„Grüner Wasserstoff“ führt zu vollständiger Befreiung von EEG-Umlage
Seit dem 01.01.2021 sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) eine vollständige Befreiung von der EEG-Umlage für die Produktion von Grünem Wasserstoff vor (§ 69b EEG 2021). Die Definition, was Grüner Wasserstoff ist, fehlt im EEG 2021 und muss per Verordnung konkretisiert werden (wir berichteten).
Der Deutsche Bundestag hat am 24.06.2021 unter anderem einer Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) zugestimmt, mit der eine solche Konkretisierung des Begriffs „Grüner Wasserstoff“ auf Verordnungsebene erfolgt.
Wann ist Wasserstoff „Grüner Wasserstoff“, der von der EEG-Umlage befreit wird?
Von der EEG-Umlage befreiter Strom zur Erzeugung von Grünem Wasserstoff muss nach der EEV folgende Anforderungen kumulativ erfüllen:
- Qualifiziert ist Strom, mit dem innerhalb der ersten 5.000 Vollbenutzungsstunden eines Kalenderjahres in einer Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff (im Folgenden auch „Wasserstoffherstellungseinrichtung“) Grüner Wasserstoff elektrochemisch hergestellt wird. Diese Begrenzung der Vollbenutzungsstunden soll zum einen dazu führen, dass Grüner Wasserstoff mit dem Elektrolyseur systemdienlich vor allem dann hergestellt wird, wenn die Strompreise aufgrund hoher Einspeisung erneuerbarer Energien gering sind. Zum anderen wird durch den festgelegten Wert von 5.000 Vollbenutzungsstunden den besonderen Erfordernissen des Markthochlaufs von Grünem Wasserstoff in den Anfangsjahren Rechnung getragen (im Zusammenhang mit dem Markthochlauf von Grünem Wasserstoff berichteten wir).
- In Bezug auf den verbrauchten Strom zur Herstellung von Grünem Wasserstoff ist zu beachten, dass dieser Strom
- nachweislich aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinn des § 3 Nr. 21 EEG 2021 stammt,
- nachweislich zu einem Anteil von mindestens 80 Prozent aus Anlagen stammt, die ihren Standort in der Preiszone für Deutschland haben und im Marktstammdatenregister registriert sind, und nachweislich zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent aus Anlagen stammt, die ihren Standort in einer Preiszone haben, die mit der Preiszone für Deutschland elektronisch verbunden ist, und
- keine Förderung nach dem EEG 2021 oder einer seiner Vorgängerfassungen, nach der EEV oder nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) oder eine sonstige Förderung nach der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2018/2001) erfährt.
- nachweislich aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinn des § 3 Nr. 21 EEG 2021 stammt,
Damit besteht für den eingesetzten Strom aus erneuerbaren Energien nicht zuletzt ein Doppelvermarktungsverbot. Für den Nachweis des Stroms aus erneuerbaren Energien ergeben sich aus der EEV zudem weitere Details, die eine solche Anerkennung ermöglichen.
Mitteilungspflichten
Die Betreiber von Wasserstoffherstellungseinrichtungen müssen ebenso wie Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher zur Herstellung von Grünem Wasserstoff liefern, detailliert geregelten Mitteilungspflichten nachkommen.
Die bereits nach dem EEG 2021 bestehenden Mitteilungspflichten an den Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist, werden dabei um die folgenden Punkte ergänzt:
- maximaler Stromverbrauch der Wasserstoffherstellungseinrichtung während einer Betriebsstunde,
- verbrauchte Strommenge in dem betreffenden Kalenderjahr von der Wasserstoffherstellungseinrichtung,
- keine Begrenzung der EEG-Umlage für Strom für das betreffende Kalenderjahr nach § 64a EEG 2021,
- Einhaltung der Anforderungen an Grünen Wasserstoff nach EEV (siehe oben).
Die genannten Punkte müssen nach der Neuregelung zudem durch die Vorlage eines Prüfungsvermerks eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft nachgewiesen werden.
Was passiert beim Verstoß gegen die Mitteilungspflicht?
Die nach § 69b EEG 2021 verringerte EEG-Umlage für Strom zur Herstellung von Grünem Wasserstoff erhöht sich auf 100 Prozent, wenn der Betreiber der Wasserstoffherstellungseinrichtung als Letztverbraucher oder aber das Elektrizitätsversorgungsunternehmen für das jeweilige Kalenderjahr seine Mitteilungspflicht nicht erfüllt hat. Allerdings gilt diese Erhöhung nur soweit, die Mitteilungspflicht nicht erfüllt wurde und damit nur für solche Strommengen, für die keine Mitteilung erfolgt ist. Unbeachtlich ist es überdies, ob die Mitteilung von dem Betreiber der Wasserstoffherstellungseinrichtung oder dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen erfüllt wurde. Damit ist eine Mitteilung und/oder Zahlung auf fremde Schuld möglich.
