EuGH erleichtert den Verleih von E-Books im „One-copy-one-user“-Modell
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erleichtert Bibliotheken den Verleih von E-Books, indem dieser unter bestimmten Voraussetzungen dem Verleih von gedruckten Büchern gleichgestellt wird (Urteil vom 10.11.2016, Rs. C-174/15 – Vereniging Openbare Bibliotheken / Stichting Leenrecht).
Bisher mussten Bibliotheken, um E-Books öffentlich verleihen zu können, mit den jeweiligen Verlagen eigene Lizenzverträge schließen. Der EuGH urteilte nunmehr, dass E-Books vom urheberrechtlichen Ausnahmetatbestand des Art. 6 RL 2006/115/EG erfasst sein können. Danach kann jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union vorsehen, dass Urheber die Nutzung ihrer Werke im Rahmen des öffentliche Verleihwesens nicht verbieten können, sofern zumindest die Urheber eine Vergütung für dieses Verleihen erhalten. In Deutschland werden Autoren für den Verleih ihrer gedruckten Werke in Büchereien etc. über die Bibliothekstantieme gemäß § 27 Abs. 2 UrhG finanziell am Verleihwesen beteiligt.
Die Gleichstellung des Verleihs von E-Books mit dem Verleih gedruckter Bücher setzt dem Urteil des EuGH zufolge voraus, dass das E-Book aus einer rechtmäßigen Quelle stammt, auf dem Server der öffentlichen Bibliothek abgelegt ist, der Nutzer das E-Book per Download auf seinem eigenen Computer reproduzieren kann, nur eine einzige Kopie während der Leihfrist vom Server der Bibliothek heruntergeladen werden kann und der Nutzer nach Ablauf der Leihfrist die von ihm heruntergeladene Kopie nicht mehr nutzen kann. Erlaubt ist damit das "One-copy-one-user"-Modell.
Eine vergleichbare Regelung findet sich in § 52b UrhG für die Wiedergabe gedruckter Werke an elektronischen Leseplätzen in nicht-kommerziellen, öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Museen oder Archiven. Gedruckte Werke aus deren Bestand dürfen danach in den Räumen der jeweiligen Einrichtung elektronisch zugänglich gemacht werden, sofern grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich sind, als der Bestand der Einrichtung umfasst.
Mit seiner Entscheidung ebnet der EuGH entgegen der bisherigen nationalen Rechtsprechung, die die Verleihausnahme mangels Erschöpfung gemäß § 17 Abs. 2 UrhG nicht auf E-Books übertragen hat, den Weg für öffentliche Bibliotheken, E-Books künftig ohne zusätzliche Lizenzverträge ebenso wie gedruckte Bücher zu verleihen.
Bestens
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