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Änderung des Rund­schreibens zu den Mindest­anforderungen an das Risiko­management (MaRisk) – BaFin veröffentlicht finale Version der MaRisk-Novelle

04.06.2024

Am 29.05.2024 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) die 8. Novelle ihres Rundschreibens zu den „Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk)“ (im Folgenden MaRisk 2024) veröffentlicht. Anlass für die jüngste Überarbeitung war die Implementierung der EBA-Leitlinien zur Steuerung von Zinsänderungsrisiken und Kreditspreadrisiken bei Geschäften des Anlagebuchs – EBA/GL/2022/14 (im Folgenden EBA-Leitlinien) in die deutsche Verwaltungspraxis.

Hintergrund

Vorausgegangen war der neuerlichen MaRisk-Novelle ein öffentliches Konsultationsverfahren. Auf Basis des am 15.02.2024 veröffentlichten Entwurfs für die Anpassungen der MaRisk (im Folgenden MaRisk-E) hatten die Verbände der Finanzwirtschaft bis zum 14. März 2024 Gelegenheit, zum Entwurf Stellung zu nehmen. Im Vergleich zum Konsultationsentwurf sieht die Endfassung der MaRisk 2024 nur wenige, größtenteils rein redaktionelle Änderungen vor. Wegen der wesentlichen inhaltlichen Neuerungen im Vergleich zur Vorfassung der MaRisk verweisen wir daher auf unsere Detailausführungen zum Konsultationsentwurf im Rahmen unseres Newsletters vom 5. März 2024 und gehen im Folgenden lediglich auf die Anpassungen der Entwurfsfassung im Zuge des Konsultationsverfahrens ein.

Änderungen im Vergleich zur Entwurfsfassung

Zunächst fällt auf, dass Kreditspreadrisiken in der Entwurfsfassung explizit in die Aufzählung der als wesentlich einzustufenden Risiken i.S.d. MaRisk aufgenommen wurden (AT 2.2 Tz. 1 MaRisk-E). Diese Änderung macht die BaFin in den finalen MaRisk 2024 rückgängig. Insofern weist sie nunmehr in AT 2.2 Tz. 1 MaRisk 2024 darauf hin, dass Kreditspreadrisiken entweder gemeinsam mit anderen Risikoarten oder als separate Risikoart ermittelt werden können. Da die Einstufung als eigene Risikoart demnach optional ist, erscheint die Entfernung aus der Liste jener Risiken, die „zumindest“ als wesentlich einzustufen sind, folgerichtig. Hieraus dürfte inhaltlich im Vergleich zum Konsultationsentwurf allerdings allenfalls eine partielle Abweichung folgen: In der Entwurfsfassung wurde noch darauf hingewiesen, dass eine Ermittlung von Kreditspreadrisiken entweder im Zusammenhang mit Kredit- bzw. Marktpreisrisiken oder als separate Risikokategorie erfolgen soll (Erläuterungen zu BTR 5 Tz. 1 MaRisk-E). Die Beschränkung auf eine gemeinsame Ermittlung ausschließlich im Rahmen der Kategorien der Kredit- bzw. Marktpreisrisiken fällt damit in der finalen Fassung weg. In Übereinstimmung mit der Konsultationsfassung müssen Kreditspreadrisiken allerdings in jedem Fall im Anlagebuch – unbeschadet ihrer Zuordnung zu einer bestimmten Risikoart– separat ausgewiesen werden (AT 2.2 Tz. 1 MaRisk 2024).

Unter AT 7.2 Tz. 6 MaRisk 2024 findet sich nunmehr die Vorgabe, für die Generierung von Daten und Informationen zu den als wesentlich eingestuften Risikoarten angemessene technische Kapazitäten vorzuhalten. Mit Blick auf die Detailanforderungen für die technisch-organisatorische Ausstattung bezüglich Zinsänderungs- bzw. Kreditspreadrisiken im Anlagebuch verweisen die MaRisk auf die Tzn. 55 und 56 sowie 139 bis 143 EBA-Leitlinien (Erläuterungen zu AT 7.2 Tz. 6 MaRisk 2024). Diese Vorgaben sind indes nicht neu aufgenommen worden, sondern im Vergleich zum Konsultationsentwurf lediglich aus dem Besonderen Teil (vormals BT 3.1 Tz. 1 MaRisk-E) in das sachnähere Modul AT 7.2 verschoben worden.

Lediglich aus Klarstellungsgründen hat die BaFin in BTR 5 MaRisk 2024 zusätzlich zur Erwähnung im Titel des Moduls („Kreditspreadrisiken im Anlagebuch“) in den Tz. 1 bis 3 jeweils ergänzt, dass sich die entsprechenden Teilziffern auf Kreditspreadrisiken „im Anlagebuch“ beziehen. Demgegenüber dürfte die Anpassung in BTR 5 Tz. 3 MaRisk 2024, wonach idiosynkratische Risikokomponenten bei der Bestimmung von Kreditspreadrisiken berücksichtigt werden können, „wenn deren damit verbundene konservativere Bestimmung plausibel begründet werden kann“, eine – wenngleich lediglich graduelle – Verschiebung im Vergleich zur Entwurfsfassung begründen. Diese hatte noch – insofern strenger – gefordert, dass für eine Berücksichtigung idiosynkratischer Risikokomponenten „sichergestellt“ sein müsse, dass diese zu einer konservativeren Bewertung der Kreditspreadrisiken führen (BTR 5 Tz. 3 MaRisk-E). Nunmehr reicht die Möglichkeit der plausiblen Begründung für die Berücksichtigungsfähigkeit aus.

Fazit und Ausblick

Insgesamt beinhaltet die finale Fassung der 8. MaRisk-Novelle im Vergleich zum Konsultationsentwurf keine wesentlichen Änderungen. Die MaRisk 2024 sind unmittelbar mit ihrer Veröffentlichung am 29.05.2024 in Kraft getreten. Hinsichtlich der Umsetzung der neuen Vorgaben durch betroffene Institute differenziert die BaFin allerdings: Soweit die Ergänzungen Zinsänderungsrisiken betreffen, misst die Aufsicht diesen lediglich klarstellende bzw. partiell ergänzende Funktion bezüglich des bestehenden Regelwerks zu und geht daher von einer sofortigen Anwendbarkeit ohne Umsetzungsfristen aus. Demgegenüber haben Institute mit Blick auf die neuen Anforderungen für Kreditspreadrisiken bis zum 31. Dezember 2024 Zeit, ihre internen Prozesse entsprechend den MaRisk 2024 anzupassen.