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Moratorium im Darlehensrecht aufgrund der Covid-19-Pandemie

02.04.2020

Das am 27.03.2020 verkündete (BGBl. 2020 I 569 ff.) Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beinhaltet in Art. 240 § 3 EGBGB erhebliche Eingriffe in bestehende Vertragsverhältnisse zwischen Darlehensgebern und Verbrauchern. Nachfolgend geben wir unter Berücksichtigung noch offener Rechtsfragen einen Überblick über die Reichweite dieser Eingriffe und machen Vorschläge, wie Darlehensgeber kurzfristig auf die neuen Regeln reagieren können, um die rechtlichen und praktischen Folgen der Belastungen durch das Gesetz so gering wie möglich zu halten.

1. Anspruchsstundung, Kündigungsausschluss sowie Gespräche und Vertragsverlängerungen als wesentliche Instrumente der Abmilderung der Folgen der Pandemie

Kernstück der neuen Regelungen ist die Stundung von vor dem 01.07.2020 fällig gewordenen Ansprüchen des Darlehensgebers, um dem Darlehensnehmer „Luft zu verschaffen“ (so BT-Drs. 19/18110, S. 37 wörtlich). Einigen sich Darlehensgeber und Verbraucher anlässlich eines Gesprächsangebots des Darlehensgebers nicht auf ein Vorgehen hinsichtlich der nach dem 30.06.2020 fällig werdenden Ansprüche, wird die Stundungswirkung auf das gesamte Vertragsverhältnis ausgedehnt und die Vertragslaufzeit um – derzeit – drei Monate verlängert. Daneben greift stets ein begrenzter Kündigungsschutz zugunsten des Darlehensnehmers (Art. 240 § 3 Abs. 3 EGBGB). Im Ergebnis belastet der Gesetzgeber die Kreditwirtschaft durch die neuen Regelungen mit einem dreimonatigen Liquiditätsausfall und einem erheblichen organisatorischen Mehraufwand.

a) Besondere Voraussetzungen in der Person des Darlehensnehmers

Von der Stundungswirkung profitieren nur die Verbraucher, die in einem ersten Schritt nachweisen können, dass sie Einnahmeausfälle haben, die auf den außergewöhnlichen Verhältnissen infolge der Ausbreitung der Covid-19-Pandemie beruhen. Erforderlich ist zudem in einem zweiten Schritt, dass die Verbraucher belegen können, dass ihnen durch diese Einnahmeausfälle die Erbringung der geschuldeten Leistungen nicht mehr zumutbar ist. Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit hat der Gesetzgeber eine Einzelfallbetrachtung vor Augen, die sicherstellen soll, dass dem Verbraucher die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, um seinen Lebensunterhalt und den seiner Unterhaltsberechtigten zu bestreiten (Art. 240 § 3 Abs. 1 EGBGB). Durch Rechtsverordnung kann der Anwendungsbereich des Gesetzes auch auf andere Darlehensnehmergruppen ausgedehnt werden, wozu insbesondere Kleinstunternehmen gehören (Art. 240 § 3 Abs. 8 EGBGB).

b) Gegenstand und Zeitraum der Stundung

Von der Stundungswirkung werden nur Ansprüche aus Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 BGB i. d. F. vom 10.06.2017 erfasst, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossenen wurden (BT-Drs. 19/18110, S. 38). Offen ist, ob der Gesetzgeber damit auch Sonderformen, wie den Kontokorrentkredit oder Kreditkarten erfassen wollte. Die Stundung bezieht sich zudem nur auf Rückzahlungsansprüche und Ansprüche auf Erbringung von Zins- und Tilgungsleistungen (Art. 240 § 3 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Vom Wortlaut nicht erfasst sind somit z.B. Ansprüche auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, auf Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung oder auf Ausgleich von Ansprüchen aus Rückabwicklungsschuldverhältnissen.

