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Factoring

Wenig Neues zum Factoring

12.02.2025

Im Jahr 2024 hat es nur sehr wenige für die Factoringpraxis bedeutsame Entscheidungen mit direktem Bezug zur Abtretung/zum Forderungskauf gegeben:

Hinreichende Bestimmtheit einer formularmäßigen Abtretungsklausel

Bereits im Jahr 2023 hatte sich der Bundesgerichtshof mit den Anforderungen an formularmäßige Abtretungsklauseln beschäftigt. Diese Entscheidungen betrafen häufig die Abtretung der Ansprüche von Geschädigten eines Verkehrsunfalls, wobei die jeweiligen Wertungen auch Bedeutung für die Globalzession beim Factoring haben können.

Von den im Jahr 2024 in Fortführung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergangenen Instanzentscheidungen ist eine des Landgerichts Saarbrücken (Urt. v. 20.06.2024 – 13 S 100/23) hervorzuheben. In dieser Entscheidung hatte das Gericht über Ansprüche eines Schadengutachters aus abgetretenem Recht des Geschädigten zu befinden. Die Kammer hatte insoweit u. a. über die hinreichende Bestimmtheit der Globalzession betreffend alle Ansprüche aus einem Verkehrsunfall zu entscheiden. Nach Ansicht des Gerichts sei eine Abtretungserklärung, die sich nicht gegenständlich auf den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten beschränke, sondern sämtliche aus einem Verkehrsunfall resultierenden Schadenersatzansprüche erfasse, ohne diese der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln, nicht hinreichend bestimmt.

Vergleichbare Anforderungen an die Globalzession beim Factoring, bei der alle Ansprüche gegen Debitoren des Factoringkunden aus Lieferung und Leistung im Voraus an den Factor abgetreten werden, hat die Rechtsprechung bislang nicht aufgestellt, insbesondere ist eine Bezifferung der jeweiligen Forderungshöhe oder die Benennung eines konkreten Debitors (ausgenommen das Ausschnittsfactoring) nicht erforderlich und bei künftigen Forderungen auch nicht umsetzbar. Die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken ist allerdings Ausdruck einer Entwicklung in der Rechtsprechung, formularmäßige Abtretungsklauseln grundsätzlich strenger zu beurteilen. Des Weiteren kann im Einzelfall die Prüfung des Wortlauts von Abtretungsblanketten, die der Factor beim stillen Factoring zur Offenlegung bereits existenter Forderungen nutzt, im Lichte der Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken (mit dem Ziel einer weiteren Konkretisierung der betroffenen Forderungen) sinnvoll sein.

Keine Erstattung von Reisekosten des Rechtsanwaltes beim Forderungseinzug angekaufter Forderungen

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden (Beschluss v. 27.05.2024 – 12 W 340/24) sei ein Factoringanbieter im Regelfall in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich oder in Textform zu unterrichten; Reisekosten eines Anwalts vom Sitz des Factoringunternehmens oder vom „dritten Ort“ seien regelmäßig nicht als erforderliche Kosten des Rechtstreits zu bewerten. Üblicherweise arbeiten Factoringanbieter mit auf das Factoring spezialisierten Rechtsanwälten auch im Forderungseinzug bei Debitoren zusammen. Dies dient nicht nur der Effizienzsteigerung, sondern bezweckt zugleich die frühzeitige Identifizierung nicht existenter/in der Verität gestörter Forderungen, für welche der Factoringkunde (und nicht der Debitor) gegenüber dem Factor haftet. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden führt dazu, dass der mit Einschaltung des „Hausanwaltes“ am Sitz des Factors verbundene Aufwand an Reisekosten ggf. nicht mehr als erstattungsfähig angesehen wird. Es empfiehlt sich daher, im Kostenfestsetzungsantrag ausführlich zu begründen, weshalb die Hinzuziehung eines nicht am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwaltes notwendig war. Dies gilt insbesondere für kleinere Factoringinstitute, die nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügen.

Zentrale Aufsicht für Inkassounternehmen durch das Bundesamt der Justiz

Viele Factoringinstitute verfügen über eine Erlaubnis für die Erbringung von Inkassodienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Bislang bestand für Inkassodienstleister jeweils eine lokale Aufsichtsbehörde. Die Praxis dieser lokalen Aufsichtsbehörden war teilweise recht unterschiedlich. Seit dem Jahreswechsel unterliegen Inkassodienstleister nunmehr einer zentralen Aufsicht durch das Bundesamt der Justiz. Inkassodienstleister sollten bei der Angabe ihrer jeweiligen Aufsichtsbehörde daher auf eine Aktualisierung der Angaben achten. Darüber hinaus ist mit der Etablierung einer einheitlichen Verwaltungspraxis zu rechnen.

Dieser Artikel ist Teil des "Update Commercial 2025". Alle Beiträge und den gesamten Report als PDF finden Sie hier.