Ab wann gelten die Vorschriften für Grünen Wasserstoff?
Damit die Marktakteure sowie die regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber sich auf die neuen Vorschriften zur gesetzlichen Befreiung von der Zahlung der EEG-Umlage nach § 69b EEG 2021 einstellen können, sind diese Regelungen in zeitlicher Hinsicht erst für Strom anzuwenden, der ab dem 01.01.2022 in einer Wasserstoffherstellungseinrichtung verbraucht wird. Außerdem vermeidet der Gesetzgeber durch das Inkrafttreten zum 01.01.2022 mögliche Komplikationen mit Blick auf die kalenderjährliche Abrechnung der EEG-Umlage.
Beihilfenrechtlicher Genehmigungsvorbehalt
Die Vorschriften zur Herstellung von Grünem Wasserstoff stehen unter einem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt. Erst wenn die Europäische Kommission diese neue Beihilfe genehmigt hat, können diese Bestimmungen der EEV – und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung – Anwendung finden. Auch wenn die Europäische Kommission das EEG 2021 bereits beihilfenrechtlich genehmigt hat, konnte sich diese Genehmigung mangels der damals noch nicht vorliegenden Vorschriften durch die nun erlassene Verordnung noch nicht auf die gesetzliche Vollbefreiung von der EEG-Umlage für Grünen Wasserstoff erstrecken. Die Europäische Kommission wird nun in einem separaten Verfahren diese Regelungen prüfen und dann voraussichtlich die beihilfenrechtliche Genehmigung erteilen. Dies ist bislang aber noch nicht der Fall.
Ausblick auf die Anforderungen Grünen Wasserstoffs durch die Europäische Union
Zu beachten ist jedoch, dass bereits für Juli sowie spätestens zum Ende dieses Jahres eine Änderung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2018/2001) sowie weitere gesetzliche Vorschläge zum Ausbau der Wasserstoffwirtschaft durch die Europäische Kommission zu erwarten sind. Vor diesem Hintergrund sieht die EEV bereits vor, dass die Europäische Union die Anforderungen an Grünen Wasserstoff für einen oder mehrere Nutzungspfade – insbesondere im Rahmen des Delegierten Rechtsakts der Europäischen Kommission auf Grund der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2018/2001) für die Anrechnung auf das Erneuerbaren-Ziel im Transportsektor oder in der anstehenden Überarbeitung der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission – näher bestimmen wird. Aus diesem Grund ist perspektivisch bereits geregelt, dass die Bundesregierung die Anforderungen an Grünen Wasserstoff im Anwendungsbereich der gesetzlichen Befreiung von der Zahlung der EEG-Umlage nach § 69b EEG 2021 nach Bestimmungen durch die Europäische Union unverzüglich überarbeiten und an die Anforderungen der Europäischen Union anpassen wird. Die Bundesregierung wurde seitens des Deutschen Bundestags jedoch dazu aufgefordert, sich im Rahmen der Verhandlungen auf Ebene der Europäischen Union zur Festlegung von Kriterien für Grünen Wasserstoff dafür einzusetzen, dass diese Regelungen mit den Anforderungen der EEV für die Markthochlaufphase vereinbar sind und ein „Phase-in“ bei erneuerbaren Bezugsanlagen und dem Betrieb von Elektrolyseuren geschaffen werden soll. Insbesondere soll danach möglich sein, dass Elektrolyseure mit mindestens 5.000 Vollbenutzungsstunden gefördert und von Umlagen befreit werden können sowie der anteilige Strombezug aus Erneuerbaren Anlagen aus dem angrenzenden Ausland in Höhe von bis zu 20 Prozent zuzulassen ist. Dies entspricht den durch die Änderung der EEV beschlossenen Regelungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff. Insgesamt begrenzt aber die Möglichkeit zur Anpassung im Rahmen der EEV den Vertrauensschutz, den die Regelung vermittelt.
Will Ihr Unternehmen von der vollständigen Befreiung von der EEG-Umlage profitieren? Will Ihr Unternehmen Grünen Wasserstoff herstellen? Haben Sie Fragen?
Dann kommen wir gerne unverbindlich mit Ihnen ins Gespräch, welche Chance die Herstellung von Grünem Wasserstoff für Ihr Unternehmen bietet und unterstützen Sie dabei.