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Aktualisierte Orientierungs­hilfe der deutschen Daten­schutz­behörden für Tele­medien

09.12.2022

Die deutsche Datenschutzkonferenz (DSK) hat kürzlich eine aktualisierte Fassung ihrer Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Telemedien veröffentlicht, zusammen mit einem aufschlussreichen Auswertungsbericht zum öffentlichen Konsultationsverfahren, das der Aktualisierung vorausgegangen war.

Um Risiken aufsichtsbehördlicher Maßnahmen und Bußgelder zu minimieren, sollten Unternehmen die von den deutschen Datenschutzbehörden aktualisierte Orientierungshilfe zum Anlass nehmen, die Gestaltung ihrer Websites, Apps und anderer Telemedien einer Revision zu unterziehen, ob sie den gemeinsamen Positionen der Aufsichtsbehörden Rechnung tragen. Das betrifft insbesondere auch Einwilligungsmechanismen für Cookies und vergleichbare Technologien.

Hintergrund: Keine Spezialregelungen für Telemedien in der DS-GVO, punktuelle spezielle Vorgaben des TTDSG und bereits etablierte Orientierungshilfe der DSK

Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) enthält keine Spezialregelungen für die Gestaltung von Telemedien. Lediglich für bestimmte Aspekte sieht das seit 1. Dezember 2021 geltende deutsche Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) spezielle Anforderungen an die Gestaltung von Telemedien vor, vor allem für den Einsatz von Cookies und vergleichbaren Technologien. Das TTDSG dient der Umsetzung der 2009 zuletzt geänderten europäischen E-Privacy-Richtlinie. Die seit Jahren im Gesetzgebungsprozess befindliche E-Privacy-Verordnung, als Nachfolgerin der E-Privacy-Richtlinie, lässt weiterhin auf sich warten.

Schon 2019 veröffentlichte die DSK eine ausführliche Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien mit Hinweisen, insbesondere zu Fragen rund um den Einsatz von Cookies und ähnlichen Technologien. 2020 hatte die DSK außerdem ergänzend Hinweise zum Einsatz von Google Analytics veröffentlicht. Am 20. Dezember 2021 hatte die DSK eine Neufassung ihrer Orientierungshilfe verabschiedet, um damit erstmals das seit 1. Dezember 2021 geltende TTDSG zu berücksichtigen. Zur Neufassung der Orientierungshilfe hatte die DSK im Rahmen eines Konsultationsverfahrens bis 15. März 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen findet sich im Auswertungsbericht des Arbeitskreises Medien zur Konsultation zur Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien.

Punktuelle Anpassungen und Konkretisierungen in aktualisierter Orientierungshilfe

In der aktualisierten Fassung der Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Telemedien (Stand Dezember 2022) haben die Behörden nun punktuelle Anpassungen und Konkretisierungen vorgenommen. Beispielsweise führt die DSK zum für viele Website-Betreiber sehr wichtigen Thema „Reichweitenmessung“ (häufig auch als „Webanalyse“ bezeichnet) nun aus, dass solche Technologien auch unter Berücksichtigungen der strengen Anforderungen an den Einsatz von Cookies im TTDSG ggf. im Einzelfall ohne Einwilligung zumindest zur „fehlerfreien Auslieferung der Webseite“ zum Einsatz kommen können (regelmäßig aber etwa nicht zur Messung der „Wirtschaftlichkeit von Werbeanzeigen“). Auch etwa zur Gestaltung von Einwilligungsbannern hat die DSK ihre Orientierungshilfe konkretisiert.

Revisionsbedarf für Unternehmen

Auch wenn die aktualisierte Fassung der Orientierungshilfe nicht alle in der Praxis relevanten Fragen zur datenschutzkonformen Gestaltung von Telemedien abschließend und eindeutig beantwortet, bieten sowohl die aktualisierte Orientierungshilfe als auch der Auswertungsbericht zum Konsultationsverfahren Rechtsanwendern dennoch wertvolle Einblicke in die Rechtsauffassung der deutschen Aufsichtsbehörden. Es ist davon auszugehen, dass die Aufsichtsbehörden die gemeinsam formulierten Positionen ihrer Verwaltungspraxis zu Grunde legen und im Falle etwaiger Verstöße gegen die in ihrer Orientierungshilfe dargelegte Auslegung datenschutzrechtlicher Vorgaben Abhilfemaßnahmen ergreifen und ggf. Bußgelder verhängen werden.

Unternehmen sollten die aktualisierte Orientierungshilfe und den Auswertungsbericht zum Konsultationsverfahren daher bei der Gestaltung von Websites, Apps und anderen Telemedien im Blick behalten. Das gilt vor allem für Einwilligungsmechanismen für Cookies und ähnliche Technologien (z.B. Local Storage, Session Storage, ggf. Browserfingerprinting etc.). Um Risiken aufsichtsbehördlicher Maßnahmen und Bußgelder zu minimieren, empfehlen wir, die aktualisierte Orientierungshilfe zum Anlass zu nehmen, Websites und Apps einer sorgfältigen Revision zu unterziehen, ob sie den gemeinsamen Positionen der Aufsichtsbehörden Rechnung tragen.