Frédéric Kuhn
Rechtsanwalt, Senior Associate
Frédéric Kuhn berät nationale und internationale Unternehmen sowie Führungskräfte bei der Verteidigung in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Bußgeldverfahren. Weitere Schwerpunkte seiner anwaltlichen Beratungstätigkeit liegen in der Begleitung komplexer interner Untersuchungen sowie in der Beratung von Unternehmen zu geldwäscherechtlichen Fragestellungen. Frédéric Kuhn hat seine fachliche Expertise während eines neunmonatigen Secondments in der Rechtsabteilung einer deutschen Bank in Frankfurt am Main vertieft.
Referenzen
- Verteidigung von Leitungsorganen wegen mutmaßlicher strafbewehrter Verstöße gegen das EU-Sanktionsrecht bei der Ausfuhr von Waren nach Russland
- Umfassende Beratung mehrerer internationaler Unternehmen im Zusammenhang mit einer sog. Ransomware-Attacke
- Erfolgreiche Verteidigung des Geschäftsführers eines Betreibers von Corona-Testzentren gegen Betrugsvorwürfe
- Vertretung eines internationalen Anlagenherstellers in einem Strafverfahren gegen ehemalige Mitarbeiter wegen einer umfangreichen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
Werdegang
Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Trier
Referendariat am Landgericht Trier
Zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
Seit 2018 bei Noerr
Secondment bei der Deutschen Bank (2019/2020)
Mitgliedschaften
- Wirtschaftsstrafrechtliche Vereinigung e.V. (WisteV)
Vorträge
- Cyber-Risks: Strafbarkeitsrisiken bei Lösegeldzahlungen nach Ransomware-Angriffen
- Verbandsgeldbußen – Überblick, Bedeutung und Ausblick
Publikationen
- Lösegeldzahlungen nach Ransomware-Angriffen - eine Analyse der Strafbarkeitsrisiken, in: PHi 5/2023, 134 ff.
- Aufsatz: Kampf gegen Geldwäsche – Das Maßnahmenpaket der Europäischen Kommission zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Teil 1 in: ZWH, 4/2022, S. 78 ff.; Teil 2 in: ZWH, 5/2022, S. 108 ff.; Teil 3 in ZWH, 3/2023, S. 55 f.
- Anmerkung zu BGH wegen Einziehung eines Geschäftsanteils – Nichtigkeit des Beschlusses bei unzureichendem freien Vermögen zur Zahlung des Einziehungsentgelts, in: BB 2018, S. 1999, 2001.