Die Stundungswirkung erfasst zunächst die zwischen dem 01.04.2020 und 30.06.2020 fällig werdenden Ansprüche, kann aber durch Rechtsverordnung auf Ansprüche, die bis zum 30.09.2020 fällig werden, ausgedehnt werden (Art. 240 § 4 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB). Erfüllt der Verbraucher die Ansprüche ganz oder teilweise, entfällt insoweit auch die Stundungswirkung (Art. 240 § 3 Abs. 1 Satz 4 EGBGB).

c) Gesprächsangebot des Darlehensgebers und Vertragsverlängerung bei fehlender Einigung über Zeit nach dem 30.06.2020

Der Darlehensgeber soll dem Verbraucher zudem ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Dieses Gespräch kann in dem derzeitigen Umfeld per Telefon, Skype oder anderen Fernkommunikationsmitteln geführt werden (Art. 240 § 3 Abs. 4 EGBGB). Ziel des Gespräches soll es sein, einen Weg zu finden, die vertragliche Beziehung angesichts der Krise auf eine tragfähige Grundlage zu stellen (BT-Drs. 19/18110, S. 39).

Führen die Gespräche zu keiner Vereinbarung für den Zeitraum nach dem 30.06.2020, werden auch die nach dem 30.06.2020 fällig werdenden Ansprüche (jeweils) für drei Monate gestundet und das Vertragsverhältnis um drei Monate verlängert (Art. 240 § 3 Abs. 5 Satz 1 EGBGB). Durch Rechtsverordnung kann die Verlängerung der Vertragslaufzeit auf bis zu 12 Monate ausgedehnt werden (Art. 240 § 4 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB).

d) „Kostenlose“ Überlassung des Kapitals für drei Monate wegen Stundung und Vertragsverlängerung?

Die in Art. 240 § 3 EGBGB vorgesehene dreimonatige Stundung bewirkt in Verbindung mit der dreimonatigen Vertragsverlängerung, dass dem Verbraucher das Kapital länger als ursprünglich vereinbart zur Verfügung gestellt werden muss. Insbesondere im Massengeschäft mit Verbrauchern und erst recht bei einer Verlängerung der Stundungsdauer und Vertragslaufzeit durch Rechtsverordnung stellt sich daher die ökonomisch bedeutende Frage, ob dem Darlehensgeber für diese zusätzliche Zeit ein Zinsanspruch zusteht oder er dem Darlehensnehmer das Kapital quasi „kostenlos“ zur Verfügung stellen muss.

Auf diese durchaus naheliegende Frage enthalten der Gesetzestext und die Gesetzesbegründung keine direkte Antwort. Insbesondere unter Berücksichtigung des mit der Stundungswirkung ohnehin schon verbundenen – in der Gesetzesbegründung indes nicht ausdrücklich angesprochenen – Eingriffs in die verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsfreiheit des Darlehensgebers (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) (vgl. BGH, XI ZR 227/12, Rn. 19) und der Vertiefung dieses Eingriffs durch die Verlängerung der Vertragslaufzeit, spricht viel dafür, Art. 240 § 3 Abs. 5 Satz 1 EGBGB dahingehend auszulegen, dass die dreimonatige Verlängerung der Vertragslaufzeit bedeutet, dass sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und damit auch die Pflicht zur Vergütung der Kapitalüberlassung um weitere drei Monate fortbestehen. Zudem ging es dem Gesetzgeber erklärtermaßen vor allem darum, Verbraucher bei einem finanziellen Engpass zu unterstützen, um den Fortbestand des Darlehensverhältnisses zu sichern. Die entgeltfreie Gewährung eines Vermögensvorteils ist von diesem Zweck nicht erfasst. Alternativ dürfte die Vergütungsverpflichtung aber wohl jedenfalls aus einer ergänzenden Vertragsauslegung folgen. Wollte man dies anders sehen, würde sich die Frage stellen, ob das mit der gesetzlichen Inanspruchnahme des Darlehensgebers einhergehende Sonderopfer tatsächlich entschädigungslos erfolgen kann.

2. Praktische Umsetzung der neuen Regelungen und Risikomanagement – zu den Vorteilen einer Individualvereinbarung

Der jeweilige Darlehensgeber und die Kreditwirtschaft insgesamt sehen sich aufgrund der neuen Regelungen sowohl mit erheblichen praktischen Problemen als auch erheblichen Kosten konfrontiert, deren Ausmaß selbst der Gesetzgeber sich nicht zutraut zu beurteilen (vgl. BT-Drs. 19/18110, S. 6). Dies betrifft beispielsweise (i) die Prüfung, ob Verbraucher die Voraussetzungen für eine Stundung erfüllen, (ii) die vom Gesetzgeber avisierten Gespräche mit Verbrauchern, (iii) die Zusendung von Abschriften mit dem geänderten Vertragsinhalt (iv) und die buchungstechnische Abbildung der Stundungsregelung und Vertragsverlängerung.

