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Leiharbeit: Arbeitnehmer­überlassungs­verträge endlich in Textform möglich

08.11.2024

1. Neues Bürokratieentlastungsgesetz: Erleichterungen für Unternehmen im Arbeitsrecht

Die Bundesregierung hat das neue Bürokratieentlastungsgesetz in der dritten Lesung des Bundestages am 26.09.2024 verabschiedet und einen wichtigen Schritt zur Digitalisierung der Personalverwaltungen unternommen (wir berichteten nach der 1. Lesung ). Im Rahmen des arbeitsrechtlichen Nachweisgesetzes sollen Formerfordernisse reduziert werden, um Unternehmen eine zeitgemäße und effiziente Verwaltung zu ermöglichen.

2. Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Eine bedeutende und lang ersehnte Änderung für die Praxis der Arbeitnehmerüberlassung hat § 12 Absatz 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erfahren. § 12 Absatz 1 Satz 1 AÜG wird dahingehend geändert, dass Überlassungsvereinbarungen zwischen Verleihern und Entleihern nicht mehr der Schriftform (§ 126 BGB), sondern nur noch der Textform (§ 126b BGB) bedürfen. Dies bedeutet, dass solche Verträge nun auch z.B. per E-Mail geschlossen werden können.

Nach der alten Rechtslage ist die Schriftform gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 AÜG nur dann gewahrt, wenn beide Parteien eigenhändig auf demselben Dokument unterschreiben (sogenannte „wet ink“). Die Unterschrift musste im Original vorliegen; eine eingescannte Unterschrift war nicht ausreichend. Außerdem musste der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag gemäß § 1 Abs. 1 S.4 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG bereits vor Beginn der Überlassung schriftlich festgehalten sein. Eine nachträgliche Erstellung oder Unterzeichnung des Dokuments erfüllte die gesetzlichen Anforderungen nicht.

Dies hatte in der Praxis weitreichende Folgen: War der Abschluss eines Vertrages besonders eilig, etwa weil kurzfristig durch Arbeitnehmerüberlassung Kapazitätsengpässe gedeckt werden sollten, war dies nur mit erheblichem Aufwand (Einsatz von Eilkurieren) möglich. Konnte die Vertragsunterzeichnung nicht mehr rechtzeitig erreicht werden, musste der Beginn der Arbeitnehmerüberlassung verschoben werden, was nicht selten mit wirtschaftlichen Nachteilen einherging. Lag vor Überlassungsbeginn indes kein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vor, der das Schriftformerfordernis erfüllte, war dieser nichtig. Darüber hinaus konnte dies als Ordnungswidrigkeit gewertet werden, die mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden und zu einer Fiktion des Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Arbeitnehmer und somit zu einem Wechsel der Arbeitgeberpflichten (§§ 9 Abs. 1 Nr. 1a, 10 Abs 1 AÜG) führen konnte. Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis hatte daher erhebliche rechtliche und vor allem wirtschaftliche Konsequenzen für Verleiher und Entleiher.

Die Anforderungen an die nun – endlich – ausreichende Textform sind deutlich geringer. So erfüllen sowohl Papierdokumente (Kopie, Fax, Telegramm, Fernschreiben) wie auch elektronische Dokumente (E-Mail, Speicherkarte, Niederlegung im Festplattenspeicher eines Rechners), in denen die Person des Erklärenden genannt wird, das Textformerfordernis.

3. Fazit

Die Verabschiedung des Bürokratieentlastungsgesetzes stellt einen wesentlichen Fortschritt für die Unternehmenspraxis dar. Mit der Möglichkeit zur Digitalisierung von Personalprozessen und den Erleichterungen im Bereich der Leiharbeit werden Unternehmen in der Umsetzung ihrer administrativen Abläufe deutlich entlastet, Vertragsschlüsse und Einsätze erheblich beschleunigt. Die Bundesregierung hat mit diesem Gesetz einen wichtigen Schritt in Richtung einer modernen und effizienten (Leih-)Arbeitswelt gemacht.

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