Update: Sanktionsdurchsetzungsgesetz II tritt in Kraft
Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt ist der zweite Teil des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes („SDG II“) mit seinen wesentlichen Inhalten am 28. Dezember 2022 in Kraft getreten. Die wichtigsten Neuerungen waren bereits dem gemeinsamen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zu entnehmen und werden im Newsbeitrag hierzu erörtert. Das nunmehr in Kraft getretene SDG II folgt dem SDG I vom 28. Mai 2022. Ziel ist die Verbesserung der Sanktionsdurchsetzung, insbesondere vor dem Hintergrund der Russland-Sanktionen, und die Geldwäschebekämpfung. Das SDG II schafft mit der Einführung des Gesetzes zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz – SanktDG) neues Bundesrecht und ändert im Übrigen als Artikelgesetz verschiedene bestehende Gesetze ab, u.a. das Außenwirtschafsgesetz, das Geldwäschegesetz, das Kreditwesengesetz und das Wertpapierhandelsgesetz.
I. Wichtige Neuerungen durch das SDG II
- Einrichtung einer Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung auf Bundesebene zur Durchsetzung des Sanktionsrechts in Deutschland
- Schaffung eines Verwaltungsverfahrens zur Ermittlung von Vermögen sanktionierter Personen und Personengesellschaften sowie eines korrespondierenden Registers
- Einrichtung einer Hinweisannahmestelle
- Möglichkeit der Bestellung eines Sonderbeauftragten zur Überwachung der Einhaltung von Sanktionen in Unternehmen
- Verknüpfung von Immobiliendaten mit dem Transparenzregister
- Mitteilungspflicht von Vereinigungen mit Sitz im Ausland, die Immobilieneigentum in Deutschland halten
- Einführung eines Barzahlungsverbotes bei Immobilientransaktionen
- Schaffung von mehr Transparenz bei der Figur des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten nach §3 Abs. 2 Satz 5 des Geldwäschegesetzes
- Nutzbarmachung von Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten für Behörden
- Unmittelbare Anwendbarkeit von UN-Listungen
- Anpassung der Zuverlässigkeitsregelungen in den Finanzaufsichtsgesetzen
II. Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf
1. Sanktionsdurchsetzungsgesetz
Im Rahmen der Meldepflichten nach § 10 SanktDG (n.F.) enthält die Endfassung mit den Abs. 3 und 4 eine umfassende gegenseitige Unterrichtungspflicht der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung sowie der übrigen beteiligten Stellen wie der Deutschen Bundesbank nach Eingang entsprechender Meldungen. Im Referentenentwurf wurde die Unterrichtungspflicht lediglich der Zentralstelle auferlegt. Im Hinblick auf das Register sanktionierter Vermögenswerte sind bei einer der drei Kategorien der zu erfassenden Daten in der Endfassung des Gesetzes die Anforderungen erhöht worden. Bisher konnten Angaben zu Vermögenswerten erfasst werden, wenn nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens noch begründete Zweifel an der Eigentümerschaft oder wirtschaftlichen Berechtigung bestanden. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 SanktDG (n.F.) müssen nun zusätzlich nachvollziehbare Hinweise vorliegen, dass es sich tatsächlich um sanktionierte Vermögenswerte handelt und es müssen in Umkehrung der Stoßrichtung im Referentenentwurf begründete Zweifel an der Eigentümerschaft oder wirtschaftlichen Berechtigung anderer Personen bestehen. Dieser neugefasste Nr. 3 gilt jedoch – ebenfalls eine Neuerung – nur für erhebliche Vermögenswerte, nämlich solche, deren Wert EUR 100.000 übersteigt. § 14 Abs. 2 macht in der neuen Fassung detaillierte Vorgaben zu den einzelnen Informationen, die bezüglich der jeweiligen Vermögenswerte gespeichert werden. Sachlich zuständig für Ordnungswidrigkeitenverfahren ist nach dem in der Endfassung hinzugefügten § 17 Abs. 3 SanktDG (n.F.) nun die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.
2. Weitere Gesetze
Auch im Hinblick auf die Artikelgesetze sind im Verhältnis zum Referentenentwurf in der nun veröffentlichten Endfassung Änderungen vorgenommen worden. Hervorzuheben ist dabei die bisher in § 19c Geldwäschegesetz (GwG) im Referentenentwurf vorgesehene Transparenzmeldung durch Notare. Diese findet sich nicht mehr in der Endfassung des SDG II.
III. Fazit und Ausblick
Das SDG II dürfte zu einer Verbesserung der Sanktionsdurchsetzung beitragen und somit die Wirkung der EU-Sanktionen gegen Russland noch verstärken. Es ermöglicht erstmals auch jenseits des KWG die Bestellung von Sonderbeauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung von Sanktionsvorschriften in Unternehmen. Daneben dürfte insbesondere die Einführung des Registers für Vermögenswerte die Handhabung und Zuordnung von Vermögenswerten deutlich erleichtern. Angesichts auch bisher bestehender Kompetenzen in Behörden bleibt hingegen abzuwarten, ob die Schaffung einer Zentralstelle einen tatsächlichen Mehrwert bringt. Die Endfassung des SDG II ändert im Verhältnis zum Referentenentwurf wenig Grundsätzliches, die Anpassungen sind eher rechtstechnische Verbesserungen. Inhaltlich ist lediglich die neu eingefügte Erheblichkeitsschwelle von EUR 100.000 in § 14 Abs. 1 Satz 2 SanktDG (n.F.) bei Vermögenswerten unklarer Zuordnung sowie das Wegfallen des § 19c GwG des Referentenentwurfs von Bedeutung.
Es ist auch nach dem SDG II mit Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen zur Sanktionsdurchsetzung zu rechnen. So ist die Verknüpfung des Vermögensregisters mit anderen Verzeichnissen geplant, ebenso wie eine Immobilientransaktionsdatenbank.