Der Streit über die Marke „Black Friday“ ist beendet
Der Bundesgerichtshof hat in einem bisher nicht veröffentlichten Beschluss (Az. I ZR 184/22) die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Kammergerichts aus dem Jahr 2022 abgelehnt. Das Kammergericht hatte zuvor das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin aus dem Jahr 2021 bestätigt, wonach die deutsche Wortmarke „Black Friday“ für verfallen erklärt wurde. Damit ist die jahrelange Auseinandersetzung über die Marke „Black Friday“ beendet.
I. Hintergrund
Die seit dem Jahr 2013 für zahlreiche Waren und Dienstleistungen eingetragene deutsche Wortmarke „Black Friday“ hatte in den letzten Jahren immer wieder für Streit gesorgt, weil die Markeninhaberin wegen angeblich markenrechtsverletzender Verwendung des Begriffs „Black Friday“ gegen Händler und Portale vorgegangen war. Daraufhin wurde der Rechtsbestand dieser Marke mit mehreren Löschungsanträgen angegriffen.
Der Bundesgerichtshof hatte mit Beschluss vom 27.05.2021 (Az. I ZB 21/20) eine Entscheidung des Bundespatentgerichts (Az. 30 W (pat) 26/18) bestätigt, wonach die deutsche Wortmarke „Black Friday“ für einen Teil der eingetragenen Dienstleistungen zu löschen ist, weil ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht (wir berichteten hier). Für den Bundesgerichtshof war insoweit maßgeblich, dass im Zeitpunkt der Markenanmeldung hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass sich die Bezeichnung „Black Friday“ zukünftig in Deutschland im Handel mit Elektro- und Elektronikwaren zu einem Schlagwort für eine Rabattaktion entwickeln werde.
Daneben hatte das Landgericht Berlin im Jahr 2021 (Az. 52 O 320/19) die Wortmarke „Black Friday“ für die übrigen mehr als 900 Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt (wir berichteten hier). Obwohl die Marke zur Bewerbung von Rabattaktionen benutzt wurde, erachtete das Landgericht Berlin die Benutzung nicht als markenmäßig und damit rechtserhaltend im Sinne von § 26 MarkenG. Vielmehr habe es sich um eine beschreibende Benutzung gehandelt.
II. Entscheidungen
Die Berufung der Markeninhaberin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin hatte zum weit überwiegenden Teil keinen Erfolg. Soweit das Kammergericht mit Urteil vom 14.10.2022 (Az. 5 U 46/21) das erstinstanzliche Urteil abgeändert hatte, betraf dies nur Dienstleistungen, für welche die Marke bereits in dem Verfahren vor dem Bundespatengericht (bestätigt durch den Bundesgerichtshof) gelöscht worden war. Eine darüberhinausgehende Verfallserklärung war nicht möglich.
Für den weit überwiegenden Teil der Waren und Dienstleistungen bestätigte das Kammergericht aber das erstinstanzliche Urteil. Auch das Kammergericht ist der Auffassung, dass die Markeninhaberin eine rechtserhaltende Benutzung der „Black Friday“-Marke nicht nachweisen konnte und insbesondere eine beschreibende Benutzung der Marke anzunehmen ist.
Das Kammergericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Markeninhaberin hat der Bundesgerichtshof jetzt zurückgewiesen.
III. Fazit
Wie schon in einem früheren Beitrag erwähnt, kommt der Möglichkeit, eine Marke wegen Nichtbenutzung für verfallen erklären und löschen zu lassen, eine große Bedeutung zu. Dies gilt gerade für Marken, die für zahlreiche Waren und Dienstleistungen aus unterschiedlichen Bereichen eingetragen sind.
Für Markeninhaber hat sich das Risiko, dass ihre Marke für verfallen erklärt und gelöscht wird, in den letzten Jahren noch einmal erhöht. Denn der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2021 seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass der Inhaber der streitigen Marke grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die ernsthafte Benutzung der Marke trägt. Eine Klage auf Erklärung des Verfalls ist demnach bereits dann schlüssig, wenn sie die bestimmte Behauptung enthält, die Streitmarke sei nicht rechtserhaltend benutzt worden (BGH, Urt. v. 14.01.2021 – I ZR 40/20 – STELLA).
Über den Rechtsbestand der deutschen Wortmarke „Black Friday“ ist nunmehr abschließend entschieden worden. Im Ergebnis wird die Marke vollständig aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamtes gelöscht.