Update zum Data Governance Act
Seit nunmehr einem knappen halben Jahr ist der Daten-Governance-Rechtsakt (engl. Data Governance Act, DGA) unmittelbar geltendes Recht. Etliche im DGA vorgesehenen Mechanismen und Voraussetzungen für den Datenaustausch sind bereits umgesetzt. Zeit für einen aktualisierten Überblick:
Hintergrund: Förderung des Datenaustausches durch den Data Governance Act
Der DGA ist eine Säule der europäischen Datenstrategie. Er zielt darauf ab, die Verfügbarkeit von Daten zur wirtschaftlichen Nutzung, gemeinsamen Verwendung und nicht zuletzt für Forschungszwecke zu erhöhen, um dem europäischen Markt so einen Wettbewerbsvorteil bei datengestützten Innovationen zu verschaffen. Den wesentlichen Inhalt des DGA haben wir bereits in unserem weiteren News-Beitrag zum Data Governance Act umrissen.
Der DGA gilt bereits seit dem 24. September 2023. Anbieter von Datenvermittlungsdiensten (Kapitel III DGA), die am 23. Juni 2022 Datenvermittlungsdienste erbringen, müssen die im DGA geltenden Verpflichtungen ab dem 24. September 2025 einhalten.
Bisherige erfolgte Umsetzungsmaßnahmen
a. Bereitstellung von Daten der öffentlichen Hand
Der DGA legt in Kapitel II einige Regelungen für die Weitergabe geschützter Daten öffentlicher Stellen fest. Zur Unterstützung der öffentlichen Stellen, die Zugang zur Weiterverwendung von Daten in öffentlicher Hand gewähren (oder verweigern), muss jeder Mitgliedsstaat eine „zuständige Stelle“ benennen (Art. 7 DGA). Die Unterstützung kann beispielsweise durch technische Unterstützung oder Beratung unterschiedlicher Art erfolgen. Bislang ist für Deutschland keine zuständige Stelle benannt, siehe die von der Kommission veröffentlichte Liste.
Um die Weiterverwendung von Daten im Besitz öffentlicher Stellen im Binnenmarkt und darüber hinaus zu erleichtern, hat die Kommission das Europäische Register für geschützte Daten im Besitz des öffentlichen Sektors (ERPD) eingerichtet (Art. 8 Abs. 4 DGA). In diesem Register können die Daten, die bei den von den Mitgliedsstaaten jeweils einzurichtenden zentralen nationalen Informationsstellen verfügbar sind, abgerufen werden. Bislang sind lediglich Daten der niederländischen sowie der tschechischen zentralen Informationsstelle verfügbar. Für Deutschland ist bislang keine zentrale Informationsstelle bekannt.
b. Datenvermittlungsdienste - Regeln für Dienste der gemeinsamen Datennutzung
Daneben legt der DGA in Kapitel III eine Reihe von Regeln für Anbieter von Datenvermittlungsdiensten (auch Datenintermediäre genannt) fest, um sicherzustellen, dass sie als vertrauenswürdige Organisatoren für den Datenaustausch oder die Bündelung innerhalb der gemeinsamen europäischen Datenräume fungieren. Solche Datenintermediäre müssen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde anmelden, wobei standardmäßig lediglich die formellen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Anmeldung überprüft werden (Art. 11 DGA). Zuständige Behörde für die Anmeldung in Deutschland ist die Bundesnetzagentur.
Datenintermediäre können jedoch auf freiwilliger Basis auch verlangen, dass geprüft wird, ob sie die materiellrechtlichen Anforderungen an Datenvermittlungsdienste (Art. 12 DGA) einhalten. Bei Bestehen dieser (weitergehenden) Prüfung darf der Anbieter des Datenvermittlungsdiensts das Label „in der Union anerkannter Anbieter von Datenvermittlungsdiensten“ führen, sowie das folgende, von der Kommission festgelegte Logo:
Die Kommission führt ein zentrales Register anerkannter Datenvermittler. Bislang ist lediglich ein Anbieter von Datenvermittlungsdiensten aus Finnland aufgelistet.
c. „Datenaltruismus“
Das Konzept des Datenaltruismus soll es erleichtern, Daten für im allgemeinen Interesse liegende Ziele zur Verfügung zu stellen, etwa für die Forschung, die Bekämpfung des Klimawandels oder die Verbesserung öffentlicher Dienstleistungen (Kapitel IV DGA). Datenaltruismus soll unter anderem dadurch gefördert werden, dass sich datenaltruistische Organisationen bei der zuständigen nationalen Behörde registrieren. Zuständige Behörde in Deutschland ist auch hier die Bundesnetzagentur. Registrierte datenaltruistische Organisationen können die Eintragung in dem hierfür vorzusehenden nationalen öffentlichen Register beantragen (Art. 19 DGA), das für Deutschland jedoch bislang soweit ersichtlich nicht existiert.
Neben den nationalen Registern pflegt die Kommission zudem ein öffentliches Unionsregister der anerkannten datenaltruistischen Organisationen (Art. 17 DGA). Dieses Unionsregister für anerkannte datenaltruistische Organisationen existiert bereits, bislang ist darin lediglich eine spanische datenaltruistische Organisation aufgeführt.
Auch für registrierte datenaltruistische Organisationen steht nun ein Logo zur Verfügung:
d. Europäischer Innovationsrat
Die Kommission hat bereits einen Europäischen Innovationsrat für Daten (engl. European Data Innovation Board, EDIB) eingerichtet, um den Austausch bewährter Verfahren zu erleichtern, insbesondere in Bezug auf die Vermittlung von Daten, Datenaltruismus und die Nutzung öffentlicher Daten, die nicht als offene Daten bereitgestellt werden können, sowie die Priorisierung sektorübergreifender Interoperabilitätsstandards (Kapitel VI DGA). Der EDIB hat bereits zwei Mal getagt.
Fazit
Zumindest einige im DGA vorgesehenen Mechanismen und Voraussetzungen für den Datenaustausch sind bereits umgesetzt. Es bleibt jedoch weiterhin abzuwarten, ob die vom DGA bezweckte Steigerung des Datenaustausches nun tatsächlich stattfinden wird, oder ob die sehr umfangreichen Pflichten der einzelnen Akteure den gewünschten Effekt nicht teilweise konterkarieren.