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Corona-Überbrückungshilfe und verbundene Unternehmen

06.10.2021

Im Rahmen der Beantragung von Corona-Überbrückungshilfe kommt derzeit vermehrt die Frage auf, ob verschiedene Unternehmen aufgrund ihrer Verbindungen als „verbundene Unternehmen“ gelten. Die Frage dürfte angesichts der kürzlich bekanntgegebenen Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus bis Ende 2021 auch noch länger relevant bleiben. Denn die Förderprogramme der Bundesregierung zur Überbrückungshilfe sehen für verbundene Unternehmen einige Besonderheiten vor:

  • So sind verbundene Unternehmen auf einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen begrenzt;
  • Bestimmte Angaben, wie etwa zu Umsätzen und Beschäftigten, müssen bei der Antragstellung kumulativ gemacht werden;
  • Verbundene Unternehmen sind dann nicht antragsberechtigt, wenn sie im Unternehmensverbund in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren.

Unternehmen, die einen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen wollen, müssen demnach vorab prüfen, ob die Bewilligungsstellen sie als verbundene Unternehmen einstufen könnten. Wir geben im Folgenden einen kurzen Überblick über die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung dieser Frage.

Welche Unternehmen gelten als verbunden: Entscheidend ist das EU-Beihilfenrecht

Der Ausgangspunkt der Beurteilung, ob verbundene Unternehmen vorliegen, ist die Definition des EU-Beihilfenrechts in Anhang I Artikel 3 Absatz 3 der VO (EU) Nr. 651/2014 („Gruppenfreistellungs-VO“). Auf diese Definition verweisen die Begleithinweise zur Beantragung der verschiedenen Überbrückungshilfen ausdrücklich und machen sich damit die EU-beihilfenrechtlichen Beurteilungsmaßstäbe von Unternehmensverbünden zu eigen. Die Definition der Gruppenfreistellungs-VO wird durch verschiedene Auslegungshilfen der Europäischen Kommission weiter konkretisiert. Zudem muss auch die Rechtsprechung der EU-Gerichte berücksichtigt werden. In der Beurteilungspraxis der Bewilligungsstellen spielen darüber hinaus auch Vollzugshinweise bzw. Richtlinien der Bundesländer eine wichtige Rolle.

Ausschlaggebend ist somit, ob ein Unternehmensverbund im Sinne des EU-Beihilfenrechts vorliegt. Dieses geht unter anderem auf Grundlage der folgenden Umstände von einem Verbund aus:

  • Das Halten der Mehrheit der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen;
  • Die Berechtigung zur Benennung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens;
  • Ein durch einen Beherrschungsvertrag oder die Satzung eines anderen Unternehmens begründeter Einfluss;
  • Die durch Vereinbarung begründete, alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen;
  • Enge familiäre Beziehungen zwischen den Mehrheitsgesellschaftern verschiedener Unternehmen.

Unternehmen müssen bei der Beurteilung eines möglichen Verbundes also detailliert prüfen, ob eine der Fallgruppen des EU-Beihilfenrechts im Einzelfall vorliegt. Dabei können auch kartellrechtliche Aspekte eine Rolle spielen. So setzen die Fallgruppen zum Teil eine Tätigkeit auf vor- oder nachgelagerten Märkten voraus, so dass die zutreffende Einschätzung des Unternehmensverbundes eine kartellrechtliche Analyse erforderlich machen kann.

Eine detaillierte Einzelfallprüfung bringt Rechtssicherheit

Um das Kriterium des Unternehmensverbundes rechtssicher beurteilen und gegenüber den Bewilligungsstellen ausreichend darlegen und begründen zu können, bedarf es daher einer genauen Prüfung anhand der jeweiligen Einzelfallumstände. Diese kann in manchen Konstellationen, beispielsweise im Fall von durch Private-Equity-Fonds gehaltenen Unternehmen, durchaus komplex sein. Umso wichtiger ist es, den Sachverhalt zur Beurteilung der komplexen Definition sorgfältig aufzuarbeiten, da eine Antragstellung immer auch vor dem Hintergrund des Straftatbestands des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) erfolgt.

Da der Begriff des verbundenen Unternehmens und seine beihilfe- und ggf. kartellrechtliche Bewertung bei der Beantragung von Überbrückungshilfe eine zentrale Rolle spielt und die Auswirkungen fehlerhafter Angaben gravierend sein können, ist eine sorgfältige und umfassende Prüfung vorab klar anzuraten. Je nach Einzelfall lassen sich dann eine rechtssichere Aussage oder eine vorteilhafte beihilferechtliche Argumentationslinie entwickeln.