Neue CBAM-Berichtspflichten: Der bürokratische Aufwand wächst
Bereits am 17. Mai 2023 ist der Carbon Border Adjustment Mechanism (Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichsystems; „CBAM-VO“) in Kraft getreten. Seit dem 01. August 2024 ist nunmehr die Verwendung der durch die CBAM-VO festgelegten Methoden zur Emissionsbestimmung vorgeschrieben, was zusätzliche bürokratische Hürden für Unternehmen mit sich bringt.
Der CBAM ersetzt schrittweise die kostenlose Zuteilung von CO2-Zertifikaten an bestimmte Industrien im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS). Gleichzeitig sorgt er dafür, dass Importeure von Waren aus Nicht-EU-Ländern ähnliche CO2-Kosten für die in den eingeführten Waren enthaltenen direkten und indirekten Emissionen des jeweiligen Herstellungsverfahrens einschließlich der Emissionen relevanter Vorläuferstoffe („graue Emissionen“) tragen, wie sie bei einer Produktion der Ware in der EU angefallen wären. Damit zielt der CBAM insbesondere darauf ab, dass die Klimaziele der EU durch die Verlagerung der Produktion bestimmter Waren in Länder mit weniger strengen Dekarbonisierungsmaßnahmen nicht unterlaufen werden (sog. „Carbon Leakage“). Insoweit soll der CBAM auch zum ambitionierten Ziel beitragen, die Treibhausgasemissionen in der EU bis 2030 um mindestens 55 % im Vergleich zum Jahr 1990 zu senken.
Die Pflichten aus der CBAM-VO werden zeitlich gestaffelt eingeführt. Bereits im derzeitigen Übergangszeitraum (1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025) treffen Einführer bzw. Zollvertreter umfassende Berichtspflichten (siehe A.). Hinzu tritt nun, dass die Berechnung der Angaben fortan nach den durch die CBAM-VO bzw. ihrer Durchführungsverordnung vorgegebenen Methoden erfolgen muss (siehe B.). Zusätzlich werden ab 2026 nach und nach für alle mit erfassten Waren verbundenen Emissionen CBAM-Zertifikate erforderlich (siehe C.).
A. Melde- und Berichtspflichten unter dem CBAM
Bereits seit dem 1. Oktober 2023 müssen Einführer bestimmte Daten, einschließlich der mit ihren Waren verbundenen grauen Emissionen, melden. Diese Pflicht betrifft Branchen, die unter das EU-Emissionshandelssystem fallen und in denen das Risiko einer Verlagerung der CO2-Emissionen besonders hoch ist, wie beispielsweise im Zement-, Eisen-, Stahl- oder Aluminiumsektor.
Die Berichtspflicht nach Art. 35 CBAM-VO trifft den Einführer bzw. den Zollvertreter von allen vom CBAM erfassten Waren. Der quartalsweise zu übermittelnde CBAM-Bericht muss nach Art. 34 und 35 Abs. 2 CBAM-VO insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Die Gesamtmenge jeder Warenart in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren, aufgeschlüsselt nach den Anlagen, die die Waren im Ursprungsland herstellen;
- Die tatsächlichen gesamten grauen Emissionen in Tonnen CO2-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder, bei anderen Waren, in Tonnen CO2-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach dem in Anhang IV CBAM-VO beschriebenen Verfahren;
- Die gesamten indirekten Emissionen, berechnet gemäß Art. 7 CBAM-VO;
- Den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen entrichtet werden muss, wobei jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich zu berücksichtigen ist.
Einzelheiten zu den Inhalten und Anforderungen der CBAM-Berichte sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 geregelt („CBAM-DVO“). Beispielsweise beschreibt Art. 3 CBAM-DVO die Berichtspflichten für Anmelder, einschließlich der Parameter, für die Daten zu melden sind. Insgesamt variiert die Erfassung der spezifischen Emissionen und Treibhausgase, ebenso wie die Berücksichtigungsart und -weise der direkten und indirekten Emissionen für jeden Sektor im Geltungsbereich des CBAMs (vgl. Art 2, 7 iVm Anhang I und II CBAM-VO).