Der Zuschnitt des Gesetzes ist dabei eindeutig: Gewünscht sind Individualvereinbarungen zwischen Darlehensgeber und Verbraucher, die den Verbraucher in seiner kurzfristigen Notlage helfen. Aus Sicht des Gesetzgebers folgerichtig sind daher die Belastungen des Darlehensgebers, wenn eine Individualvereinbarung nicht zustande kommt. Mit Blick auf diese Belastungen empfiehlt sich, die internen Prozesse auf Darlehensgeberseite darauf auszurichten, in so vielen Fällen wie möglich, eine Individualvereinbarung zu schließen. 

Hierbei kann das vom Gesetzgeber avisierte Gespräch zwischen Darlehensgeber und Verbraucher durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen dazu dienen, zugleich die Voraussetzungen des Art. 240 § 3 Abs. 1 EGBGB zu prüfen und den Abschluss einer Individualvereinbarung vorzubereiten. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers geht hierbei die Initiative grundsätzlich vom Verbraucher aus, der sich an den Darlehensgeber wendet, um darzulegen, dass er die Voraussetzungen für eine Stundung erfüllt (vgl. BT-Drs. 19/18110, S. 39; FAQ-Liste des BMJV Nr. 6). Dieser Kontakt kann organisatorischer Ausgangspunkt für das gesetzlich vorgesehene Gespräch sein.

Der Abschluss einer Individualvereinbarung hat gegenüber dem Eintritt der gesetzlichen Rechtsfolgen in Art. 240 § 3 Abs. 1, Abs. 5 EGBGB erhebliche organisatorische und wirtschaftliche Vorteile:

  • Erstens kann in der Individualvereinbarung vorgesehen werden, dass die Stundung gemäß Art. 240 § 3 Abs. 1 Satz 1 EGBGB als nicht erfolgt gilt und spätere Leistungen als Zahlungen zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt gelten. Eine solche Vereinbarung gepaart mit der Vermeidung der gesetzlich angeordneten Vertragsverlängerung hat den entscheidenden Vorteil, dass die Stundungswirkung und die Vertragsverlängerung buchungstechnisch nicht abgebildet werden müssen. 
  • Zweitens wird eine Auseinandersetzung darüber vermieden, ob der Darlehensnehmer die durch die Vertragsverlängerung bewirkte zusätzliche Kapitalnutzung zu vergüten hat (wie oben erläutert, liegt es nahe, eine solche Vergütungsverpflichtung aus Art. 240 § 3 Abs. 5 Satz 1 EGBGB oder einer ergänzenden Vertragsauslegung herzuleiten).
  • Drittens ist denkbar, in der Individualvereinbarung zusätzlich einen Passus aufzunehmen, wonach der Verbraucher darauf verzichtet, dass ihm – wie von Art. 240 § 3 Abs. 5 Satz 3 EGBGB grundsätzlich vorgesehen – eine Abschrift des Darlehensvertrages zur Verfügung stellt wird, in der die vereinbarten Vertragsänderungen berücksichtigt sind. Für die Zulässigkeit eines solchen Verzichts spricht, dass das Gesetz – anders als in Art. 240 § 3 Abs. 3 Satz 2 EGBGB hinsichtlich des Kündigungsschutzes zugunsten des Darlehensnehmers – eine individualvertragliche Abbedingung nicht verbietet. Diese Vorgehensweise würde eine erhebliche organisatorische Entlastung des Darlehensgebers bedeuten.

Zu beachten ist schließlich, dass der Gesetzgeber für die von ihm gewünschten Individualvereinbarungen keine Erleichterungen vorgesehen hat, sodass die auch sonst geltenden allgemeinen Anforderungen, insbesondere des Verbraucherdarlehensrechts, umzusetzen sind (vgl. BT-Drs. 19/18110, S. 39).

Wenn Sie weitergehende Fragen zu den hier angesprochenen oder anderen Rechtsfragen im Zusammenhang mit Art. 240 § 3 EGBGB haben oder wir Sie bei der Umsetzung unserer Empfehlung unterstützen können, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.