Green Claims
Nachhaltigkeit und Umweltaspekte gewinnen seit Jahren an Bedeutung in der Gesellschaft und entsprechend auch in der Werbung für Produkte, aber auch für Unternehmen als solche, etwa über das Corporate Sustainability Reporting sowie über Nachhaltigkeits-Ratings durch private Rating-Agenturen.
Unter dem Schlagwort „Green Claims“ werden dabei alle umweltbezogenen Aussagen zusammengefasst, die im Werbe- oder Marketingkontext verwendet werden und den Eindruck erwecken, dass ein Unternehmen, Produkt oder eine Dienstleistung umweltfreundlich ist.
Seit Jahren begleiten und beraten wir unsere Mandanten aus Industrie und Handel bei der rechtskonformen Nutzung von Green Claims, insbesondere bei der Konzeption von Werbe- bzw. Imagekampagnen mit Umweltaussagen und bei der Auslobung von Green Claims mittels umweltbezogener Gütezeichen und Umwelt-Siegel, sowie bei Nachhaltigkeits-Ratings; hierzu zählt unter anderem die Beratung
- eines internationalen Molkereiunternehmens zu Green Claims in Bezug auf nachhaltige Verpackung;
- eines deutschen Automobilherstellers zu lauterkeitsrechtlichen Aspekten im Zusammenhang mit der Taxonomieverordnung;
- eines internationalen Bekleidungsunternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung einer Gewährleistungsmarke für Bio-Baumwolle;
- eines internationalen Finanzinstituts zur Vermeidung von Irreführung bei nachhaltigen Finanzprodukten;
- eines internationalen Discounters zu einer Umwelt-Werbekampagne mit prominentem Testimonial;
- eines internationalen Modelabels bei der Konzipierung und konkreten Umsetzung der Nachhaltigkeitskommunikation;
- eines internationalen Herstellers von Kinderspielzeug im Zusammenhang mit der Gestaltung der Produktverpackung und der Verwendung von verschiedenen Green Claims; sowie
- einer Nachhaltigkeits-Rating-Agentur im Zusammenhang mit als irreführend angegriffenen Nachhaltigkeitsratings.
Die Anforderungen an eine rechtskonforme Nutzung von Green Claims entwickelt sich dabei stetig fort. Bereits nach der bestehenden Rechtslage im Lauterkeitsrecht muss jede einzelne zur Umweltfreundlichkeit getroffene Aussage erkennen lassen, welcher Umweltvorzug herausgestellt werden soll, um die Gefahr einer Irreführung durch die Verwendung des unscharfen Begriffs der Umweltfreundlichkeit auszuschließen. Zugleich ist vielen Green Claims wie etwa „klimaneutral“, „klimafreundlich“, „umweltneutral“, „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „CO2-neutral“, „nachhaltig“, „recyclebar“, „kompostierbar“ oder etwa „ozeanfreundlich“ keine klare und einheitliche Aussage zu entnehmen bzw. haben die deutschen Gerichte unterschiedliche Ansichten darüber, welche Bedeutung der Verkehr diesen Green Claims zumisst.
Die dadurch bestehende Rechtsunsicherheit besteht nicht nur in Deutschland, sondern im gesamten europäischen Binnenmarkt. Dies hat den europäischen Gesetzgeber auf den Plan gerufen: Mit der „Richtlinie zur Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher im Grünen Wandel“ (EmpCo), die bereits seit dem 26. März 2024 in Kraft ist, sowie der von der EU geplanten Green Claims-Richtlinie, die am 12. März vom Europäischen Parlament beschlossen wurde und noch der Zustimmung durch den Europäischen Rat bedarf, sollen nun europaweit einheitliche Standards zu Informationspflichten und zur Belegbarkeit umweltbezogener Werbung geschaffen werden.
Der Entwurf zur Green Claims-Richtlinie sieht dabei eine deutliche Verschärfung der Reglements und entsprechender Sanktionsinstrumente gegenüber dem aktuellen Recht vor. Unternehmen müssten zukünftig Konformitätsverfahren durchlaufen, bevor sie mit Umweltaussagen wie „umweltfreundlich”, „öko”, „grün”, „klimaneutral” oder „CO2-neutral” werben dürfen. Offene Fragen bestehen auch für die Werbung mit Umweltzeichen, für die neue Anforderungen eingeführt werden sollen. Klar ist hingegen schon jetzt, dass Unternehmen zeitnah die neuen Vorgaben bei der Planung ihrer zukünftigen Produkt- und Werbestrategie berücksichtigen müssen. Denn bei einem Verstoß drohen u.a. empfindliche Geldbußen und Einziehungen der mit den beworbenen Produkten erzielten Handelsumsätze.
Team
Bestens
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