Die CBAM-Berichte werden innerhalb des CBAM-Portals für Unternehmer in einem Übergangsregister vorgelegt, wobei der Zugriff auf das CBAM-Portal über das Zollportal erfolgt. Solche Meldungen ziehen bislang keine finanziellen Anpassungen für graue Emissionen nach sich. Dennoch können durch die in Deutschland zuständige "Deutsche Emissionshandelsstelle" ("DEHSt") Strafen verhängt werden. Bei Verstößen gegen die Melde- und Berichtspflichten können berichtspflichtige Anmelder mit Strafen zwischen 10 und 50 EUR pro Tonne nicht gemeldeter Emissionen belegt werden (Art. 16 Abs. 2 CBAM-DVO). Im Falle von fehlenden, falschen oder unvollständigen CBAM-Berichten kann die DEHSt auch ein Berichtigungsverfahren einleiten, das dem berichtspflichtigen Anmelder die Möglichkeit gibt, Fehler zu beheben (Art. 14 Abs. 3 CBAM-DVO). Die DEHSt verhängt ferner dann Strafen, wenn der berichtspflichtige Anmelder nicht die Maßnahmen getroffen hat, um der Verpflichtung zur Einreichung eines CBAM-Berichts nachzukommen, oder der CBAM-Bericht falsch oder unvollständig ist und der Anmelder nach Einleitung des Berichtigungsverfahrens nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Korrektur des CBAM-Berichts unternommen hat (Art. 16 Abs. 1 CBAM-DVO).
B. Verpflichtung zur Einhaltung der CBAM-Berechnungsmethode seit 01. August 2024
Während bislang Alternativmethoden und Standardwerte zur Berechnung der grauen Emissionen noch ausreichend waren, müssen Anmelder seit dem 01. August 2024 die Berechnungsmethoden des CBAMs nutzen (vgl. Art. 4 Abs. 3 CBAM-DVO). Bis zum 31. Dezember 2024 sind übergangsweise allerdings noch die in Art. 4 Abs. 2 CBAM-DVO genannten Alternativmethoden anwendbar. Die Anwendung der Berechnungsmethoden birgt allerdings vielfache Schwierigkeiten. So ist es u.a. nicht immer möglich, die erforderlichen Daten über die Emissionen ausländischer Zulieferer zu ermitteln. Bisher konnte in solchen Fällen auf Standardwerte der EU für Emissionen zurückgegriffen werden. Nunmehr sind Unternehmen in solchen Fällen aber verpflichtet, den Energieaufwand, der über den gesamten Lebenszyklus des eingesetzten Materials benötigt wird, selbst zu errechnen. Dies zieht einen hohen bürokratischen und auch bedeutsamen personellen Aufwand nach sich, birgt allerdings auch rechtliche Risiken. Denn in ihrer jüngsten Klarstellung in den FAQs zum CBAM betonte die EU-Kommission, dass die Anmelder die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer CBAM-Berichte tragen. Das beinhaltet, dass alle möglichen Anstrengungen seitens der berichtspflichtigen Anmelder unternommen werden müssen, um die tatsächlichen Emissionsdaten von Lieferanten und Zustellern zu erhalten. Gelingt dies trotz Anstrengungen nicht, so sind Anmelder dennoch in der Nachweispflicht darüber, dass sie zumindest „alle angemessenen Anstrengungen“ unternommen haben.
C. Ausblick
Ab dem 01. Januar 2026 wird der CBAM vollständig angewendet (sog. „endgültiger Anwendungszeitraum“). Ab diesem Zeitpunkt werden die grauen Emissionen aller CBAM-relevanten Waren bis 2033 nach und nach von der CBAM-Verpflichtung erfasst. Das hat u.a. zur Folge, dass zugelassene EU-Anmelder CBAM-Zertifikate für die bei der Herstellung von importierten Gütern entstehenden Emissionen kaufen und abgeben müssen, für die im Herkunftsland keine gleichwertigen CO2-Preise gelten (vgl. Art. 25 Abs. 1 CBAM-VO). Die Vorschriften für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung basieren dabei auf dem Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfsystem des EU-EHS.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der CBAM trotz seiner schrittweisen Einführung mit einer Vielzahl an Unsicherheiten und auch Rechtsrisiken für berichtspflichtige Anmelder einhergeht. Daher bedarf seine weitere Umsetzung einer aufmerksamen Beobachtung und Begleitung.