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Neufassung der Chem­SanktionsV – Strafbarkeits­risiken im Umgang mit PFAS

20.02.2025

Die von Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen („PFAS“) ausgehenden Gefahren für Verbraucher sind nicht erst seit den Rechtsstreitigkeiten in den USA in Milliardenhöhe in aller Munde. Verklagt wurden Chemiekonzerne, nachdem ihre Produkte im Verdacht standen, PFAS in das Trinkwasser abgegeben zu haben. Eine umfassende Regulierung von PFAS beschäftigt auch Unternehmen in der EU schon seit einigen Jahren.

Der Gesetzgeber in Deutschland wurde im Zusammenhang mit PFAS jüngst wieder aktiv: Nach mehr als fünf Jahren unklarer Rechtslage wurden Verstöße im Umgang mit PFAS nun neu geregelt. Die entsprechende Neufassung der Chemikaliensanktionsverordnung („ChemSanktionsV“) trat am 18.01.2025 in Kraft. Durch die geänderten Bestimmungen drohen Herstellern, Importeuren und Händlern schon bei fahrlässigen Grenzwertverstößen bußgeldrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen.

I. PFAS und ihre Regulierung

PFAS haben wasser-, öl- und schmutzabweisenden Eigenschaften und finden sich daher in zahlreichen Verbraucherprodukten (z.B. Kosmetika oder Textilien) wieder. Gleichzeitig bedeuten sie aber aufgrund ihrer hohen Persistenz – daher auch die Bezeichnung als „Ewigkeitschemikalien“ – erhebliche Belastungen für Umwelt und Gesundheit. Dies hat die Europäische Union bereits vor einigen Jahren dazu veranlasst, den Umgang mit PFAS stark zu regulieren. Gegenwärtig spielen dabei insbesondere zwei unionsrechtliche Verordnungen eine zentrale Rolle: die Verordnung (EU) 2019/1021, auch als POP-Verordnung (Persistant Organic Pollutant) bekannt, sowie die Verordnung (EG) 1907/2006, besser bekannt als REACH-Verordnung.

Zu den aktuell verbindlich geregelten PFAS zählen insbesondere die folgenden Chemikalien: In der POP-Verordnung wird neben Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihren Derivaten auch Perfluoroctansäure (PFOA) reguliert. Zudem wurde Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) in der Folge in die Verordnung mit aufgenommen. Alle genannten Stoffe unterliegen damit der Vorschrift über die Kontrolle von Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung und Aufnahme von Stoffen (Art. 3 POP-Verordnung) und den Bestimmungen, die die Abfallbewirtschaftung betreffen (Art. 7 POP-Verordnung).

Daneben reguliert die REACH-Verordnung die zur Gruppe der PFAS gehörenden perfluorierten Carbonsäuren (PFCA) mit Kettenlängen zwischen neun und vierzehn Kohlenstoffatomen. Mit Wirkung zum 10.10.2024 ist unter anderem auch Undecafluorhexansäure (PFHxA) neu in Anhang XVII (Nr. 79) aufgenommen worden.

In der REACH-Verordnung und POP-Verordnung werden im Übrigen nicht nur PFAS reguliert, sondern auch Chemikalien mit ähnlichen chemischen Verbindungen und vergleichbar schwerwiegenden potenziellen Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit– beispielsweise Kurzkettige-Chlorparaffine (SCCP).

II. Bisherige Rechtslage in Deutschland

Sanktionen für Verstöße gegen die REACH-Verordnung sowie die POP-Verordnung werden auf nationaler Ebene geregelt. Bestimmte Verstöße gegen einzelne in der POP-Verordnung und der REACH-Verordnung geregelte Verbote sind in Deutschland nach der ChemSanktionsV strafbar oder bußgeldbewährt. Das Strafmaß bzw. die Höhe der Geldbuße ergibt sich aus dem Chemikaliengesetz („ChemG“).

Vor Inkrafttreten der neuen Fassung der ChemSanktionsV zum 18.01.2025 bestand Unklarheit hinsichtlich Strafbarkeits- und Bußgeldrisiken im Umgang mit regulierten PFAS. Denn die §§ 1, 2 ChemSanktionsV a.F. verwiesen auch nach Außerkrafttreten der Vorgängerreglung der heutigen POP-Verordnung, der VO (EG) Nr. 850/2004, nach wie vor auf diese nicht mehr gültige Verordnung – der Verweis in den §§ 1, 2 ChemSanktionsV a.F. führte seit dem 14.07.2019 damit ins Leere. Dies warf die Frage auf, ob dennoch eine Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit begründet werden konnte oder insoweit in Anbetracht des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes des Art. 103 Abs. 2 GG eine Strafbarkeitslücke bestand.

III. Änderungen durch die Neufassung der ChemSanktionsV

Diese mögliche Strafbarkeitslücke hat der Bundesgesetzgeber mit der Neufassung der ChemSanktionsV nun behoben: Die §§ 10, 11 ChemSanktionsV n.F. regeln seit dem 18.01.2025 strafbare und ordnungswidrigkeitenrechtliche Verhaltensweisen beim Umgang mit Stoffen, die in Anhang I der POP-Verordnung gelistet sind, unter anderem PFAS.

Vorschriften über Zuwiderhandlungen gegen die REACH-Verordnung, die bislang in den §§ 5, 6 ChemSanktionsV a.F. geregelt waren, wurden ergänzt und sind nun in den §§ 1, 2 ChemSanktionsV n.F. zu finden.

IV. Strafbarkeitsrisiken und Bußgeldrisiken nach neuer Rechtslage

1. Straftaten nach § 27 ChemG

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße im Umgang mit PFAS, wie z.B. das Herstellen, Inverkehrbringen oder Verwenden dieser Stoffe, sind nach § 27 ChemG strafbar.

  • Bei vorsätzlichem Verhalten droht grundsätzlich eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
  • Das Herstellen und Inverkehrbringen von Bedarfsgegenständen mit PFAS (Spielwaren, Packungen oder auch Reinigungs- und Pflegemittel) erfüllt den Qualifikationstatbestand des § 27 Abs. 1a ChemG, der neben Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht. Bei Gesundheitsgefährdungen sieht der Gesetzgeber sogar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor (§ 27 Abs. 2 ChemG).
  • Schon der Versuch, eine der genannten Taten zu unternehmen, ist strafbar (§ 27 Abs. 3 ChemG).
  • Explizit angeordnet wird auch die Strafbarkeit fahrlässigen Handelns (§ 27 Abs. 4 ChemG), also das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

2. Ordnungswidrigkeiten nach § 26 ChemG

Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße bei der Abfallbewirtschaftung von in Anhang IV POP-VO genannten Stoffen können Geldbußen bis zu EUR 50.000 zur Folge haben.

V. Ausblick

Es ist zu erwarten, dass der sowohl der europäische sowie nationale Gesetzgeber die Regulierung von PFAS zum Schutz der Gesundheit sowie der Umwelt weiter intensivieren. Unternehmen sind daher in zunehmendem Maße gefordert, die Einhaltung der verschärften Bedingungen und zukünftigen Änderungen gewissenhaft zu überwachen. Andernfalls riskieren sie empfindliche Sanktionen.