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Bundes­gerichtshof konkretisiert Anforderungen an Werbung mit Sterne­bewertungen

30.07.2024

Der Bundesgerichtshof hat mit einem bisher nicht veröffentlichten Urteil vom 25.07.2024 (Az. I ZR 143/23) entschieden, dass bei der Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung Angaben zur Aufgliederung der Bewertungen nach einzelnen Sterneklassen nicht erforderlich ist.

I. Hintergrund

Kundenbewertungen im Internet sind von erheblicher Relevanz – sowohl für die Kunden, die Bewertungen ihrer Entscheidung zugrunde legen, als auch für das Ansehen von Unternehmen und deren Produkten.

Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und im Jahr 2022 in § 5b Abs. 3 UWG definiert, dass Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass veröffentlichte Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben, als wesentlich gelten und daher den Verbrauchern nicht vorenthalten werden dürfen.

Aber auch im Übrigen stellt sich die Frage, welche Angaben im Rahmen der Werbung mit Kundenbewertungen bereitgestellt werden müssen, um den Verbrauchern eine hinreichend transparente Informationsquelle als Basis ihrer Entscheidung zur Verfügung zu stellen. Damit hat sich nun der Bundesgerichtshof auseinandergesetzt.

II. Die Entscheidung

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, nahm eine Vermittlerin von Immobilienverkäufern an Immobilienmakler auf Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. Die Klägerin beanstandete unter anderem die Werbung mit durchschnittlichen Sternebewertungen durch die Beklagte als irreführend und machte das Fehlen folgender Angaben geltend:

  • Die Gesamtzahl der berücksichtigten Kundenbewertungen,
  • den Zeitraum der berücksichtigten Kundenbewertungen und
  • die Aufschlüsselung der Kundenbewertungen je nach Sterneklassen.

Das Landgericht Hamburg gab der Klage mit Urteil vom 16.09.2022 (Az. 315 O 160/21) teilweise statt, soweit die Klägerin die fehlenden Angaben zur Gesamtzahl und zum Zeitraum der Bewertungen rügte. Die Aufschlüsselung nach Sterneklassen hielt das Landgericht Hamburg dagegen nicht für erforderlich und wies die Klage im Übrigen ab.

Die gegen die teilweise Klageabweisung eingelegte Berufung der Klägerin wies das Hanseatische Oberlandesgericht mit Urteil vom 21.09.2023 (Az. 15 U 108/22) zurück.

Auch die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stelle die Aufgliederung nach Sterneklassen keine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG dar, die der Durchschnittsverbraucher für eine geschäftliche Entscheidung benötige.

Vielmehr wisse der Durchschnittsverbraucher von dem Umstand, dass einer durchschnittlichen Sternebewertung regelmäßig Bewertungen zugrunde liegen, die untereinander teilweise erheblich divergieren können. Die Aussagekraft der Durchschnittsbewertung lasse sich aus den Angaben über die Gesamtzahl und den Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen folgern. Aus der Aufgliederung nach Sterneklassen ergebe sich auch kein Aufschluss über die Beweggründe der Kunden für die Abgabe einer Bewertung.

III. Fazit

Aufgrund der Relevanz von Kundenbewertungen bei der Vermarktung im Internet kommt dem Urteil des Bundesgerichtshofs eine große Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als das Urteil klare Vorgaben für Unternehmer enthält, welche Angaben bei Werbung mit Kundenbewertungen erforderlich sind.

Unter Berücksichtigung des im Lauterkeitsrecht geltenden Verbraucherleitbildes erscheint es auch konsequent, dass der Bundesgerichtshof diese Anforderungen nicht überspannt und feststellt, dass die Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen nicht erforderlich ist.