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Gute Nachrichten für die Kapital­anlage im Rahmen der Anlage­verordnung

Neue Infrastrukturquote, Erhöhung der Risikokapitalquote und Erleichterungen bei der Öffnungsklausel

07.02.2025

Am 06.02.2025 wurde im Bundesgesetzblatt die Achte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz veröffentlicht. Die darin enthaltenen Neuerungen der Anlageverordnung („AnlV“) greifen die Änderungen auf, die zuvor in dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 18.09.2024 (BR-Drs. 488/24, S. 42 ff.; „Regierungsentwurf“) enthalten waren. Die Umsetzung der im Regierungsentwurf vorgeschlagenen Änderungen erfolgt nun kurz vor der Bundestagswahl auf dem Verordnungsweg.

In diesem Blogbeitrag erörtern wir die wenigen, jedoch durchaus bedeutsamen Modifikationen der AnlV. Diese sind insbesondere relevant für bestimmte Versicherungsunternehmen, Sterbe- und Pensionskassen sowie zahlreiche Versorgungswerke, die über Verweise in den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften bezüglich ihrer Investitionen im Sicherungsvermögen in den Anwendungsbereich der AnlV fallen. Besonders Infrastrukturinvestments werden von den Neuerungen profitieren.

Im Einzelnen:

1. Einführung einer eigenen Infrastruktur-Mischungsquote iHv. 5 %

Nach bisheriger Rechtslage wurden Infrastrukturanlagen beispielsweise auf die Beteiligungsquote nach § 3 Abs. 3 Satz 3 AnlV oder die Immobilienquote nach § 3 Abs. 5 AnlV angerechnet. Mit der neuen Infrastrukturquote nach § 3 Abs. 7 AnlV n.F. in Höhe von 5 % soll zusätzlicher Spielraum für direkte und indirekte Anlagen zur Finanzierung von Infrastrukturanlagen und Infrastrukturunternehmen eröffnet werden. Dabei muss es sich um Projekte zur Errichtung, zum Ausbau, zur Sanierung, zur Erhaltung, zur Bereitstellung, zum Halten, zum Betrieb oder zur Bewirtschaftung von Infrastruktur handeln.

Nach der Verordnungsbegründung, die auf die Begründung zum Regierungsentwurf verweist, sind Anlagen sowohl in Eigen- als auch in Fremdkapitalinstrumente umfasst (Regierungsentwurf, S. 43). Durch die neue Quote müssen die entsprechenden Anlagen nicht auf die bereits bestehenden Mischungsquoten in § 3 Abs. 1 bis 6 AnlV angerechnet werden und konkurrieren somit nicht mehr mit anderen Anlagen. Die Infrastrukturquote begrenzt die Anlage des Sicherungsvermögens in Infrastruktur nicht auf 5 %. Denn Anlagen in Infrastruktur können laut Klarstellung im Regierungsentwurf weiterhin zusätzlich entsprechend ihrer Anlageform nach § 2 Abs. 1 AnlV in den anderen Mischungsquoten berücksichtigt werden. Sie müssen nicht – auch nicht vorrangig – unter die Infrastrukturquote gezogen werden (Regierungsentwurf, S. 43). Anlagen zur Finanzierung von Infrastruktur im Sinne des neuen § 3 Abs. 7 AnlV n.F., die einem offenen Spezial-AIF beigemischt sind, können auf die Infrastrukturquote angerechnet werden.

2. Erhöhung der Risikokapitalanlagequote von 35 % auf 40 %

Durch die Erhöhung der Risikokapitalanlagequote in § 3 Abs. 3 Satz 1 AnlV n.F. von 35 % auf 40 % des Sicherungsvermögens soll zusätzlich der Spielraum in der Kapitalanlage erweitert werden (Regierungsentwurf, S. 43). Hiervon werden insbesondere Anlagen in Unternehmensbeteiligungen, Aktien und Private Equity-Fonds erfasst. Dabei sind laut Klarstellung im Regierungsentwurf unverändert § 1 Abs. 3 und 4 AnlV zu beachten: In welchem Maß der erweiterte Spielraum genutzt werden kann, wird also vom Anlage- und Risikomanagement sowie der Risikotragfähigkeit des jeweiligen Investors bestimmt.

3. Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften durch 13b-Fonds

Nach bisheriger Verwaltungspraxis können geschlossene AIF iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Buchst. b AnlV u.a. Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften erwerben. Der Wortlaut der bisherigen Fassung der Anlageverordnung hat dies allerdings nicht explizit zugelassen. Begrüßenswerterweise wird dies in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa AnlV n.F. durch den Verweis auf § 261 Abs. 1 Nr. 2 KAGB klargestellt (siehe Regierungsentwurf, S. 43).

4. Möglichkeit der Nutzung der Öffnungsklausel für Überschreitungen bei den Streuungsgrenzen

Auch bisher konnte unter der Öffnungsklausel des § 2 Abs. 2 AnlV a.F. das Sicherungsvermögen in Anlagen investiert werden, die nach § 2 Abs. 1 AnlV normalerweise unzulässig wären, solange die absoluten Anlageverbote gemäß § 2 Abs. 4 AnlV keine Anwendung finden. Grundsätzlich gilt für solche Anlagen eine Mischungsquote in Höhe von 5 % des Sicherungsvermögens. Mit Zustimmung der BaFin kann diese auf bis zu 10 % erhöht werden (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 AnlV).

Zukünftig besteht die Möglichkeit im Rahmen dieser Öffnungsklausel auch in solche Anlagen zu investieren, die die Streuungsgrenzen nach § 4 Abs. 1 bis 4 AnlV übersteigen. Die Erweiterung der bestehenden Öffnungsklausel in § 2 Abs. 2 AnlV n.F., soll mehr Flexibilität im Hinblick auf die Anlage bei einzelnen Schuldnern bzw. bei einzelnen Investments schaffen und die Möglichkeiten zu Anlagen mit höheren Renditen erweitern (Regierungsentwurf, S. 43). Die Kapazität der Öffnungsklausel bleibt dabei jedoch unverändert und beträgt weiterhin 5 % bzw. 10 % (mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde) des Sicherungsvermögens.

5. Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 07.02.2025 in Kraft.

6. Ausblick

Aufgrund des umfangreichen Investitionsbedarfs rückt insbesondere der Bereich Infrastruktur in den Fokus der Politik. Ziel ist es private Investitionen im Infrastrukturbereich verstärkt zu fördern. Neben den Änderungen durch das Fondsstandortgesetz vom 02.08.2021, sind auch die zur Konsultation veröffentlichten FAQs der BaFin vom 20.12.2024 zum Infrastruktursondervermögen erwähnenswert. Aus der in Kürze zur erwartenden endgültigen Fassung (Konsultationsfrist am 31.01.2025 abgelaufen) sollte die Auslegung der BaFin in wesentlichen Fragen ersichtlich werden.

In diesem Zusammenhang ist auch auf den Diskussionsentwurf des BMF für ein Gesetz zur Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur vom 21.05.2024 sowie vor allem auf den Regierungsentwurf eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes vom 27.11.2024 mit vorgesehenen Änderungen im KAGB und InvStG zur Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur hinzuweisen. Es ist zu erwarten, dass diese Vorhaben nach den bevorstehenden Bundestagswahlen in der nächsten Legislaturperiode wieder aufgegriffen werden. Wir halten Sie auch in Zukunft auf dem Laufenden