteuerung zum einen zu einer unsystematischen Mehrfachbelastung geführt und insbesondere negative Auswirkungen auf die deutsche Wachstumsfinanzierungs- und Startup-Szene gehabt hätte. Eine drohende (Mehrfach-)Besteuerung des späteren Veräußerungsgewinns wäre für institutionelle Investoren und Business Angels gleichermaßen ein nicht zu unterschätzendes Investitionshindernis. Dies hätte im Umkehrschluss negative Folgen für die Eigenkapitalausstattung von Growth Capital- und Startup-Unternehmen, wie auch für das Einsammeln von Kapital durch Private Equity Funds bei institutionellen Investoren. Allerdings ist an dieser Stelle anzumerken, dass auch weiterhin Veräußerungsverluste aus Streubesitzbeteiligungen steuerlich nicht genutzt werden können.
Richtiges Zeichen für Wagniskapitalfinanzierung in Deutschland
Die Aufgabe des Vorhabens, die Veräußerung von Streubesitzanteilen durch Kapitalgesellschaften vollumfänglich zu besteuern, ist sehr zu begrüßen und auch steuersystematisch richtig. Um ausländisches Kapital stärker für deutsche Venture Capital- und Private Equity Funds zu mobilisieren und europaweit mit wettbewerbsfähigen Rahmenbedingungen auf Augenhöhe zu agieren, ist zu erwarten, dass seitens der Interessenverbände der Wagniskapitalgeber die Forderung nach Einführung eines Venture-Capital-Gesetzes weiter aufrecht erhalten bleibt. Kurzfristig bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber die im „Eckpunktepapier Wagniskapital“ in Aussicht gestellte Ausweitung der Förderung durch das INVEST-Zuschussprogramm zeitnah umsetzt. Daneben wurde zumindest perspektivisch angekündigt, die Umsatzbesteuerung von Managementdienstleistungen bei Private Equity Funds zu überprüfen.
Die weitere Entwicklung bleibt daher abzuwarten und wir halten Sie aktuell informiert.
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